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Corona I: Teilnahme am „Weihnachts-Sing-Flashmob“, oder: Ansammlung, Veranstaltung und Versammlung

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Und dann nach längerer Zeit mal wieder ein Montag mit Corona-Entscheidungen.

Hier zunächst der BayObLG, Beschl. v. 31.03.2022 – 202 ObOWi 220/22 – zum Begriff der Ansammlung. Es geht um einen „Weihnachts-Sing-Flashmob“ im Dezember 2020.

Das AG hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Teilnahme an einer Veranstaltung entgegen § 5 Satz 1 der 11. BayIfSMV zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene vorträgt, dass das Weihnachtssingen ein „stiller Protest“ gegen die Coronamaßnahmen gewesen sei.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts postete die anderweitig verfolgte T. wenige Tage vor dem 20.12.2020 um 14:52 Uhr in die Facebook-Gruppe ‚U-Dorf steht auf‘ folgenden Text:

„Einladung zum Weihnachts-Sing-Flashmob am Sonntag, 20.12.2020 um 15 Uhr in F. am Marktplatz. Bringt gerne auch Kerzen und Lichter mit. Wir hoffen auf rege Beteiligung.“

Unter diesem Text wurde ein Flyer geteilt, der seinerseits mit singenden Engeln versehen war. Zudem wurden die Liedtexte zu den geplanten Liedern als PDF-Datei zum Download zur Verfügung gestellt. Am 20.12.2020 gegen 14:45 Uhr wurden auf dem Marktplatz in F. Stühle aufgestellt und Liedtexte verteilt. Gegen 15:00 Uhr wurde das erst Lied ‚We are the world‘ von den nunmehr zehn anwesenden Teilnehmern, unter welchen sich auch die Betroffene befand, angestimmt. Es erfolgte vor und während des Singens keine Meinungsäußerung durch die angetroffenen Personen. Nach dem Ende des ersten Liedes wurde die Zusammenkunft nach ungefähr zehn Minuten durch die Polizei aufgelöst.

Das BayObLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Eine „Ansammlung“ i.S.d. § 5 Satz 1 der 11. BayIfSMV setzt ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Personen voraus. Bei der Festlegung der erforderlichen Anzahl der Teilnehmer sind die Besonderheiten des Einzelfalles und insbesondere der infektionsschutzrechtliche Zweck, der darauf gerichtet war, die Ausbreitung des Corona-Virus zu unterbinden, zu berücksichtigen.
  2. Eine nach § 5 Satz 1 der 11. BayIfSMV verbotene „Veranstaltung“ ist anzunehmen, wenn ein Veranstalter, ein bestimmter Veranstaltungsgegenstand und auch ein Minimum an Organisation vorhanden sind.
  3. Unter eine vom Verbot des § 5 der 11. BayIfSMV ausdrücklich ausgenommene „Versammlung“ im verfassungsrechtlichen Sinne fallen nur solche Veranstaltungen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind. Maßgeblich für eine Versammlung ist mithin die gemeinschaftliche Meinungskundgabe.

Verkehrsrecht II: Zusammentreffen von Verstoß gegen BtMG und Verkehrsdelikt, oder: Strafklageverbrauch

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Köln, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 RVs 123/21 – geht es auch um eine „Dauerbrennerproblematik“, nämlich um den Fall des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und  Verkehrsdelikt.

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  verurteilt. Dagegen die Sprungrevision des Angeklagten. Zur deren Begründung führt er aus, es habe das Verfahrenshindernis des anderweitigen Strafklagverbrauchs im Hinblick auf eine zuvor erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen einer nur kurze Zeit vor der Kontrolle begangenen Verkehrsunfallflucht bestanden. Der Angeklagte war nämlich wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vorn Unfallort verurteilt worden. Ihm wurde in dem insoweit erlassenen Strafbefehl zur Last gelegt, am 16. Juni 2019 in Bergheim als Fußgänger beim Überqueren der Aachener Straße eine Kollision mit einem PKW verursacht und sich anschließend unter Verstoß gegen die Pflichten aus § 142 StGB vorn Unfallort entfernt zu haben. Die Revision hatte Erfolg. Das OLG hat nach § 206a StPO eingestellt:

„1. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus:

„Der prozessuale Tatbegriff gemäß Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift will den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Straf-verfahren verfolgt wird (BGHSt 28, 119, 121). „Tat“ im Sinne dieser Bestimmung ist ein „konkretes Vorkommnis“, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet. Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine „innere Verknüpfung“ bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (so insgesamt SenE v. 28.06.2016 – III-1RBs 181/16; Senat NZV 2005, 210 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung in den Fällen des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne dann aus, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur „bei Gelegenheit“ der Fahrt stattfindet (BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 09.05.2014 — 111-1 RVs 49/14; SenE v. 09.02.2007 – 83 Ss 1/07 -; OW Hamm NStZ-RR 2010, 154; KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305; OLG Braunschweig Urt. v. 10.10.2014 — 1 Ss 52/14 bei Juris Tz. 21; zust. König/Seitz DAR 2012, 362). Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel bei gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird indessen angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Maßgeblich ist demnach eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz (vgl. BGH NStZ 2012, 709; BGH DAR 2012, 390; BGH NStZ 2009, 705; BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 28.06.2016 — III-1 RBs 181/16; SenE v. 09.05.2014 – 111-1 RVs 49/14 -). Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung, wenn einem unerlaubten Handelt reiben mit Betäubungsmitteln eine Verkehrsunfallflucht anlässlich einer Polizeikontrolle nachfolgt, um den Besitz des unmittelbar zuvor unter den Augen der Polizei zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Haschischs zu sichern und aufrechtzuerhalten; Unfall und Unfallflucht können dann nicht sachgerecht als bloßes Verkehrsgeschehen bewertet werden (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.1993 – 4 Ss 133/93 -, StV 1994, 119). Diese Grundsätze dürften grundsätzlich auch dann heranzuziehen sein, wenn das – später festgestellte – Betäubungsmitteldelikt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer zuvor erfolgten Verkehrsunfallflucht steht.“

2. Bei der — in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmenden — Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ist das Revisionsgericht nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils beschränkt. Es steht insoweit vielmehr der gesamte Akten-inhalt einschließlich des Inhalts des beigezogenen Verfahrens zur Verfügung.

Den Akten ist Folgendes zu entnehmen:

Der Strafanzeige im vorliegenden Verfahren zufolge beabsichtigten die Polizeibeamten C. und Gr. aufgrund eines am Tattag um 13:15 Uhr eingegangenen Hinweises, den Angeklagten im Skaterpark in Q. wegen des Verdachts der Begehung von Betäubungsmitteln zu überprüfen. Nach den Beobachtungen der Beamten verließ er gerade ein Grundstück, welches polizeibekannt für den Erwerb von Betäubungsmitteln aufgesucht wird. Nachdem er den Streifenwagen wahrgenommen hatte, ergriff der Angeklagte sogleich die Flucht in Richtung Netto Markt. Er lief um 13:34 Uhr, ohne auf den Verkehr zu achten, auf die 300 Meter entfernte A. Straße, wurde dort von dem Fahrzeug der Zeugin N. erfasst, setzte aber seine Flucht unbeeindruckt vom Unfallgeschehen fort (vgl. Strafanzeige Bl. 4 und Vermerk BI. 18 in den Akten 962 Js 5714/19). Nachdem mehrere Passanten Hinweise gegeben hatten, konnten die verfolgenden Beamten den Angeklagten nur einige Minuten später in dem Haus pp. steilen. Dabei war er im Besitz einer schweren Umhängetasche, in der sich u.a. die vorliegend verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (65g Marihuana brutto sowie eine kleine Menge Kokain), Dealerutensilien sowie Bargeld befanden.

b) Bei dieser Sachlage bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte die zum Handeltreiben bestimmten Drogen bereits bei sich führte, als die Polizeibeamten ihn im Skaterpark kontrollieren wollten. Er hatte sich offenbar zuvor entsprechend versorgt. Der Besitz der Drogen erklärt seine Flucht, bei der er sich auch von dem nicht unerheblichen Unfallgeschehen nicht aufhalten ließ. Dass der Angeklagte sich erst später zumal in Kenntnis der Verfolgung durch die Polizeibeamten – in den Besitz der Umhängetasche mit den Drogen gebracht hat, erscheint hingegen fernliegend.

Daraus folgt ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem dem Angeklagten angelasteten unerlaubten Entfernen vom Unfallort und dem vorliegend abgeurteilten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Bei dem durch den Strafbefehl geahndeten Geschehen handelt es sich der Sache nach nicht mehr um ein reines Verkehrsgeschehen, denn die Flucht des Angeklagten diente der Entziehung der drohenden Festnahme und dem Erhalt des Besitzes an den später sichergestellten Betäubungsmitteln. Der Sachverhalt ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln, als die der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde liegende Fallkonstellation, bei der sich der im Besitz von Drogen befindliche Täter die Flucht mittels eines Fahrzeugs erzwungen hat…..“

Berufung und Revision, oder: Konfusion in der StPO gibt es nicht

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Und die dritte Entscheidung, die ich heute vorstelle, behandelt das Zusammenspiel der Rechtsmittel Berufung und Revision, wenn diese von verschiedenen Verfahrensbeteiligten eingelegt worden sind.

In dem vom KG, Beschl. v. 06.03.2019 – (3) 121 Ss 22/19 (14/19) – entschiedenen Fall hatte der Nebenkläger gegen das Urteil des AG Berufung eingelegt. Der Angeklagte hatte (unbestimmtes) Rechtsmittel eingelegt, das er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht näher bezeichnet hat. Später hat der Nebenkläger sein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel geändert und erklärt, das Urteil des AG nunmehr mit der Revision anzufechten. Die Sache ist daraufhin dem KG vorgelegt worden. Das hat sie ans LG zurückgegeben:

„1. Der Senat ist für die Entscheidung über das vom Nebenkläger Y eingelegte Rechtsmittel nicht zuständig, denn es ist als Berufung zu behandeln und demgemäß nach § 74 Abs. 3 GVG vor dem Landgericht Berlin durchzuführen. Das Verfahren wird an die bereits bestimmte Strafkammer zurückgereicht.

Das angegriffene Urteil unterliegt sowohl der Berufung als auch der Sprungrevision (§§ 312, 335 Abs. 1 StPO). Dem Nebenkläger stand daher als Beteiligtem grundsätzlich die Möglichkeit offen, innerhalb der Revisionsbegründungfrist nach § 345 Abs. 1 StPO von seinem ursprünglich als Berufung bezeichneten Rechtsmittel auf die Revision überzugehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 335 Rdn. 9).

Gleichwohl ist sein Rechtsmittel als Berufung zu behandeln. Nach § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO ist eine eingelegte Revision als Berufung zu behandeln, wenn ein anderer Beteiligter seinerseits Berufung eingelegt hat. So liegt der Fall hier. Das vom Angeklagten Samir A eingelegte Rechtsmittel hat dieser zwar nicht näher bezeichnet und nichts dazu vorgetragen, dass Rückschlüsse darauf zuließe, dass er es als Berufung oder Revision behandelt wissen will. Seinem Wesen nach war dieses unbestimmte form- und fristgerechte Rechtsmittel (§§ 314 Abs. 1, 335 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO) indes von Anfang als Berufung zu behandeln (vgl. BGHSt 33, 183 mwN; Senat, Beschluss vom 13. September 2018 – (3) 161 Ss 153/18 (27/18) -; KG, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 4 Ss 199/15 – beide juris; OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 56; Franke in LR-StPO 26. Aufl., § 335 Rdn. 11 m.w.N.). Die vom Nebenkläger vertretene Auffassung, seine Revision sei nur in Bezug auf den Angeklagten A als Berufung zu behandeln, im Übrigen aber als Revision, hätte zur Folge, dass über ein und denselben Verfahrensgegenstand sowohl das Landgericht als Berufungsinstanz als auch das Kammergericht als Revisionsinstanz parallel zu entscheiden hätten. Eine derartige Konfusion des Instanzenzuges ist dem deutschen Strafprozessrecht fremd.“

Strafzumessung II: Minder schwerer Fall und vertypte Strafmilderungsgründe, oder: Richtige Strafrahmenwahl?

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 26.02.2019 – 1 StR 14/19, muss der BGH mal wieder zur korrekten Prüfungsreihenfolge beim Zusammentreffen von minder schwerem Fall und gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründen unter Berücksichtigung des § 50 StGB Stellung nehmen. Dazu muss er sich ja häufiger äußern. Und er gibt hier mal wieder einen kleinen Grundkurs.

Das LG hat den Angeklagten u. a. wegen versuchten Totschlags verurteilt. Bei der Strafrahmenwahl hat es zunächst die Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund der allgemeinen Strafmilderungsgründe verneint, anschließend zu­gleich die gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eingestellt, sodann unter Annahme beider Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall bejaht und im An­schluss daran für jeden Strafmilderungsgrund gesondert prüft, ob diese überhaupt die fakultative Strafrahmenverschiebung eröffnen, und dies sodann im Rahmen ihrer Ermessensausübung jeweils verneint.

Der BGH hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zurückverwiesen:

3. Hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge beim minder schweren Fall weist der Senat auf Folgendes hin:

Es verfehlt die Prüfungsreihenfolge, wenn die Strafkammer – wie vorliegend geschehen – zunächst die Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund der allgemeinen Strafmilderungsgründe verneint, anschließend zugleich die gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit einstellt, sodann unter Annahme beider Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall bejaht und im Anschluss daran für jeden Strafmilderungsgrund (entgegen § 50 StGB) gesondert prüft, ob diese überhaupt die fakultative Strafrahmenverschiebung eröffnen, und dies sodann im Rahmen ihrer Ermessensausübung jeweils verneint (hier: für § 21 StGB im Hinblick auf das Wissen des nur aus Luxus und Langeweile Alkohol konsumierenden Angeklagten um seine Neigung, in alkoholisiertem Zustand erhebliche Gewalttaten zu begehen; für § 23 StGB im Hinblick auf die Nähe zur Tatvollendung, weil es dem Opfer nur aufgrund seiner außergewöhnlichen Reaktionsfähigkeit gelungen war, den auf den Bauch geführten Messerstich des heranstürmenden Angeklagten abzuwehren [UA S. 5, 27]).

Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2017 – 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524; vom 7. März 2017 – 2 StR 567/16, Rn. 6 und vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 248/16, Rn. 5, jeweils mwN). Bei Vorliegen eines zweiten gesetzlich vertypten Milderungsgrundes ist entsprechend zu verfahren und, soweit das Vorliegen eines minder schweren Falles bei Annahme nur eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes abzulehnen ist, der zweite vertypte Strafmilderungsgrund in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2007 – 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105 und vom 16. November 2017 – 2 StR 404/17, Rn. 2). Begründet erst das Hinzunehmen eines oder eines weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes den minder schweren Fall, sind die vertypten Milderungsgründe für eine weitere Strafrahmenverschiebung verbraucht (§ 50 StGB; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 27. Juli 1987 – 3 StR 308/87, NStZ 1987, 504).

Versagt der Tatrichter dagegen dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung aufgrund seines Ermessens gemäß § 21 StGB, obwohl eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegt, ist allerdings die Verminderung der Schuld infolge der verringerten Steuerungsfähigkeit nur bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen (Eschelbach in BeckOK StGB, 41. Ed., § 21 Rn. 35). Entsprechendes gilt für § 23 StGB. Spiegelbildlich ist die verminderte Schuld im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles nur noch als allgemeiner Strafmilderungsgesichtspunkt und nicht mehr mit dem entsprechenden Gewicht als vertypter Strafmilderungsgrund einzustellen.“