Archiv für den Monat: August 2010

Strafzumessung: Da haben Revisionen manchmal noch eine Chance…

Wenn man sich so die Revisionsentscheidungen des BGH anschaut und die Rechtsprechung auf der HP des BGH verfolgt, dann kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Revisione – wenn überhaupt – im Strafzumessungsbereich noch eine Erfolgschance haben. Denn immer wieder werden vom BGH Strafzumessungsfehler beanstandet. So auch im Urt. v. 08.07.2010 – 3 StR 151/10. Dort wird – allerdings zu Lasten des Angeklagten – die vom LG in einem Vergewaltigungsverfahren festgesetzte Strafe als zu milde beanstandet. Der BGH führt aus:

„Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht als strafmildernd berücksichtigt, dass die Nebenklägerin durch den Einsatz des Messers und die wiederholt er-zwungenen sexuellen Handlungen keine körperlichen Verletzungen davonge-tragen hat. Dass der Täter kein Verhalten gezeigt hat, durch das er den Tatbe-stand noch eines weiteren Strafgesetzes verwirklicht hätte, kann ihm im Rah-men der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zugute gehalten werden (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 132; BGH NStZ 2007, 464, 465).

Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei als Ausländer besonders strafempfindlich. Die Ausländereigen-schaft begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur be-sondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (BGHSt 43, 233; BGH NStZ 2006, 35; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 43b). Konkrete Feststellungen hierzu fehlen.“

Eine oder zwei Angelegenheiten? Auch Kleinvieh macht Mist :-)

Die Frage, ob es sich beim vorbereitenden Verfahren und beim gerichtlichen Verfahren im Strafverfahren um eine oder um mehrere Angelegenheiten handelt ist heftigst umstritten, macht sich aber in der Endabrechnung bemerkbar. geht man nämlich von zwei Angelegenheiten aus, dann können auch zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden. Das macht zwar nur einen Unterschied voin 23,80 € aus, aber auch Kleinvie macht Mist. In die Diskussion hat jetzt auch das AG Wildeshausen eingriffen und in einem schön begründeten Urteil v. 13.07.2010 – 4 C 190/10 (IV) für das Bußgeldverfahren festgestellt, dass von zwei Angelegenheiten auszugehen ist. Die RSV sehen das natürlich anders.

Viel Feind, viel Ehr, oder etwas härter: Was stört es die Eiche, wenn sich das Schwein an ihr scheuert.

Dre Kollege Feltus hat gestern von einer Episode in einem OWi-Verfahren mit dem von mir herausgegebenen OWi-Handbuch berichtet (vgl. hier). Die zu dem Posting abgegebenen Kommentare fand ich ganz interessant und auch amüsant, zumal mir auch von befreundeten Kollegen (und ich schreibe hier bewusst nicht „Rechtsanwälte“ oder „Verteidiger“) schon ähnliche Geschichten berichtet worden sind. Einen der dort abgegebenen Kommetare fand ich allerdings nun gar nicht witzig, obwohl er vielleicht so gemeint war, denn immerhin enthält er zwei Smileys. Da heißt es: „Burhoff ist auch bei uns Staatsanwälten der Staatsfeind Nr. 1 :-). Muss doch möglich sein, dem irgendwas anuzhängen ;)“. Natürlich anonym; es ist ja so einfach ohne Namensnennung rum zu pöbeln. Dre Kollege Feltus hat schon etwas dazu geschrieben (vgl. hier)., besten Dank.

Ich wollte den Kommentar erst mit Nichtachtung strafen, denn: Was stört es die Eiche, wenn sich das Schwein an ihr scheuert :-), kann mir aber nun doch einen Kommentar dazu nicht verkneifen: Was bitte schön macht mich zum Todfeind der Staatsanwälte und warum bitte schön, muss man mir was anhängen? Abgesehen davon, dass die Bücher doch schlecht nicht sein können, wenn sie auch vom BGH und von Meyer-Goßner zitiert werden: Wenn Sie – anonymer Kommentator – Kritik üben und los werden wollen, dann bitte gerne, aber mit offenem Visier und nicht „Anonym“.  Wenn schon, denn schon. Und warum „auch bei uns“? Bei wem denn noch? Ich kenne übrigens eine gnaze Reihe Staatsanwälte, die die hinter diesen Büchern stehende Idee begriffen haben. Und ebenso Richterkollegen. Ich empfehle, wenn man die Idee nicht (er)kennt, das Vorwort zu lesen. Ach, Quatsch, was rege ich micht auf. Sehe ich es doch positiv: Viel Feind, viel Ehr. Und jetzt gehe ich auf den Wochenmarkt und geniße den Tag und freue mich über die kostenlose Werbung, die in solchen Kommentaren steckt. Sie macht (hoffentlicht) all diejenigen, die die Bücher nicht kennen, neugierig. Informieren kann man sich hier. 🙂

Heute ist der Tag des Abschleppens: Hier noch etwas zur Höhe des Schadensersatzes

Nach dem Posting zu der Abschleppentscheidung des VG Aachen (vgl. hier und hier) dann jetzt auch noch etwas zur Höhe des Schadenersatzes nach einem Abschleppvorgang, zwar nicht aus Aachen, aber immerhin 🙂 aus München.

Das AG München hat dazu in seinem Urt. v. 07.06. 2010 – 472 C 33393/09 entschieden, dass dann, wenn ein in einer Feuerwehrzufahrt parkendes Fahrzeug abgeschleppt wird, diejenigen Kosten, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, nicht erstattungsfähig sind. Dazu gehören die Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrtkostenpauschalen. Es dürften auch nicht die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken sowie Kosten für allgemeine Schadensverhütungsmaßnahmen an Falschparker weitergegeben werden.

Wenn ich micht recht an meine nur noch rudimentären Kenntnisse zu § 249 BGB erinnere, dürfte das zutreffend sein.

Bloß nicht in der Kreuzung parken, und zwar auch nicht nur ein bißchen,

oder im sog. Kreuzungsbereich, denn sonst droht das Abschleppen. So das VG Aachen in seinem Urt. v. 05.07.2010 – 6 K 512/08. Danach ist das Abschleppen eines Pkws, der innerhalb eines Bereichs von fünf Metern im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich parkt, rechtmäßig.