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VergütungsV – Unangemessenes Zeithonorar II, oder: Zeithonorar ohne Einschätzungs-Informationen

Und dann habe ich hier im zweiten Gebührenposting eine weitere Entscheidung zum Zeithonorar. Und zwar hat das OLG Brandenburg hat in seinem umfassend begründeten

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– (ebenfalls) zur Berechtigung eines (in einer Zivilsache) geltend gemachten anwaltlichen Zeithonorars Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Die Parteien streiten um Anwaltshonorar für Tätigkeiten, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien am 14.12.2018 geschlossenen Anwaltsvertrages erbracht hat. Gegenstand dieses Vertrages war die Vertretung der Beklagten in deren Auseinandersetzung mit den Eigentümern eines Nachbargrundstücks wegen des von den Beklagten bewohnten Grundstücks in Bezug auf das Bestehen eines Überbaus, der Nutzung des Stromanschlusses bzw. -zählers und das auf diesen Grundstücken befindliche Nebengelass. Der Anwaltsvertrag umfasste darüber hinaus die Vertretung der Beklagten wegen der Forderung der Eigentümer des Nachbargrundstücks (im Folgenden auch: Streitgegner) nach Reparatur des Daches der auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Scheune. Zugleich mit dem Anwaltsvertrag ist eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, die ein Honorar von in Höhe von 250 EUR netto pro Stunde zuzüglich Kosten und Auslagen gemäß Nr. 7000 ff. RVG und Umsatzsteuer, mindestens in Höhe des gesetzlichen Honorars, vorsah.

Die Parteien haben um die Wirksamkeit und den Umfang der erbrachten anwaltlichen Leistungen gestritten. Die Klage war nur zum Teil erfolgreich.

Da auch dieses Urteil umfassend begründet ist, muss ich auch hier wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext verweisen und muss mich hier auf die Leitsätze beschränken. Die lauten:

1. Die Mangelnde Klarheit und Verständlichkeit einer AGB-Bestimmung führt weder zwingend noch im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Unwirksamkeit ist nur gegeben, wenn sich aus den Mängeln eine unangemessene Benachteiligung ergibt.

2. Bei einer Zeithonorarvereinbarung ist von einer unangemessenen Benachteiligung nicht bereits dann der Fall, wenn dem Mandanten vor Vertragsschluss keine Informationen gegeben werden, die es ihm ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen. Für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung durch eine Zeithonorarklausel bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, wie z.B. dass sich dem Rechtsanwalt aus der Klausel in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung ein missbräuchlicher Gestaltungsspielraum eröffnet.

3. Eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars kommt in Betracht, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde. Überschreitet das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung.

Anzumerken ist:  Die umfassend begründete Entscheidung, die vor allem auch die „Absetzungen“ des Senats betreffend die geltend gemachten Arbeitsstunden eingehend und überzeugend, allerdings einzelfallbezogen, begründet hat, ist zutreffend. Sie setzt vor allem die angeführte neuere Rechtsprechung des EuGH und die darauf aufbauende BGH-Entscheidung v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23 – zutreffend um. Es gibt eben auch danach keinen Automatismus: Fehlen von Einschätzungs-Informationen = Unangemessenheit des Zeithonorars.

Insbesondere ist auch gegen die Höhe des vereinbarten und geltend gemachten Stundensatzes von 250 EUR netto nichts einzuwenden. Der dürfte heute in vielen Fällen üblich, wenn nicht sogar noch höher anzusetzen sein. Dazu gibt es übrigens eine schöne Zusammenstellung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025). Dabei hängt die Angemessenheit des anwaltlichen Stundensatzes u.a. (auch) von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab und vom jeweiligen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ab.