Archiv für den Monat: Februar 2009

Künstliche DNA

Seit dem 17.01.2009 ist es offiziell: Ab Februar 2009 soll in Bremen und Bremerhafen das Projekt „künstliche DNA“ mit der Vorbereitung beginnen, um dann in der zweiten Jahreshälfte zu starten. Das unter der Leitung des Landeskriminalamtes stehende Projekt soll zunächst eruieren, welche Pilotprojekte in Betracht kommen, welche potentiellen Sponsoren und Partner existieren und wie die Einführung konkret umgesetzt werden kann (vgl. Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport vom 17.02.2009). Als Begründung wird der hohe Anteil von Diebstahlsdelikten an der Gesamtkriminalität im Städtevergleich sowie die diesbezügliche Häufigkeitsziffer im Jahr 2007 angeführt, wobei der Einsatz von „künstlicher DNA“ dazu beitragen soll, diese Zahlen deutlich zu senken (vgl. Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport vom 17.2.2009; PKS des  Landes Bremen 07, S. 23). Im Folgenden soll dargestellt werden, worum es sich bei der „künstlichen DNA“ handelt, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten existieren und welche rechtlichen Grundlagen der Verwendung zugrunde liegen. Bei dieser neuen Methode liegt noch einiges im Argen.

Wir werden darüber in Heft 4/09 vom StRR berichten.

Pflichtverteidiger bei Verstoß gegen Richtervorbehalt

Die mit der Verwertung einer unter Verletzung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe (§ 81a StPO) zusammenhängenden Fragen sind schwierig. Deshalb ist in den Fällen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Das hat jetzt das OLG Brandenburg entschieden (vgl. Beschl. v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09).

Belügt Verteidiger den BGH?????

Das ist m.E. schon starker Tobak: Da streitet ein Rechtsanwalt sich ein Jahr mit einer Kammer des LG Augsburg in einem BtM-Verfahren. Ein „Deal“ kommt nicht zustande, der Mandant wird zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Revision wird vom Verteidiger die Strafzumessung gerügt und die Sanktionsschere geltend gemacht. Diese wird von dem Vorsitzenden der Kammer und seinem Beisitzer in einer dienstlichen Erklärung bestritten. Im Verwerfungsbeschluss teilet der 1. Strafsenat des BGH dann mit, er müsse „mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass er mit unwahrem Vorbringen konfrontiert wurde“. Ergebnis: Anklage gegen den Verteidiger wegen Strafvereitelung beim LG Augsburg. Frage: Ist damit dann das Verfahren schon entschieden? und woher, weiß dass der 1. Strafsenat, dass das Vorbringen des Verteidigers „unwahr“ ist. Es gibt auch andere Möglichkeiten.

Sperrung von Kinderpornografieseiten im Internet nur flankierende Maßnahme

Das Bundesfamilienministerium plant, den Zugriff auf Kinderpornografieseiten im Internet künftig zu verhindern oder zu erschweren. Dazu sollen bis Ende Februar 2009 verbindliche Vereinbarungen mit den Ministerien für Inneres und Wirtschaft und den sieben größten Internetprovidern in Deutschland getroffen werden. Die Provider sollen die technische Umsetzung leisten. Das Bundeskriminalamt soll eine Liste mit denjenigen Seiten führen, die geblockt werden sollen. Unter Sachverständigen besteht aber Einigkeit darüber, dass die Sperrung von Kinderpornografieseiten im Internet nur eine flankierende Maßnahme sein kann. Das wurde in einem öffentlichen Expertengespräch im Unterausschuss Neue Medien über die rechtlichen und technischen Möglichkeiten und Grenzen von Sperrungsverfügungen für derartige Seiten am 12.02.2009 deutlich. Oliver Süme vom eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft sagte, es gehe bei der Diskussion lediglich um eine Zugangserschwerung, im Grunde sei jede Sperre umgehbar. Er machte weiter deutlich, dass die in seinem Verband vertretenen Provider davon überzeugt seien, dass es einer neuen gesetzlichen Grundlage, eines Spezialgesetzes bedürfe, um diesen Eingriff in das Internet zu ermöglichen. „Niemand gibt sich der Illusion hin, dass durch die Sperrung oder die Erschwerung das Problem in Gänze gelöst werden kann“, sagte Jürgen Maurer, Direktor des Bundeskriminalamtes. Dennoch sei es wichtig, diese Schritte als präventive Schritte einzuleiten. Es gehe nicht bloß um Bilder, es geht um den Missbrauch von Kindern, der dahinter stecke, so Maurer. Dem stimmte Rechtsanwalt Dieter Frey zu und machte deutlich, der Schritt der Sperrung sei wichtig wegen des Opferschutzes. Auch er forderte, eine „saubere gesetzliche Grundlage“ für die Sperrung zu schaffen. Eine strafrechtliche Verfolgung der Täter, also derjenigen die Kinderpornografie besitzen, verbreiten oder konsumieren, müsse genauso geschehen. Über die beste Methode zur Zugangserschwerung waren sich die Sachverständigen nicht einig. Hannes Federrath, Professor für Management der Informationssicherheit an der Universität Regensburg, sprach sich für die sogenannte Hashwert-Methode aus, die zielgerichtet sei und durch die nicht zufällig gleichzeitig legale Seiten gesperrt werden. Dagegen sprach sich Jürgen Maurer für die DNS-Sperre aus, die Federrath zuvor als am wenigsten wirksam bezeichnet hatte. Friedemann Schindler von Jugendschutz.net kritisierte die Diskussion um die größere Wirksamkeit. 80 Prozent der Nutzer seien durchschnittliche Nutzer, die sich durch eine Zugangserschwerung vielleicht davon abhalten lassen würden, sich den Zugang anderweitig zu verschaffen.

Quelle: Bundestag, Unterausschuss Neue Medien hib-Meldung Nr. 049/2009 vom 13.02.2009

Beweisverwertungsverbot nach Blutentnahme

Nun hat auch das KG in einem Beschluss vom 29.12.2008 – 2 Ss 300/08 – 3 Ws (B) 467/08 – zur Frage des Beweisverwertungsverbotes bei einer von einem Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme Stellung genommen. Die Frage des BVV hat das KG aber nicht entscheiden müssen, da es von „Gefahr im Verzug“ ausgegangen ist. Nach dem Sachverhalt war 1 1/2 Stunden nach Anhalten eines des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis Verdächtigen (§ 24 a Abs. 2 StVG) der für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a Abs. 2 StPO an sich zuständige Bereitschaftsrichter nicht erreicht worden. Das hat nach Auffassung des KG für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ gereicht. Damit haben inzwischen die „großen“ OLG’s sich in der Frage geäußert, so z.B. OLG Hamm schon zweimal, das OLG Köln, das OLG Stuttgart und auch das OLG Karlsruhe. Alles in allem wird man sagen können: Tendenz sicherlich gegen ein Beweisverwertungsverbot. Aber: Es kommt auf den Einzelfall an.