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Wenn sich der Rechtsanwalt bei der Abrechnung vertan hat, oder: Nachliquidation?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, kommt auch vom OLG Celle. Das hat aber m.E. im OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 Ws 323/19 – falsch entschieden. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht/LG u.a. vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen und der Landeskasse sind seine notwendigen Auslagen auferlegt worden. Der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten geltend gemacht. Dabei hat er für die Hauptverhandlungstermine jeweils eine Mittelgebühr von 320,00 EUR gemäß § 14 RVG, Nr. 4114 VV RVG sowie eine Verfahrensgebühr in Höhe von 225,00 EUR gemäß § 14 RVG, Nr. 4113, 4112 VV RVG geltend. Diese Gebühren sind antragsgemäß festgesetzt worden. Der Kollege hat dann später die Festsetzung weiterer notwendig entstandener Auslagen mit der Begründung beantragt, dass es sich dabei um die Mehrkosten der Mittelgebühren für die Vertretung vor dem Schwurgericht nach Nr. 4118, 4119 und 4120 VV RGV handele. Bei seinem Kostenfestsetzungsantrag habe er diese Gebührentatbestände übersehen und versehentlich die Gebühren für die Vertretung vor der Strafkammer nach den Nr. 4112 und 4114 VV RVG geltend gemacht. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Rechtsanwalt an sein einmal im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr gebunden sei. Der Verteidiger habe auch keinen Gebührentatbestand übersehen. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgte Auslagenanspruch besteht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat auch der eigenen Entscheidung zugrunde legt, nicht,

Der Rechtsanwalt ist an sein nach § 14 Abs. 1 RVG einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolgt gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten bzw. der Landeskasse. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe somit Ausübung des Gestaltungsrechts. Da das Gestaltungsrecht durch seine Ausübung verbraucht ist, kann die Bestimmung, sobald die Erklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB durch Zugang wirksam geworden ist, nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Sie ist damit auch für den Verteidiger als Bestimmenden bindend, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten, er ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder er hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 4).

Mit der Geltendmachung der Kostenfestsetzung durch Antrag vom 12. Oktober 2018 war dem Verteidiger damit die Möglichkeit genommen, seinen Antrag „nachzubessern“, weil er einen entsprechenden Vorbehalt nicht mitgeteilt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt hier auch kein Übersehen eines gesetzlichen Gebührentatbestandes vor, weil er im Antrag vom 12. Oktober 2018 erkennbar entstandene Verfahrens- und Terminsgebühren – wenn auch fehlerhaft – geltend -gemacht hat. Eine Nachforderung käme nur bei irrtümlich nicht geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Betracht, die in dem früheren Kostenfestsetzungsantrag überhaupt nicht enthalten waren. Hier hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich bestimmte Umstände bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts übersehen. Eine Abänderung des einmal ausgeübten Bestimmungsrechts, mit dem der Leistungsinhalt konkretisiert und unwiderruflich wurde, ist dann jedoch nicht mehr möglich (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 52 m.w.N.).

M.E. zieht das OLG die Grenze für Ausnahmen vom Verbot der Nachliquidation zu eng, wenn es darunter auch den hier vorliegenden Fall einordnet, in dem der Rechtsanwalt erkennbar von einer falschen Gebühr ausgegangen ist. Diesen Fall muss man m.E. dem gleichstellen, in dem der RA eine ihm zustehende Gebühr übersehen hat. Das ist etwas anderes, als wenn der Rechtsanwalt nachträglich innerhalb des Rahmens seine Gebühr anders bestimmen will. Gerade das war hier aber nicht der Fall. Denn der Kollege  hat auch im Rahmen der Nachliquidation die Mittelgebühren abgerechnet. Er hat nur eine andere Berechnungsgrundlage – nämlich die Schwurgerichtsgebühren anstelle der Strafkammergebühren – zugrunde gelegt. Das hat mit Ermessensausübung und Rechtsgestaltung m.E. nichts zu tun. Daher hätte hier die Nachfestsetzung erfolgen müssen. So gehen dem Kollegen rund 2.000 EUR verloren. Die Staatskasse wird es (mal wieder) freuen, den Kollegen nicht.

Nachgeholte Kostengrundentscheidung, oder: Geht das eigentlich?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Dortmund, Beschl. v. 29.11.2019 – 53 Qs 56/19 – behandelt eines Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage nach der Möglichkeit der Nachholung einer Kostengrundentscheidung. Ja, ggf. geht das, und zwar:.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen im Bußgeldverfahren frei gesprochen. Dagegen legte die  Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein, die sie auch begründete. Mit Schriftsatz vom 13.12.2018 nahm der Verteidiger des Betroffenen Stellung zum Rechtsmittel. Nach Prüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm nahm die Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund über die Kostentragung im Rechtsbeschwerdeverfahren erging nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde nicht.

Der Verteidiger hat dann Kostenfestsetzung beantragt. Die Rechtspflegerin teilte ihm mit, dass seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht entsprochen werden könne, da keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vorliege. darum entbrennt Streit. Das Amtsgericht  hat den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers schließlich zurückgewiesen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 19.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.07.2019 ist nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 1 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 StPO) kommt es regelmäßig zu einer isolierten Kostenentscheidung. Darin werden demjenigen die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Ungunsten des Betroffenen eingelegt, muss die Staatskasse außerdem neben den Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 2 S. 1 StPO auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren tragen.

Dabei ist eine ausdrückliche Kostenentscheidung entgegen der Ansicht des Verteidigers allerdings auch dann notwendig, wenn sich die Kostenfolge unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz ergibt. Erst der gerichtliche Ausspruch bildet als Kostentitel die Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. § 464b S. 3 StPO i. V. m. § 103 ZPO; vgl. Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/ Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 464, Rn. 7).

Zuständig für die Kostenentscheidung ist jeweils das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist (BGH NJW 1959, 348; Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/Temming/ Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 473, Rn. 5). Das Amtsgericht Dortmund hätte somit nach der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Kostengrundentscheidung treffen müssen.

Dass dies unterblieben ist, kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Eine Kostengrundentscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen an den Betroffenen aus der Staatskasse kann — und muss — vom Amtsgericht Dortmund im vorliegenden Fall vielmehr nachträglich getroffen werden.

Da die Kostenentscheidung eine notwendige Nebenentscheidung der das Verfahren abschließenden Hauptentscheidung ist, kann eine in der Hauptentscheidung unterbliebene Kostenentscheidung zwar nach Rechtskraft der Hauptentscheidung nicht nachgeholt werden (BGH NStZ-RR 1996, 35). Vorliegend ist aber hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gerade keine Hauptentscheidung ergangen; dieses endete allein durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens steht noch aus; diese kann auch noch nachgeholt werden.“

 

StPO II: Die Revision des Nebenklägers, oder: Mal wieder unzulässig

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Die zweite Entscheidung des BGH, die ich vorstelle, der BGH, Beschl. v. 16.07.2019 – 4 StR 131/19, hat mal wieder eine Problematik aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Nebenklägerrevision zum Gegenstand.

Verurteilt worden ist das Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dagegen hat einer der Nebenkläger eine auf die Verletzung materiellen Rechts geschützte Revision eingelegt. Er erstrebt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs und die Bewertung der Rauschtaten als versuchte Tötungsdelikte statt als vorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung. Weiterhin rügt er unzulängliche Strafzumessungserwägungen des LG. Der BGh hat das Rechtsmittel . mal wieder – als unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO angesehen:

„1. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Der Tatbestand des Vollrauschs gemäß § 323a StGB ist für sich keine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Tat (vgl. BayObLGSt 1986, 8, 9 zur Rechtslage vor dem 1. April 1987). Die Strafvorschrift des § 323a StGB schützt nämlich nicht das im Rausch schließlich verletzte Einzelrechtsgut, sondern soll die Allgemeinheit vor rauschbedingten Ausschreitungen bewahren (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 – 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 128). Die im Rausch begangene rechtswidrige Tat gehört nicht zum Tatbestand des Vollrauschs, sondern ist nur eine Bedingung seiner Strafbarkeit. Dementsprechend ermöglicht auch § 395 Abs. 3 StPO nicht den Anschluss als Nebenkläger wegen eines Vollrauschs, weil das Tatopfer nicht durch den Vollrausch, sondern durch die (rechtswidrige) Rauschtat verletzt ist. Der Nebenkläger kann eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vollrauschs mithin nicht mit dem Ziel anfechten, eine solche wegen eines vorsätzlichen Vollrauschs zu erreichen.

2. Eine Straftat nach § 323a StGB berechtigt allerdings zur Nebenklage, wenn eines der in § 395 Abs. 1 StPO bezeichneten Delikte – hier eine vorsätzliche Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt – die Rauschtat ist (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 10/98, BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 2). Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ist jedoch nur dann gegeben, wenn er mit seiner Revision eine Verurteilung wegen dieses Delikts erstrebt. Begehrt er hingegen – wie hier – lediglich eine andere Würdigung der Rauschtat, um eine höhere Bestrafung des Angeklagten aus § 323a StGB zu erreichen, verfolgt er kein zulässiges Ziel, und die Revision ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

Hinzu kommt hinsichtlich der Tat Nr. 6, dass der Nebenkläger nicht der Verletzte ist. Auch mit seinen Einwendungen gegen die Strafzumessung kann der Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 1. Alternative StPO nicht gehört werden.“

StPO I: Verlesung von Arztberichten?, oder: Wann ist das zulässig?

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Die 42. Woche eröffne ich dann heute mit zwei verfahrenrechtlichen Entscheidungen des BGH.

Bei der ersten handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 07.08.2019 – 1 StR 57/19: Problematik: Zulässigkeit der Verlesung von Arztberichten in der Hauptverhandlung, also § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. In der Hauptverhandlung sind Arztberichte verlesen worden. Das haben die Angeklagten mit der Verfahrensrüge beanstandet. Der BGH hat die als unbegründet angesehen:

„Näherer Erörterung bedarf lediglich die von den Angeklagten jeweils erhobene Verfahrensrüge, dass das Landgericht unter Verletzung der Vorschriften über den Grundsatz der persönlichen Vernehmung und den Urkundenbeweis gemäß §§ 249, 250, 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO drei ärztliche Berichte über vom Geschädigten erlittene Körperverletzungen, die nicht mit einer Unterschrift versehen gewesen seien, rechtsfehlerhaft im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt habe. Diese Rügen sind zwar zulässig erhoben, aber unbegründet.

1. Mit § 256 StPO wird in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) und über § 251 StPO hinaus ein Urkundenbeweis zugelassen, indem bestimmte Zeugnisse, Gutachten, Atteste, Berichte und Protokolle in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Insbesondere in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen ärztlichen Atteste über Körperverletzungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaubt der Gesetzgeber aus letztlich pragmatischen Gründen eine Verlesung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – 1 StR 367/11, BGHSt 57, 24 Rn. 9). Bei der großen Anzahl der Verfahren würde es zu einer übermäßigen Belastung der Ärzte und erhöhten Kosten führen, wenn in jedem Fall der Arzt, der entsprechende Feststellungen getroffen hat, persönlich vernommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I 2017, 3202) die Verlesungsmöglichkeiten nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO – unabhängig vom Tatvorwurf – auf alle Körperverletzungen erweitert und dabei das Ziel verfolgt, dass auf die Vernehmung des behandelnden Arztes verzichtet werden kann, der häufig aus Mangel an Erinnerung an den früheren Patienten ohnehin nur das wiedergeben kann, was er zuvor in seinem Attest bereits schriftlich niedergelegt hat (BT-Drucks. 18/11277, S. 36).

Dabei muss es sich bei dem ärztlichen Attest i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO um eine Bestätigung eines ordnungsgemäß nach dem für ihn geltenden Berufsrecht bestellten Arztes handeln, in der dieser Art und Umfang einer von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverletzung beschreibt (Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 45; Diemer in KK-StPO, 8. Aufl., § 256 Rn. 8 mwN). Im Übrigen stellt § 256 StPO keine besonderen Formerfordernisse an das Attest. Insbesondere erfordert das Attest keine besondere Unterschriftsform. Es genügt vielmehr, dass erkennbar wird, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat, sowie ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 – 2 StR 111/07 und vom 1. August 2018 – 5 StR 330/18). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 23. Januar 2015 – 2 RVs 11/15 Rn. 6), das lediglich dann vom Fehlen der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeht, wenn mangels Unterzeichnung unklar bleibt, auf wessen Erkenntnisse die im Attest niedergelegten Befundtatsachen zurückgehen (insoweit missverständlich: Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 256 Rn. 19).

2. Die im Selbstleseverfahren eingeführten drei ärztlichen Atteste genügen hier auch ohne handschriftliche Unterzeichnung den Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Dem Bericht über die Notfallbehandlung des Geschädigten vom 15. September 2017 ist sowohl in der Kopfzeile bei der Angabe des behandelnden Arztes als auch auf Grund der maschinenschriftlichen Angaben am Ende zu entnehmen, dass die festgestellten Befundtatsachen von der Ärztin S. erhoben wurden. Auch den beiden Verlegungsberichten vom 21. und 27. September 2017 lässt sich zum einen aus dem Einleitungssatz „wir berichten“ als auch den am Ende des jeweiligen Berichts in der Unterschriftenleiste aufgeführten Namen der Ärzte B. (Chefarzt), M.  (Oberarzt) und Ma. (Assistenzarzt) eine gemeinsame Urheberschaft und Verantwortungsübernahme dieser drei Ärzte für den Inhalt der Berichte entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Attesten lediglich um nicht zur Versendung bestimmte Entwürfe oder gar Fälschungen gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.“

Wenn die Polizei bei einem Fußballspiel twittert, oder: Darf sie das?

entnommen wikimedia.org
Urheber Dede2

Die zweite Entscheidung des Tages, das VG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.2019 – 18 K 16606/17, passt ganz gut zur gerade begonnenen Fußballbundesligasaison (2019/2010). In ihm hat sich das VG nämlich mit der Frage befasst: Darf die Polizei – in Zusammenhang mit einem Fußballspiel, über Twitter Postings mit Fotos veröffentlichen?

Hintergrund ist, dass die Polizei in Düsseldorf in Zusammenhang mit einem Meisterschaftsspiel der 3. Liga zwischen dem MSV Duisburg und dem 1. FC Magdeburg, das wegen der verfeindeten Fans als Spiel mit erhöhtem Risiko eingestuft worden war, Folgendes bei Twitter gepostet hatte:

„“#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“

Dem Posting beigefügt war ein Foto, das zum Großteil mit Regencapes bekleidete Fans an den Eingangsschleusen des Gästebereichs des Fussball-Stadios zeigte.  Auf dem Foto war auch die Klägerin zu sehen. Sie hat Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei durch die Veröffentlichung in ihren Rechten verletzt, da sie einer der abgelichteten Personen sei  und der Eindruck erweckt werde, sie widersetze sich polizeilichen Maßnahmen.

Das VG hat die Klage abgewiesen:

„Die Einstellung des beanstandeten Tweets war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Bei der Maßnahme handelt es sich um das Zugänglichmachen einer Information für die Öffentlichkeit, also um ein staatliches Informationshandeln. Auf dessen Zulässigkeit hat die Wahl des zeitgemäßen Mediums Twitter grundsätzlich keinen Einfluss. Eine Aufgabenzuweisung berechtigt zu staatlicher Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, selbst wenn dadurch mittelbar-faktisch Grundrechtsbeeinträchtigungen herbeigeführt werden, ohne dass eine darüber hinausgehende Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, juris Rn 76.

Die Ermächtigung für den Beklagten zur Erteilung derartiger Informationen ergibt sich vorliegend aus der der Polizei zugewiesenen Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Polizeigesetz NRW –PolG NRW–). Von der Gefahrenabwehr erfasst ist auch die Gefahrenvorsorge im Vorfeld konkreter Gefahren, um die Entstehung von Gefahren zu verhindern und eine wirksame Bekämpfung sich später realisierender Gefahren zu ermöglichen. Erst wenn sich die Maßnahme nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechteingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist, verlangt der Vorbehalt des Gesetzes eine besondere Ermächtigungsgrundlage

vgl. BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, juris a.a.O.

In der Veröffentlichung des Textes in Verbindung mit der Bildaufnahme auf der Kommunikationsplattform Twitter liegt kein solches funktionales Äquivalent eines Eingriffs in ein Grundrecht der Klägerin

Aus den oben im Rahmen der Zulässigkeitserwägungen genannten Gründen kommt eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG mangels Vorliegen einer Versammlung bereits nicht in Betracht.

Die Klägerin ist auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt worden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf ihn bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten. Vorliegend ist der Text des verfahrensgegenständlichen Tweets derart unbestimmt und allgemein gehalten, dass er für sich genommen keinen Rückschluss auf konkrete Personen zulässt. Im Falle einer Bildaufnahme ist ein Eingriff mangels personenbezogener, individualisierbarer Daten ausgeschlossen, wenn sie die Identifizierung der betroffenen Person nicht ermöglicht,

BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1447/10 -, juris, Rn 16f; Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages: Öffentlichkeitsarbeit von Polizeibehörden in sozialen Medien, WD 3 – 3000 – 157/17 v. 21. Juli 2015, S. 14.

Die Erkennbarkeit des Abgebildeten muss sich nicht zwingend aus der Abbildung als solcher ergeben. Es genügt, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere reicht es aus, wenn sich diese aus dem zum Bild gehörenden Text ergibt. Die Klägerin ist auf dem im Tweet eingebundenen Bild nicht erkennbar. Sowohl die von ihr eingereichten Fotos der Bildschirmansicht des Tweets wie auch der vergrößerte Bildausschnitt einer Person im weißen Regencape, bei der es sich nach dem Vortrag der Klägerin um sie selbst handelt, lassen keinen Schluss auf ihre Person zu. Sämtliche Fotos enthalten nur unscharfe Konturen; selbst durch das Heranzoomen sind weder Gesichtszüge noch sonstige nur der Klägerin zukommende Merkmale erkennbar geworden. Mit Sicherheit lässt sich nicht einmal bei dem vergrößerten Bildausschnitt sagen, ob es sich bei der durch einen roten Kreis gekennzeichneten Person um einen Mann oder eine Frau handelt. Allein durch schlichtes Fokussieren ist mithin keine Erkennbarkeit gegeben. Darauf, ob eine Individualisierung durch die abstrakte Möglichkeit einer technischen Bearbeitung des in den Tweet eingebundenen Fotos erfolgen kann, kommt es nicht an. Allein der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin, sie sei von zahlreichen Personen auf den Tweet angesprochen worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch im Zusammenhang mit dem Text des Tweets ergeben sich keine Hinweise, die zu einer Individualisierung der Klägerin hätten führen können.

Aus dem oben Genannten ergibt sich zugleich, dass auch das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs. 1 GG umfasste Recht am eigenen Bild der Klägerin mangels Erkennbarkeit ihrer Person nicht beeinträchtigt worden ist.

Die Einstellung des Tweets im sozialen Netzwerk Twitter verletzt auch keine sonstigen subjektiven Rechte der Klägerin.

Aufgrund der Aufgabenzuweisungsnorm in § 1 PolG NRW, die den Beklagten auch zur Gefahrenvorsorge ermächtigt, durfte er den streitgegenständlichen Tweet absetzen. Der Tweet wies auf den Stau am Gästeeingang hin und war als Form der schnellen und weitreichenden Kommunikation darauf gerichtet, insbesondere die wartenden Fans weiter hinten in der Schlange zu erreichen, um sie über die Umstände und die Ursachen der eingetretenen Stockung zu informieren. Die Aufklärung sollte dazu dienen, die Gästefans von einem Drängen nach vorne abzuhalten und dem Entstehen von Unruhe aufgrund der ungewissen Einlasssituation vorzubeugen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt auch kein Kompetenzverstoß vor. Die von ihr hierzu zur Begründung herangezogenen Vorschrift des § 43 Landesbeamtengesetz NRW regelt lediglich die Zuständigkeitsfrage bei Erteilung von Auskünften, etwa nach § 4 PresseG NRW, an die Öffentlichkeit. Im Übrigen ist vorliegend die Entscheidung über die Einstellung des Tweets unwidersprochen durch den zuständigen Pressesprecher der einsatzbegleitenden Einheit „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ des Beklagten getroffen worden.

Amtliche Äußerungen haben sich, auch wenn sie mangels Grundrechtseingriffs über die Aufgabenzuweisung hinaus keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen, an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Daraus leiten sich die Gebote der Richtigkeit und Sachlichkeit ab,

vgl. BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 -, 1 BvR 1438/91 -, juris Rn 59 ff; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 – 13 B 127/12 -, juris Rn 16.

Vorliegend ist ein Verstoß gegen die inhaltliche Richtigkeit nicht gegeben.

Der erste Teil des Textes „Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen“ schildert die objektive Situation und gibt das tatsächliche Geschehen zutreffend wieder. Auch die weitere Information „um die Durchsuchung zu verhindern“ war aus Sicht der eingesetzten Beamten inhaltlich zutreffend. Der Beklagte musste und durfte berücksichtigen, dass das Fußballspiel als Risikospiel eingestuft war und ca. 400 sog. Problemfans der oberen Risikogruppen B (leicht erhöhtes Risiko) und ca. 120 Problemfans der Risikogruppe C (erhöhtes Risiko) der Gastmannschaft erwartet wurden. Zudem bestand die Gefahr des Einsatzes von Pyrotechnik durch Fans aus dem Gästelager. Dieser Hintergrund sowie die objektiven Gegebenheiten vor Ort ließen den Schluss auf das Vorliegen der benannten Absicht bei einigen Fans zu. Der Beklagte konnte sicher davon ausgehen, dass das Überziehen der Regencapes nicht dem Schutz vor Nässe dienen sollte, denn das Wetter war zum Zeitpunkt des Anziehens der Capes niederschlagsfrei. Dies wird durch die vom Beklagten vorgelegte Amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 21. November 2017 bestätigt. Gegenteiliges hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht vorgetragen. Aus der Tatsache, dass die Fans die Regencapes noch vor der Einlasskontrolle angezogen hatten, durfte der Beklagte darauf schließen, dass das Anlegen des Regenschutzes nicht lediglich der Durchführung einer Choreographie im Stadion, die im Übrigen nicht angemeldet war, dienen sollte. Wäre dies der einzige Zweck gewesen, hätte es ausgereicht, die Regencapes nach Passieren der Eingangskontrolle erst im Stadion überzuzuziehen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Aufforderung der Polizei an die Fans, die Capes abzulegen, vor oder – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – nach der Einstellung des streitgegenständlichen Tweets erfolgt ist. Ungeachtet der Frage, ob die diesbezügliche Lautsprecherdurchsage wirklich um 17.47 Uhr erfolgt ist, hatten die Fans die Regencapes jedenfalls auch um 17.55 Uhr noch nicht abgelegt. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurde zu diesem Zeitpunkt eine polizeiliche Sperrlinie vor dem Gästeeingang gezogen, um das Weitergehen der mit Capes bekleideten Fans zu unterbinden. Die Polizei musste auch davon ausgehen, dass zumindest einige Fans die Capes dazu nutzen wollten, eine Durchsuchung zu behindern oder sogar zu verhindern. Die Regencapes waren undurchsichtig und ohne Öffnungsmöglichkeit, sodass Gegenstände wie z. B. pyrotechnische Mittel darunter leicht zu verbergen waren. Wirkungsvolle visuelle Vorkontrollen, die nach Angaben des Beklagten geplant waren, ließen sich nicht durchführen. Eine Durchsuchung und ein individuelles Abtasten der einzelnen Personen blieb zwar, wie die Klägerin geltend macht, möglich und wurde durch das Überziehen der Capes im Einzelfall nicht verhindert, sondern lediglich erschwert. Jedoch war es nahliegend, dass es wegen der nicht möglichen visuellen Vorbegutachtung und der Erschwerung der einzelnen Durchsuchungen zu erheblichen Verzögerungen kommen würde und möglicherweise nicht alle Personen würden überprüft werden können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Pyrotechnik, der ins Stadion mitgeführt werden musste, erwartet wurde, lag der Schluss auf die Absicht zumindest einiger Fans, die Durchsuchung im Einzelfall zu verhindern, nahe.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Eine behördliche Information darf auch bei zutreffendem Inhalt in der Form weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein und muss mit angemessener Zurückhaltung erfolgen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris Rn 61.

Der Tweet enthält weder unsachliche Bestandteile oder Formulierungen, die die Fans diffamieren oder verächtlich machen sollen, noch suggestive Formulierungen, die darauf gerichtet sind, die Bürger hinsichtlich der Fans negativ zu beeinflussen. Bei objektiver Betrachtung kann das Wort „einige“ in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung haben, dass von den auf dem Foto abgelichteten Personen nicht alle, sondern nur einige die genannte Absicht hatten. Gerade das Abstellen auf lediglich „einige Fans“ entspricht somit auch der gebotenen zurückhaltenden Formulierung.“