Zwei „Künstler“ am Werk, oder: Wenn der Amtsrichter den Verteidiger „rettet“.

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So, der erste „Nichtfeierarbeitstag“ der Woche ist OWi-Entscheidungen gewidmet. Aus dem Bereich stelle ich dann zunächst den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2017 – 1 RBs 55/16 – vor. Der passt ganz gut noch zu Pfingsten. Denn man kann nur hoffen, dass sowohl der Verteidiger des Betroffenen als auch der Amtsrichter pfingstliche Erleuchtung erfahren haben. Denn es waren in dem Verfahren zwei „Künstler“ am Werk. Der Fehler des einen, nämlich des Amtsrichters, hat allerdings den Verteidiger dann „gerettet“. Der Betroffene darf sich bei ihm bedanken.

Es geht um einen Beweisantrag in einem Verfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Verteidiger beantragt, „den verantwortlichen Messbeamten zu laden zu der Beweisfrage, ob dieser das Messgerät nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgestellt und in Betrieb genommen hat“ vollständig übergangen hat.“ Das wäre es an sich gewesen, denn das war kein Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag und hätte ohne Bindung an den § 244 StPO zurückgewiesen werden können. Also: Kardinalfehler des Verteidigers – zumindest in meinen Augen. Aber: Der Antrag hätte beschieden werden müssen. Und das hat der Amtsrichter übersehen. Das ist sein Kardinalfehler, was dann zum Erfolg der Verfahrensrüge führt:

„Der Betroffene stützt sein Rechtmittel in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darauf, dass Amtsgericht habe seinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag „den verantwortlichen Messbeamten zu laden zu der Beweisfrage, ob dieser das Messgerät nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgestellt und in Betrieb genommen hat“ vollständig übergangen hat. Dies trifft ausweislich des Sitzungsprotokolls zu.

Die Nichtbeachtung des genannten Antrags erweist sich als durchgreifender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss. Zwar handelt es sich bei dem hier zur Rede stehenden Beweisbegehren seinem Wortlaut nach nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet werden, sondern Beweis darüber verlangt wird, „ob“ sie vorgelegen haben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. [2017], § 244 Rn. 20b). Dies ändert indes nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach § 34 StPO so zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt wird, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzurichten und eventuell weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. BGH Beschluss vom 2. Oktober 2010 — 3 StR 373/07 <juris>). Eine solche Entscheidung ist unerlässlich, denn der Antragsteller darf — schon aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör — nicht im Unklaren darüber gelassen werden, warum seinem Antrag nicht nachgegangen wird (vgl. BGH a.a.O.; Krehl in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. [2013], § 244 Rn. 101 m.w.N.; BayObLG Beschluss vom 15. Mai 1986 — 1 Ob OWi 81/86 m.w.N. für den Beweisantrag). Gegen diese Grundsätze, die nicht nur für die Anwendung des § 244 StPO im Strafverfahren, sondern nach § 71 OWiG (mit den Einschränkungen des § 77 OWiG) auch im Bußgeldverfahren gelten (vgl. BayObLG a.a.O.), hat das Amtsgericht durch die völlige Außerachtlassung und Nichtbescheidung des zur Rede stehenden Beweisbegehrens verstoßen und hierdurch auch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. ohne dass es darauf ankäme, ob das Amtsgericht den Antrag mit rechtsfehlerfreier Begründung hätte ablehnen können. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Betroffene, wenn sein Antrag nicht übergangen, sondern in der Hauptverhandlung durch eine mit zumindest kurzer Begründung versehene Entscheidung abgelehnt worden wäre, durch weiteres tatsächliches Vorbringen die für das Amtsgericht maßgeblichen Ablehnungsgründe hätte entkräften oder zusätzliche – formell richtige – Beweisanträge hätte stellen können.“

Also: Glück gehabt.

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