Archiv für den Monat: Februar 2009

Berufsverbot für Zündel-Verteidigerin bestätigt

Bereits am 02.12.2008 hat der BGH entschieden, erst jetzt ist der begründete Beschluss in 3 StR 203/08 veröffentlicht worden. In diesem hat der BGH u.a. das gegen eine Rechtsanwältin vom LG Mannheim verhängte Berufsverbot bestätigt. Die Rechtsanwältin hat den Holocaust-Leugner Ernst Zündel vor Gericht vertreten und ist Lebensgefährtin von Horst Mahler. Das LG hatte sie unter anderem wegen mehrfacher Volksverhetzung, Nötigung, versuchter Strafvereitelung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole sowie Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH hat aber nur den Schuldspruch bestätigt. Über das Strafmaß muss das LG erneut verhandeln und entscheiden. Das liegt daran, dass der BGH zwei der vom LG festgestellten Tatvorwürfe eingestellt hat. Man darf auf die neue Hauptverhandlung gespannt sein. Schon sowohl das Zündel-Verfahren als auch das Verfahren gegen die Rechtsanwälting habe die Justiz längere Zeit beschäftigt.

Eigenerwerb, -konsum pp soll straffrei sein/werden

Der Ansatz, den Konsum von Cannabis mit Hilfe des Strafrechts zu verhindern, ist nach Auffassung der Grünen den Nachweis seiner Wirksamkeit bislang schuldig geblieben und faktisch gescheitert, heißt es in einem Antrag der Fraktion (BT-Drs. 16/11762). Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) vorzulegen, der den Wegfall der Strafbarkeit vorsieht, wenn der Täter Cannabiskraut (Marihuana) oder Cannabisharz (Haschisch) zum Eigengebrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion gemeinsam mit Suchtexperten und den Ländern ein nationales Aktionsprogramm zur Cannabisprävention entwickeln. Das Programm solle ein differenziertes Maßnahmenpaket zur Verhaltens- und Verhältnisprävention riskanten Cannabisgebrauchs insbesondere bei Jugendlichen sowie zur Schadensminderung und zur Therapie von Abhängigkeitserkrankungen enthalten. Den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 16/11762

Sichere elektronische Post

Ab 2010 sollen per «De-Mail» vertrauliche Nachrichten und Dokumente rechtssicher, zuverlässig und geschützt vor Spam über das Internet versendet werden können. Dies sieht ein vom Bundesinnenministerium vorgelegter Entwurf eines „Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften“, der von der Bundesregierung am 4.2.2009 beschlossen worden ist. Danach soll die Kommunikation im Internet mit „De-Mail“ so einfach werden wie mit E-Mail und so sicher wie die Papierpost. Der Gesetzentwurf zu Bürgerportalen schaffe, so das BMI, den erforderlichen Rechtsrahmen für den sicheren Versand durch private Anbieter. Die neue Infrastruktur „De-Mail“ soll nach dem Willen der Bundesregierung den Komfort der E-Mail mit Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit auf einem definiertem Sicherheits- und Datenschutzniveau verbinden. „De-Mail“ werde von akkreditierten, staatlich geprüften Providern aus der Wirtschaft angeboten werden. Na ja, wahrscheinlich die Telekom :-)). Oder neue Überwachungsmethode?

Fahrradentfernung in Münster vor dem HBF nicht rechtens

Nur hat auch das OVG Münster, das Entfernen von Fahrrädern vor dem HBF Münster gerügt. (vgl. Beschl. v. 30. 01. 2009, 5 A 2239/08)  und damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.07. 2008 bestätigt. Der Kläger hatte sein Fahrrad auf dem Gehweg unmittelbar an der südlichen Seiten­wand des Treppenabgangs zur Fahrradstation am HBF Münster abgestellt. Im Laufe des Tages verbrachten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Münster das Rad zu einer Sammelstelle, wo der Kläger es einige Tage später abholte. Auf seine Klage stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Entfernen des Fahrrads rechtswidrig war Den Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG hat das OVG mit dem o.g. Beschluss abge­lehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Fahrrad des Klägers habe andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Es habe nur ca. 70 cm in den am Abstellplatz über 6 m breiten Gehweg hineingeragt und damit jedem Fußgänger – auch in der Gruppe, mit Gehhilfe oder mit Gepäck – und jedem Rollstuhlfahrer genügend Raum gelassen, den Bereich zügig zu passieren. Der Kläger habe durch das Abstellen des Fahrrads auch nicht gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, nach denen Rettungs- und Fluchtwege ständig freizuhalten seien. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die durch das Fahrrad belegte Fläche als Rettungs- und Fluchtweg benötigt werde. Die Fläche sei weder entsprechend beschildert gewesen noch gebe es – bislang – ein Brandschutzkonzept, aus dem sich eine Freihaltepflicht entneh­men lasse.

Ein Hoffnungsschimmer für die Stadt: Nach Auffassung des OVG ist es der Stadt  unbenommen, eine Freihaltepflicht auf der Grundlage eines Brandschutzkonzepts künftig anzuordnen.

Quelle: PM des OVG Münster

Richtervorbehalt, Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot

Seit der Entscheidung des BVerfG v. 12.02.2007 zum Richtervorbehalt bei § 81a StPO beschäftigt die Diskussion über die Fragen eines Beweisverwertungsverbotes im Fall der Verletzung des Richtervorbeahlt die (juristischen) Gemüter. Nachdem einige OLG’s und auch das BVerfG zu der Frage (ablehnend) Stellung genommen haben, hat sich nun auch noch einmal das OLG Hamm eingeschaltet. Der 3. Strafsenat hatte die Frage im Sommer 2008 noch offen gelassen. Der 4. Strafsenat lehnt in 4 Ss 466/08 – die Entscheidung steht im Volltext auf www.burhoff.de – ein BVV jetzt ausdrücklich ab. Er sieht im entschiedenen Fall keine Willkür der Polizebeamten, was m.E. nicht ganz richtig ist. Denn Polizeibeamte sollten inzwischen wissen, dass es den Richtervorbehalt gibt. Wenn Sie dennoch – ohne den Versuch, eine richterliche Anordnung zu erlangen – eine Blutentnahme anordnen, handeln sie m.E. willkürlich, zumindest aber in „grober Verkennung“ der Zuständigkeitsregelungen. Und das reicht nach der neueren Rechtsprechung des BGH aus. Da hilft m.E. auch nicht der Hinweis darauf: Das haben wir immer schon so gemacht, der beim OLG Hamm zumindest anklingt.