Schlagwort-Archive: Zuständigkeit

Wochenspiegel für die 24. KW – oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

Ich berichte über:

  1. Der Kollege Melchior berichtete über einen Fall der „fahrlässigen Unfallflucht“ :-)?
  2. Über eine besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin wurde hier berichtet; vgl. dazu auch hier.
  3. Mit Plänen der JMK zum Fahrverbot befasst man sich hier und hier; schön der Begriff der „Sommerlochfüller„.
  4. Auch noch mal wieder um den Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 2 StPO geht es hier .
  5. Mal was zum Fahrerlaubnisrecht konnte man hier lesen.
  6. Mit der Fotodokumentation von Lasermessungen befasst sich das Beck-Blog.

Blutprobenentnahme: Meine Einsichtsfähigkeit beurteile ich selbst

Ganz interessant, worüber der Kollege Melchior in seinem Blog gerade berichtet hat. Ein Schriftstück, in dem der Beschuldigte anlässlich einer Blutentnahme ausdrücklich in die Blutprobenentnahme einwilligt und bestätigt, dass er „einsichtsfähig“ ist. Da stellt sich dann doch wirklich die Frage: Wie soll das denn gehen? Kann er das überhaupt wirksam, wenn er erheblich angetrunken ist? Und: Führen die einschreitenden Ermittlungsbeamten damit nicht selbst die Voraussetzungen für ihre eigene Zuständigkeit herbei. Das hatte das BVerfG m.E. anders gesehen. Spontan fällt einem dazu der Begriff „Manipulation“ ein. Ich bin mal gespannt, wie die Gerichte damit umgehen werden.

NRW: Neue Regelung zum finalen Rettungsschuss

In NRW hat Innenminister Dr. Ingo Wolf gestern (10. November 2009) dem Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes vorgelegt (vgl. PM vom 10.11.2009). Damit soll – so heißt es in der PM – das Polizeigesetz auf der Basis der Vereinbarung im Koalitionsvertrag novelliert und evaluiert werden Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Regelung zum sogenannten finalen Rettungsschuss. Der finale Rettungsschuss ist nach dem derzeitigen Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen zwar zulässig, allerdings nur als kompliziertes Rechtskonstrukt. Die Regelung sieht die klare Festschreibung des Rettungsschusses als ultima ratio vor (so die PM). Er soll danach nur dann zulässig sein, wenn er das einzige Mittel  zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrt­heit ist, wie zum Beispiel bei einer Geiselnahme. Man wird sich die geplante Regelung genau ansehen müssen, ob das stimmt.

Gleiches gilt für die Erweiterung der Zuständigkeiten der Polizei, die demnächst, ebenso wie die Ordnungsbehörden, – subsidiär – für die öffentliche Ordnung zuständig sein soll. Der Schutz des Kernbereichs lässt grüßen.