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Wer setzt die Pflichtverteidigervergütung fest?, oder: Der BGH bestimmt das zuständige Gericht nicht

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Und heute dann zum Wochenschluss – na ja, fast – noch etwas Gebührenrechtliches.

Zunächst habe ich hier den BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – 2 ARs 302/22 – ergangen in einem Zuständigkeitsstreit.

Das AG Frankfurt am Main hatte beim BGH den Antrag gestellt, die Zuständigkeit für die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung zu bestimmen. Gegen den Beschuldigten wurden Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf geführt. In beiden Verfahren ist ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main und durch Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf antragsgemäß Rechtsanwalt R. aus A. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf geführte Verfahren übernommen und sodann beide Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Der mit der Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers befasste Rechtspfleger des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Sache zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zuständigkeit für die Festsetzung der Pflichtverteidigung „gemäß § 14 StPO“ der zuständigen Richterin vorgelegt, da sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch das Amtsgericht Deggendorf aufgrund der jeweiligen Beiordnungsbeschlüsse für die Festsetzung der Gebühren zuständig seien. Die zuständige Richterin hat die Sache ohne weitere Begründung dem BGH  „gemäß § 14 StPO zur Entscheidung“ vorgelegt.

Der BGH hat den Antrag zurückgewiesen:

„3. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.

„Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. August 2022 u.a. ausgeführt:

„Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 14 StPO setzt voraus, dass zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit besteht. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 2 ARs 41/18 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 2 ARs 363/21 -, juris, Rn. 6; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 14 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall:

1. Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG handelt es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. August 1990 – 1 ARs 24/90 -, juris; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 14 Rn. 2).

Die dem als Pflichtverteidiger in einer Strafsache beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG zustehende Vergütung wird, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts festgesetzt, das den Verteidiger bestellt hat. Die Vergütungsfestsetzung fällt demnach von vornherein nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Richters, sondern in die der Geschäftsstelle. Das Festsetzungsverfahren wird zwar gemäß Teil A Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 19. Juli 2005 (VwV Vergütungsfestsetzung) von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen, also in der Regel von Rechtspflegern. Diese werden insoweit aber lediglich als „besonders qualifiziertes Organ der Geschäftsstelle“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 3 (s) Sbd I – 8/07 -, juris, Rn. 12 m. w. Nachw. [zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG]) und nicht im Rahmen der ihnen durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben aus dem richterlichen Zuständigkeitsbereich tätig. Das Rechtspflegergesetz erfasst das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht und kommt daher in diesem Verfahren auch nicht zur Anwendung (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., § 55 Rn. 36 m. w. Nachw.); § 21 Nr. 2 RPflG betrifft lediglich die Festsetzung der zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehörenden Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG. […]

2. Unabhängig davon besteht in vorliegender Sache auch kein Streit über die Zuständigkeit, weil es an den dafür erforderlichen divergierenden Entscheidungen mehrerer verschiedener Gerichte fehlt (vgl. dazu Scheuten, a.a.O., 3 14 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. 3 14 Rn. 1). Dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts Frankfurt am Main – neben der eigenen Zuständigkeit – auch eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Deggendorf gegeben sieht, begründet noch keinen Zuständigkeitsstreit im Sinne von § 14 StPO; das Amtsgericht Deggendorf war mit der Frage der Zuständigkeit für die Vergütungsfestsetzung noch gar nicht befasst.“

Dem schließt sich der Senat an.“

StPO III: Strafbare Verwendung des sog. „Z-Symbols“, oder: Verhandlung beim AG oder beim LG?

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Und als letzte Entscheidung dann noch der OLG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2023 – 5 Ws 5-6/23.

Das AG – Ermittlungsrichter – erließ am 03.08.2022 Haftbefehl gegen den Angeklagten zu 1), mit dem ihm zehn Fälle der öffentlichen Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) vorgeworfen wurden. Danach bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte zu 1) in zehn Postings in sozialen Medien das „Z“-Symbol verwendet und dadurch, wie sich aus dem jeweiligen Kontext ergebe, eine rechtswidrige Tat in Gestalt des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine (§ 13 VStGB) befürwortet habe. Der Angeklagte zu 1) wurde aufgrund dieses Haftbefehls am 04.08.2022 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Beschluss vom 31.08.2022 erweiterte das AG den Haftbefehl dahingehend, dass der Angeklagte zu 1) zusätzlich dringend verdächtig sei, am 04.08.2022 in seiner Wohnung zwei nach dem WaffG verbotene Einhandmesser verwahrt zu haben (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG).

Unter dem 22.09.2022 erhob der Angeklagte zu 1) Haftbeschwerde, mit der er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des AG Bautzen geltend machte, das „Z“-Symbol habe eine vielschichtige Bedeutung und sei infolgedessen nicht eindeutig als Befürwortung des russischen Angriffskriegs zu verstehen. Das LG Hamburg verwarf die Haftbeschwerde mit Beschluss vom 10.10.2022 als unbegründet.

Nach Verbindung mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten zu 2) erhob die Generalstaatsanwaltschaft am 3.11.2022 Anklage gegen die Angeklagten zu 1) und 2). Gegenstand der Anklage sind die haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe gegen den Angeklagten zu 1) einschließlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz, sowie 34 weitere als Billigen von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) gewertete Fälle der Verwendung des „Z“-Symbols in verschiedenen Kanälen der sozialen Medien. Dem Angeklagten zu 2) wird vorgeworfen, in drei Fällen zu den Taten des Angeklagten Beihilfe geleistet zu haben, indem er dem Angeklagten zu 1) jeweils Grafikdateien zur Verfügung stellte, die das „Z“-Symbol zeigen, damit dieser die Dateien für seine Postings verwenden kann. Zugleich beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Eröffnung des Verfahrens vor der Großen Strafkammer des LG sowie die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nach Maßgabe der Anklageschrift. Die Eröffnung vor der Großen Strafkammer des LG sei im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Falles (§ 24 Nr. 3, 3. Var. i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 GVG) geboten, weil die Frage, ob die Verwendung des „Z“-Symbols auch ohne einen damit verbundenen ausdrücklichen Hinweis auf den russischen Angriffskrieg als dessen „Billigung“ im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB gewertet werden könne, höchstrichterlich ungeklärt sei, so dass es angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Ermittlungsverfahren zu öffentlichen Verwendungen des „Z“-Symbols ein Bedürfnis nach rascher höchstrichterlicher Klärung gebe.

Mit Beschluss vom 14.12.2022 ließ das LG Hamburg die Anklage zur Hauptverhandlung zu, eröffnete die Hauptverfahren jedoch in Abweichung vom Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vor dem AG – Strafrichter –, weil die begehrte Klärung der aufgeworfenen Frage keine besondere Bedeutung des Falles i.S.d. § 24 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 GVG begründe; auch die Straferwartung begründe keine Zuständigkeit des LG. Zugleich hob es den Haftbefehl gegen den Angeklagten zu 1) auf, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft mit Blick auf die Rechtsfolgenerwartung nicht mehr verhältnismäßig sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss des LG Hamburg am 19.12.2022 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Eröffnung des Verfahrens beim LG – Große Strafkammer – sowie die Inkraftsetzung des Haftbefehls und dessen Ergänzung nach Maßgabe der Anklage begehrt. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die Leitsätze ein. Das OLG meint u.a., das müsse am LG verhandelt werden:

    1. Die Frage, ob sich eine auf Symbole zurückgreifende Äußerung als „Billigung einer Straftat“ i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB darstellt (hier: Verwendung des „Z“-Symbols als Billigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine), ist keine der höchstrichterlichen Klärung zugängliche und damit ggf. die „besondere Bedeutung des Falles“ i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG begründende Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, bei der sowohl der jeweilige Äußerungskontext als auch etwaige weitere, innerhalb der Äußerung liegende Umstände in den Blick zu nehmen sind.
    2. Die in § 140 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Eignung der billigenden Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens liegt in Fällen, in denen die gebilligte Katalogtat im Ausland begangen wurde, nicht nur dann vor, wenn die billigende Äußerung geeignet ist, die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte im Inland zu fördern („kriminogene Inlandswirkung“); jedenfalls bei Katalogtaten, die ein kollektives und supranationales Rechtsgut schützen (hier: Aggressionsverbrechen, § 13 VStGB), kann es ausreichen, wenn die kriminogene Wirkung im Ausland eintritt oder die Billigung der Tat in der Bevölkerung die Besorgnis begründen kann, dass in Zukunft vermehrt mit der Begehung entsprechender Auslandstaten zu rechnen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 435/16).

 

Zuständigkeit II: Umfangreicheres BtM-Verfahren, oder: Strafmaßprognose bestimmt die Gerichtszuständigkeit

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Dresden, Beschl. v. 05.12.2022 – 2 Ws 230/22 – geht es auch um ide Problemati: AG oder LG?, und zwar in einem BtM-Verfahren. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen strafbar gemacht zu haben. Er soll am 15.05.2020 insgesamt sechs Kilogramm Marihuana mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % Tetrahydrocannabinol (THC) für 33.000,00 EUR angekauft und gewinnbringend für mindestens 36.000,00 EUR weiterveräußert haben. Außerdem soll er im Zeitraum vom 25.05.2020 bis 28.05.2020 weitere fünf Kilogramm Marihuana mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC erworben und für 26.000,00 EUR weiterverkauft haben. Schließlich wird dem Angeklagten angelastet, am 11.06.2020 abermals zwei Kilogramm Marihuana mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC zu einem Preis von 10.000,00 EUR gekauft und anschließend für 11.000,00 EUR weiterverkauft zu haben. Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf bislang nicht geäußert. Er ist nach den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Das LG hat die Anklage ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren aber abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem AG – Schöffengericht — eröffnet. Dagegen die sofortige Beschwerde der StA, die keinen Erfolg hatte:

„Die Zuständigkeit des Landgerichts ist im vorliegenden Fall weder aufgrund der Straferwartung im Einzelfall noch deshalb eröffnet, weil die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhoben hätte.

a) Die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig ergibt sich nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG.

Nach § 24 Abs. 1 GVG liegt die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz grundsätzlich bei den Amtsgerichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 1959 -1 BOR 295/58 = BVerfGE 23, 223 (227); Eschelbach in Beck-OK GVG, 16. Ed., 15. August 2022, § 24, Rn. 6). Eine Ausnahme von diesem Leitbild für den gesetzlichen Richter kann sich aus den Nr. 1 bis 3 der Vorschrift ergeben. Für die Verschiebung der Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG aufgrund der Begrenzung des Strafbanns für Amtsgerichte auf vier Jahre (§ 24 Abs. 2 GVG) ist maßgeblich, Ob im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Das bedeutet, dass bei einer überschlägigen Prognoseentscheidung unter Abwägung der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände eine jedenfalls höhere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass eine Strafe von mehr ais vier Jahren ausgesprochen wird, Es kommt insofern nicht darauf an – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung ausführt —es sei (lediglich) „nicht auszuschließen, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von über vier Jahren zu verhängen sein könnte“.

Die Strafmaßprognose zur Bestimmung der Gerichtszuständigkeit ist zunächst von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung und sodann vom Gericht bei der Eröffnungsentscheidung einzelfallbezogen vorzunehmen. Dabei obliegt dem Gericht nicht nur eine Nachprüfung der Zuständigkeitsauswahl der Staatsanwaltschaft, sondern mit der Prüfung auch eine gerichtliche Entscheidung über den vorbestimmten gesetzlichen Richter (vgl. Beck-OK GVG, a.a.O., Rn. 10). Für die zu treffende Prognoseentscheidung besteht ein weiter Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 2 StR 405/14, juris), der im Rahmen seiner Entscheidung dem Landgericht zusteht.

Die vorliegend getroffene Entscheidung bewegt sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraumes, Die Strafkammer hat – auch unter Beachtung der ergänzenden Ausführungen im Ver-merk vom 25. Juli 2022 – anhand sachlicher Erwägungen und unter Benennung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände eine nicht zu beanstandende Prognoseentscheidung getroffen. Die Kammer hat unter konkretem Verweis auf die beim Landgericht Leipzig für vergleichbare Fälle bestehende Spruchpraxis nachvollziehbar dargelegt, welche Einzelstrafen zu erwarten sein werden. Zwar binden in anderen Verfahren verhängte Einzelstrafen die Strafkammer für ihre Urteilsfindung nicht. Gleichwohl ist die Orientierung am im Gerichtsbezirk für vergleichbare Taten üblicherweise verhängten Strafmaß ein geeignetes Beurteilungskriterium für die zu treffende Prognose, Es bewegt sich deshalb im Rahmen des der Kammer zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn diese unter Beachtung der im Vergleich zu anderen Verfahren deutlich geringeren Betäubungsmittelmengen der ,,weichen Droge“ Marihuana, vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zwar nicht geständig, aber bislang auch nicht vorbestraft ist, Einzelstrafen von deutlich unter drei Jahren erwartet. Dass das Landgericht schließlich bei den innerhalb nur eines Monats liegenden Tatzeitpunkten für eine im verurteilungsfall zu bildende Gesamtstrafe auf einen engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang abstellt und unter Beachtung der seit Tatbegehung vergangenen Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als vier Jahren nicht prognostiziert, überschreitet die Grenze des Beurteilungsspielraums ebenfalls nicht.

b) Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, weil die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhoben hätte.

Voraussetzung des § 24 Abs, 1 Satz 1 Nr. 3 GVG ist grundsätzlich, dass die Staatsanwaltschaft gerade wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung der Sache zum Landgericht anklagt. Die Vornahme dieser Einschätzung hat sie regelmäßig in der Anklageschrift darzulegen. Mitzuteilen sind die Umstände, aus denen die Staatsanwaltschaft den besonderen Umfang oder die besondere Bedeutung der Sache ableitet. Etwas anderes gilt nur, wenn die Anknüpfungspunkte dafür bereits offensichtlich sind (vgl. Beck-OK GVG, a.a.O., Rn. 18; BGH, Beschluss vom 10. Februar. 1998 – 1 StR 760/97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 24 GVG, Rn. 5; RiStBV Nr. 113 Abs. 2). Vorliegend wäre die Staats-anwaltschaft zu solchen Ausführungen verpflichtet gewesen, da sich unter Beachtung des Ausnahmecharakters des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG ein besonderer Umfang oder eine besondere Bedeutung der Sache nicht aufdrängen.

Ungeachtet dessen ist der Senat nicht gehindert, die Eröffnungsentscheidung des Landgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen. Denn der „besondere Umfang“ und die „besondere Bedeutung des Falles“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Insofern hat die Staatsanwaltschaft auch keinen Beurteilungs- oder -Ermessensspielraum für eine Anklageerhebung zum Landgericht (vgl. BVerfGE 9, 223 (227), Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 7). Auf ihre sofortige Beschwerde, mit der sie auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG abstellt, ist deshalb die umfassende Überprüfung der Zuständigkeitsentscheidung möglich (vgl. KG Berlin, Beschluss -vom 27. September 2004 – 5 Ws 255/04; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2005 – 2 Ws 22/05; Schuster in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2018, § 24 GVG, Rn. 5).

Im Ergebnis. dieser Überprüfung sind weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Bedeutung der vorliegenden Sache im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG gegeben.

Ein besonderer Umfang der Sache kann sich in einer Gesamtschau aus der Zahl der Angeklagten, der Zahl der vorgeworfenen Taten, aus dem Umfang des Aktenmaterials und der zu erwartenden Beweisaufnahme und Verfahrensdauer ergeben (vgl. Beck-OK GVG, Rn. 14, OLG Karlsruhe, StV 2011, 614; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 7). Die besondere Bedeutung der Sache kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhen, wobei das Ausmaß der Rechtsverletzung, die Auswirkungen der Straftat, eine Erhöhung des Unrechtsgehalts durch eine herausragende Stellung des Angeklagten oder des Verletzten in den Blick zu nehmen ist. Im Ergebnis dieser Betrachtung muss schließlich beurteilt werden, ob es sich um ein Verfahren handelt, welches sich aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen (auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) heraushebt oder es um die Entscheidung einer für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Rechtsfrage geht (vgl. Beck-OK GVG, a.a.O., Rn. 16, Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 8).

Solche Umstände liegen für das hiesige Verfahren, das einer Einzelfallbetrachtung zu unter-ziehen ist, nicht vor. Dies gilt auch unter Beachtung dessen, dass es sich um ein Verfahren aus den „Encrochat-Fällen handelt. Die Sachakten bestehen derzeit aus lediglich zwei Leitzordnem Sachakten mit insgesamt 573 Seiten sowie neun Sonderbänden (sechs Leitzordner und drei Aktenbände). Bedeutsame Rechtsfragen sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 — 5 StR 457/21; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juni 2021 -3 Ws 37/21 und Beschluss vom 25. August 2021 – 3 Ws 63/21; OLG Delle Beschluss vom 12. August 2021 — 2 Ws 250121).“

Zuständigkeit I: Steuerhinterziehung beim AG?, oder: Klassiker

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Heute dann drei OLG-Entscheidungen, die sich mit Zuständigkeitsfragen befassen, und zwar zwei StPO-Entscheidungen und eine aus dem Auslieferungsrecht.

Zunächst hier der OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2022 – 2 Ws 202/21. Es ist der Klassiker. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten zur Last, im Zeitraum vom 31.05.2014 bis zum 31.05.2019 in sieben Fällen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), wobei in einem Fall lediglich eine versuchte Tat vorliegen soll.

Das LG hat die Anklage teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch abweichend von der Entschließung der Staatsanwaltschaft vor dem AG – Strafrichter – eröffnet, weil die Sache weder einen besonderen Umfang noch eine besondere Bedeutung aufweise (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Wegen eines anderen teils hat das LG die Eröffnung abgelehnt.

Dagegen die sofortige Beschwerder der Staatsanwaltschaft, die vor dem LG verhandeln will. Das OLG führt zur Zuständigkeit aus:

„1. Die Strafkammer hat mit zutreffender Begründung das Hauptverfahren vor dem sachlich zuständigen Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet (§ 209 Abs. 1 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) und dabei mit Recht angenommen, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts sich nicht aus einem – hier ersichtlich nicht vorliegenden – besonderen Umfang des Verfahrens und auch nicht aus einer besonderen Bedeutung des Falles ergibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG). Im Falle eines etwaigen, bislang hier auch konkret noch nicht abzusehenden Medien- und Öffentlichkeitsinteresses ist im Hinblick auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine die Zuständigkeit des Landgerichts begründende besondere Bedeutung nur ausnahmsweise bei Konstellation eines überragenden oder bundesweiten Interesses anzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Dezember 2019 – III-4 Ws 268/19, zit. nach Juris). Einen solchen Fall hat die Strafkammer mit Recht verneint.“

Ich sage doch: Klassisch :-).

EV II: Vorläufige Mitnahme von sog. Zufallsfunden, oder: Wer bestätigt die vorläufige Maßnahme?

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Die zweite Entscheidung stammt ebenfalls vom LG Nürnberg-Fürth. Das hat im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v.  10.03.2022 – 12 Qs 6/22 – in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges gegen einen Apotheker zu einer Frage in Zusammenhang mit Zufallsfunden Stellung genommen (§ 108 StPO).

Bei der angeordneten Durchsuchung waren diverse Unterlagen und Datenträger sicher gestellt und zur Durchsicht mitgenommen worden. Deren Herausgabe wird beantragt. Das Verlangen ist aber nur zum Teil erfolgreich:

„1. Die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung gem. § 102 StPO sind gegeben.

a) Es liegt ein formell wirksamer Durchsuchungsbeschluss vor. Wird mit einer Durchsuchung nicht spätestens innerhalb eines halben Jahres nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses begonnen, kann die richterliche Anordnung den Eingriff nicht mehr rechtfertigen. Sie tritt, wenn sie nicht richterlich bestätigt wird, außer Kraft und verliert damit ihre rechtfertigende Wirkung (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92, juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 6. Februar 2002 – 2 BvR 380/01, juris Rn. 13). Hier liegt die erforderliche Bestätigung im Beschluss des Ermittlungsrichters vom 24. September 2021 vor.

b) Es ist – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch der Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO des (Abrechnungs-)Betruges gegen den Angeklagten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu bejahen.

……………….

2. Die Entscheidung, in welchem Umfang bei einer Durchsuchung Unterlagen mitgenommen werden können und eine inhaltliche Durchsicht potenzieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, obliegt dem Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Staatsanwaltschaft die Grenzen ihres Ermittlungsermessens überschritten hat (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, juris Rn. 18). Das ist – von den beiden Fällen nachfolgend unter d) abgesehen – nicht der Fall.

…….

3. Der Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts, soweit er die unter 2. c) genannten Zufallsfunde betrifft, war auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Ermittlungsrichter für die Entscheidung insoweit nicht zuständig gewesen wäre.

a) Über die Bestätigung der vorläufigen Mitnahme (oder in der Terminologie des § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO: des einstweiligen Beschlags) der Zufallsfunde durch die GenStA hat der bislang zuständige Richter innerhalb des bislang geführten Verfahrens entschieden. Nach Auffassung der Kammer zu Recht.

Das wird allerdings von der überwiegenden Literatur für den der angegriffenen Bestätigung gegenläufigen Akt anders gesehen. Für die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme soll danach der Richter zuständig sein, der für das wegen der Zufallsfunde neu einzuleitende Ermittlungsverfahren zuständig ist (Bruns in KK-StPO, 8. Aufl., § 108 Rn. 9; Hauschild in MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 108 Rn. 16; Hegmann in BeckOK-StPO, 42. Ed. 1.1.2022, § 108 Rn. 13; Hadamitzky in KMR-StPO, 94. Lfg., § 108 Rn. 14; dies. in SSW-StPO, 4. Aufl., 4. Aufl., § 108 Rn. 14). Dieser Auffassung folgt die Kammer allerdings nicht, weil sie den Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert. Ein Antrag auf richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 StPO wäre danach nämlich erst dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein neues Verfahren für die Zufallsfunde eingeleitet hat, was sie aber nicht umgehend, sondern in angemessener Frist tun muss (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 – StB 26/79, juris Rn. 6) – hier beispielsweise hat die GenStA insoweit noch kein neues Verfahren eingeleitet. Bis dahin stünde der Betroffene schutzlos. Ebenso muss die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Mitnahme bestätigen zu lassen, auch wenn sie noch nicht weiß, ob sie ein neues Ermittlungsverfahren einleiten will. Deshalb muss der im bisherigen Ermittlungsverfahren zuständige Richter die Möglichkeit haben, die Sache zu prüfen und vorläufig zu regeln (im Ergebnis wie hier Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 108 Rn. 21). Das beinhaltet die Befugnis zur Freigabe und zur Bestätigung. Nicht weiterführend ist jedenfalls die Auffassung von Wohlers/Jäger (in SK-StPO, 5. Aufl., § 108 Rn. 16), wonach die Zuständigkeit beim Richter der neuen Sache liegt, es sei denn, es ist nicht binnen angemessener Zeit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Denn die richterliche Zuständigkeit kann nicht von einem so dehnbaren Begriff wie „angemessene Zeit“ abhängig gemacht werden. Im Übrigen ist, solange das neue Verfahren noch nicht eingeleitet worden ist, unklar, wer der Richter des neuen Verfahrens werden wird. Denn es ist möglich (und in der Praxis nicht selten), dass die bisher befasste Staatsanwaltschaft das neue Verfahren nicht selbst führt, sondern die Sache an eine andere Behörde abgibt, mit Folgen für die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Zuständigkeit des bisherigen Richters für die vorläufige Bestätigung der Mitnahme besteht daher, bis ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Dieser Auffassung der Kammer steht nicht entgegen, dass die (endgültige) Beschlagnahme im Fall des § 108 StPO durch den Richter der neuen Sache herbeigeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 4. August 1964 – 3 StB 12/63, juris Rn. 34; Beschluss vom 14. März 1979 – StB 6/79, juris Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 15. Januar 1974 – 3 Ws 355/73, NJW 1974, 805, 806). Das ist folgerichtig, weil der Beschlagnahme die Bewertung des Asservats als Beweismaterial in einem Ermittlungsverfahren und damit die Einleitung des neuen Verfahrens vorausgehen muss. Hier geht es jedoch allein um die Regelung eines vorläufigen Zustandes bei noch ausstehender Bewertung. Aus diesem Grund teilt die Kammer auch nicht die Meinung von Köhler (in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 108 Rn. 7; ebenso Cordes/Pannenborg, NJW 2019, 2973, 2976), wonach die Bestätigung des Ermittlungsrichters im Ausgangsverfahren für die Zufallsfunde „wertlos“ sei. In der von ihm zitierten Fundstelle BGHSt 19, 374, 376 stellt der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. August 1964 – 3 StB 12/63, juris Rn. 33) lediglich fest, dass die Bestätigung der einstweiligen Beschlagnahme durch den Ermittlungsrichter des Ausgangsverfahrens „einstweilig“ geblieben ist. Um mehr geht es bei der Bestätigung der Mitnahme aber auch nicht. Eine endgültige Beschlagnahme steht hier nicht in Streit.

b) Aber selbst wenn man der hier abgelehnten Auffassung folgen und die angegriffene richterliche Bestätigung als ein rechtliches Nullum ansehen wollte, hätte dies – derzeit – keine praktischen Folgen. Denn die fehlende Wirksamkeit oder die (dann nur deklaratorische) Aufhebung der amtsrichterlichen Bestätigung wegen Unzuständigkeit würde den Umstand nicht beseitigen, dass nach Wertung der Kammer die angemessene Frist (dazu Cordes/Pannenborg, NJW 2019, 2973, 2976), die der GenStA für die Einleitung eines neuen Verfahrens für die Zufallsfunde zuzugestehen ist, noch nicht abgelaufen wäre. Daher könnte sie den vorläufigen Beschlag aus eigenem Recht noch aufrechterhalten. Erst nach dem Fristablauf ohne Verfahrenseinleitung würden die Asservate freizugeben sein (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 108 Rn. 7 m.w.N.).

4. Soweit die Beschwerde insgesamt die Verhältnismäßigkeit der Mitnahme zur Durchsicht infrage stellt, teilt die Kammer die Auffassung nicht. Die Ermittlungsbehörden haben, wie oben bereits ausgeführt, einige Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Mitnahme einzugrenzen. Auch beziehen sich die mitgenommenen Ordner auf bereits abgeschlossene, d.h. zugunsten des Beschuldigten abgerechnete Geschäftsvorfälle, sodass sich insoweit keine erheblichen Erschwernisse für den laufenden Apothekenbetrieb ergeben dürften. Insgesamt sind die durchgeführten Maßnahmen auch ins Verhältnis zum Tatvorwurf zu setzen: Es geht vorliegend nicht um „peanuts“, sondern um einen möglichen Betrugsschaden von über sieben Millionen Euro. Vor diesem Hintergrund sind die ergriffenen Maßnahmen nicht überzogen.“