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Berichtigungsbeschluss? Vorsicht und nur ausnahmsweise…

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Wir hatten ja vor einiger Zeit das Posting zur Rechtsbeugung (vgl. hier Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg) zum das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13. Nicht um eine nachträgliche Änderung, dann auch noch heimlich, geht es im BGH, Beschl. v. 16.07.2013 – 4 StR 144/13, sondern um einen zulässigen Berichtigungsbeschluss. Aber auch da gilt: Vorsicht und nur ausnahmsweise.

„Gegen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 22. Oktober 2012 bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist allerdings nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen möglich. Es muss zweifelsfrei fest-stehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sach-liche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 – 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 377; vom 22. November 1960 – 1 StR 426/60 S. 2 f.; vom 29. Januar 1975 – 3 StR 165/74 S. 3 f.; vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80 S. 4 f.; Beschluss vom 23. November 2004 – 4 StR 362/04 S. 3 f.).

So liegt der Fall hier. Wie im Berichtigungsbeschluss überzeugend dar-gelegt wird, war die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 8 der Urteilsgründe von der Strafkammer beraten und beschlossen worden. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung ist die Strafkammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und hat einen Hinweis zur möglichen rechtlichen Würdigung bezüglich dieses Falles gegeben. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verhielt sich ausdrücklich zu den tatsächlichen Feststellungen, den Strafzumessungsgesichtspunkten und der Einzelstrafe in diesem Fall. Durch die Berichtigung hat die Strafkammer lediglich die äußere Übereinstimmung zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich Beschlossenen wieder hergestellt.“

Richtungswechsel in Bremen: Gebührenverzicht jetzt unzulässig. Warum das?

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M.E. ohne Not hat das OLG Bremen vor kurzem seine Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit eines Gebührenverzichts des Rechtsanwalts/Verteidigers gegenüber der Staatskasse geändert und hat sich im OLG Bremen, Beschl. v. 12.07.2013 – Ws 184/12 – der Auffassung in der Rechtsprechung der OLG angeschlossen, die das als nicht zulässig ansieht. Diese Frage spielt bei einem Pflichtverteidigerwechsel auf Wunsch des Angeklagtenein Rolle, wenn es um die sog. „Kostenneutralität geht. Dazu sagt die h.M. in der Rechtsprechung, dass ein Verteidigerwechsel auf Antrag des Angeklagten grundsätzlich auch zwischen den Instanzen ohne wichtigen Grund erfolgen kann, allerdings nur, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und die entstehenden Mehrkosten vom Angeklagten als Vorschuss gezahlt werden. Und um die Mehrkosten geht das. Das sind im Zweifel die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und die jeweilige Verfahrensgebühr sowie der Auslagenersatz gem. Nrn. 7000 ff VV RVG auch für den neu bestellten Verteidiger

Ein Verzicht des Verteidigers auf diese Ansprüche soll – so nun auch das OLG Bremen – gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht zulässig sein. In der Frage ist das OLG (vgl. Beschl,. v. 27. 10. 2008, Ws 160/08) allerdings in der Vergangenheit der Auffassung gewesen, dass der neu beauftragte Verteidiger, der seine Beiordnung als Pflichtverteidiger erstrebt, wirksam auf diese Ansprüche verzichten könne. Diese Auffassung gibt der Senat nun  auf und schließt sich der Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Jena JurBüro 2006, 365; OLG Köln StV 2011, 659 und StraFo 2008, 348; OLG Naumburg RVG professionell 2010, 133 =  RVGreport 2010, 333 =  StRR 2011, 228) an, die das für unzulässig halten (a.A. OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47 = StRR 2008, 69 [Ls.]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210 = StRR 2010, 267 [Ls.]; weitere Nachw. bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2235). Nach Auffassung des OLG findet die Regelung des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach es unzulässig ist, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, nicht nur für die vertraglich vereinbarte Gebühr, sondern auch für den Anspruch gegen die Staatskasse Anwendung. Das Gegenteil ergibt sich daraus daraus, dass für die Festsetzung der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütung eben ein Festsetzungsantrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG erforderlich ist, was zur Zulässigkeit des Gebührenverzichts führt.

Als Ausweg im Hinblick auf die Kostenneutralität folgt das OLG dann der Auffassung des OLG Köln (vgl. StraFo 2006, 514 und 2008, 348), wonach eine Doppelbelastung des Staates nur dann ausgeschlossen ist, wenn ein gem. § 58 Abs. 3 RVG zu verrechnender Vorschuss des Angeklagten geleistet wird. Wenn ein Angeklagter ohne wichtigen Grund einen Wechsel seines Verteidigers oder seiner Verteidigerin wünsche, so habe er mithin die daraus entstehenden Mehrkosten im Wege der Vorschusszahlung selbst zu tragen. Die vor und nach der Beiordnung ausgelösten Auslagenersatzansprüche können insbesondere bei einem erheblichen Aktenbestand die Gebühr gem. gemäß Nr. 4100 VV RVG um ein Vielfaches übersteigen. Sie seien deshalb bei der Beantragung des Verteidigerwechsels nachprüfbar zu kalkulieren und ebenfalls durch entsprechende Vorschusszahlungen abzudecken. Sämtliche Zahlungen seien dem Gericht bei der Beantragung des Verteidigerwechsels durch entsprechende Zahlungsbelege nachzuweisen.

Ein Richtungswechsel ohne Not. ie gegen diese Ansicht sprechenden Argumente sind bekannt und bereits dargelegt. M.E. hilft da auch nicht der vom OLG im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Köln eingeschlagene Ausweg, den Angeklagten, der die „Umbeiordnung“ wünscht, als verpflichtet anzusehen, einen anrechenbaren Vorschuss auf die doppelt anfallenden Gebühren zu zahlen. I.d.R. werden die Mandanten zu dieser Vorschusszahlung nicht in der Lage sein. Das ist es m.E. sinnvoller und zutreffender den Gebührenverzicht mit der wohl h.M. als zulässig anzusehen und so eine Doppelbelastung der Staatskasse zu vermeiden.

 

Ausländische Fahrerlaubnis hat keine Ende.. schon wieder geht ein Verfahren zum EuGH

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Demnächst werden wir mal wieder etwas vom EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis hören (zum wie vielten Mal eigentlich?). Denn das VG Sigmaringen hat mit dem VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.04.2013, 4 K 133/13 – dem EuGH (schon wieder) einige Fragen zur Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, und zwar einer österreichischen, vorgelegt

Dem VG geht es u.a. um die Frage, ob die Entziehung einer in Österreich erteilten EU-Fahrerlaubnis durch deutsche Behörden bei fehlendem Wohnsitz im Inland zulässig ist oder ob insofern eine ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellerstaates besteht. Das VG hat folgenden Sachverhalt zu entscheiden (vgl. dazu aus der PM v. 21.05.2013):

„Die Klägerin ist österreichische Staatsangehörige und hat eine österreichische Fahrerlaubnis. Bei einer Polizeikontrolle im Allgäu wurden Anzeichen für Cannabiskonsum festgestellt, der mit dem anschließenden Bluttest in nicht unerheblichem Umfang bestätigt wurde. Sie wehrt sich nun gegen den Entzug der Fahrerlaubnis durch die deutsche Verkehrsbehörde. Die weiter informierte österreichische Behörde erklärte, dass sie wegen der Drogenfahrt nichts unternehmen werde. Der festgestellte hohe psychoaktive THC-Wert von 18,8 ng/ml und der THC-COOH-Gehalt von 47,4 ng/ml gebiete keine andere Bewertung, da es, im Gegensatz zu Alkohol, keine Grenzwerte gebe.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die zu treffende Entscheidung maßgeblich von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Nach nationalem Recht könne die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben. Es stelle sich daher die Vorlagefrage, ob die nach der 3. Führerscheinrichtlinie gemeinschaftsrechtlich sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehe, nach der das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden muss, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter Einfluss illegaler Drogen führt und in der Folge, nach den deutschen Bestimmungen, seine Fahreignung nicht mehr besteht. Es sei nicht hinreichend geklärt, ob der Mitgliedstaat, auf dessen Territorium Verkehrsverstöße begangen würden, aus denen sich Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel ergeben würden, gegen den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Ausland fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergreifen könne.“

Bezugnahme auf Videofilm geht nicht – auch in Saarbrücken nicht

Der BGH, Beschl. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11 dürfte inzwischen allgemein bekannt sein (vgl. hier unser Posting dazu Die Kuh ist vom Eis – BGH: Bezugnahme auf “Videofilme” geht nicht. Danach kann nicht gem.  § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf einen Videofilm Bezug genommen werden. Das hat nicht nur im Strafverfahren Bedeutung – der Beschluss betraf ein Strafverfahren – sondern auch im Bußgeldverfahren, wenn es z.B. um die Täteridentifizierung anhand eine Videofilms geht. Der Rechtsprechung des BGH hatte sich recht bald nach Bekanntwerden des Beschlusses v. 02.11.2011 das OLG Jena angeschlossen (vgl. unser Posting: Manchmal kommt die Rechtsprechung des BGH schnell bei den OLG an…). Und nun gibt es auch eine Entscheidung des OLG Saarbrücken zu der Problematik, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.03.2013 – Ss 88/2012 (57/12), das ausführt:

„a) Dem Revisionsführer ist zuzugeben, dass die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung auf die – auf den DVD in Hülle BI. 42 d.A. befindlichen – Videoaufnahmen der Überwachungskameras rechtsfehlerhaft ist. Denn in der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2012, 228), der sich der Senat anschließt, keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg, NStZ-RR 2010, 89; OLG Schleswig, SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden, NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken, VRS 102, 102 f.; KG, VRS 114, 34; OLG Bamberg, NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten nur auf Abbildungen verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Unabhängig von der Frage, ob sich der Begriff Abbildungen nach dem Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt (vgl. hierzu BGH, a.a.O., m.w.N.), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO voraus, dass die Abbildungen selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall.“

Das OLG hat die Bezugnahme als unzulässig angesehen, auf dem Rechtsfehler beruhte das Urteil dann aber nicht :-(.

Übrigens: Mehr OLG-Entscheidungen zu der Frage kenne ich bislang nicht. Über die Zusendung weiterer Entscheidungen würde ich mich daher freuen.

OLG München: Was schert mich der EGMR – oder kein Abgesang auf die Berufungsverwerfung

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Ich hatte im Dezember über das EGMR, Urt. v. 08.11.2012 in Sachen Neziraj gegen Deutschland (Nr. 30804/07 (vgl. hier und hier) betreffend die deutsche Rechtslage im Hinblick auf die Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO berichtet. M.E. der zumindest teilweise Abgesang der Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO, aber ich hatte schon damals so meine Zweifel, ob die deutschen Gerichte dem folgen würden (vgl. zur verneinten Konventionswidrigkeit auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 2. 2012 – III-2 RVs 11/12 und OLG Hamm, Beschl. v. 14. 6. 2012 – III 1 RVs 41/12).

Und siehe da: Ich habe mich nicht getäuscht. Da ist die erste OLG-Entscheidung, die dem EGMR nicht folgt (fast bin ich geneigt zu schreiben: natürlich aus Bayern). Das OLG München geht im OLG München, Beschl. v. 17.01.2013, 4 StRR (A) 18/12 – von folgenden Leitsätzen aus:

„1. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. November 2012, StraFo 2012, 490ff., wonach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK vereinbar sei, verkennt das Regelungsgefüge dieser Vorschrift und die Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht.

2. Selbst bei einer unterstellten Konventionswidrigkeit ist die Vorschrift angesichts ihres eindeutigen Wortlautes von deutschen Gerichten aufgrund ihrer Bindung an die geltenden Gesetze anzuwenden und eine auf die Konventionswidrigkeit der Vorschrift gestützte Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).“

Begründet wird das vom OLG u.a. wie folgt:

„aa) Zwar hält der EGMR in seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. die vom Angeklagten angeführte Entscheidung vom 08.11.2012, Application no. 30804/07, Neziraj v. Germany, dort insbesondere Rdn. 55ff. – auszugsweise veröffentlicht in StraFo 2012, 490ff.) tatsächlich die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO im Fall eines verteidigten Angeklagten für nicht mit Art. 6 Abs. 1, 3 MRK vereinbar. Begründet wird das mit dem Recht auf Verteidigung, welches zu den tragenden Grundlagen eines fairen Verfahrens gehöre und welches der Angeklagte auch nicht allein dadurch verliere, dass er zur Verhandlung nicht erscheine.

 bb) Wie allerdings bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04 (zitiert nach juris) ausgeführt hat, verkennt das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO. Auf die entsprechenden Ausführungen des BVerfG (aaO Rdn. 9ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die durch § 329 Abs. 1 S. 1 StPO festgelegte Pflicht des Angeklagten zur persönlichen Anwesenheit (auf welche nebst den Folgen des Ausbleibens bereits in der Ladung hingewiesen wird) dient nämlich auch der Wahrheitsfindung und ist somit eine Ausprägung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, über die der Angeklagte nicht disponieren kann, wie bereits § 338 Nr. 5 StPO zeigt. Hiermit setzt sich die Entscheidung des EGMR nicht auseinander.

Darüber hinaus scheint der Entscheidung des EGMR ein unzutreffendes Verständnis der Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht zugrunde zu liegen. Anders als in vielen anderen europäischen Rechtsordnungen ist der Verteidiger gerade nicht ohne weiteres der Vertreter des Angeklagten, der dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbehrlich macht, wie bereits § 234 StPO zeigt; er bedarf etwa auch für die Rücknahme von Rechtsmitteln einer gesonderten Ermächtigung des Angeklagten (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).“

Nun ja – „scheint der Entscheidung des EGMR ein unzutreffendes Verständnis der Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht zugrunde zu liegen“ – ganz schön mutig. Ich bin gespannt, wie es weiter geht und vor allem: was macht die Bundesregierung oder der Gesetzgeber?

Nachtrag: Die Überschrift lautete zunächst: „OLG München: Was schert mich der EuGH – oder kein Abgesang auf die Berufungsverwerfung“, was natürlich falsch war. Muss „EGMR“ heißen und ist so auch richtig gestellt.