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Rechtsanwalt plötzlich krank. Und nun/dann?

hawk88_Calendar_1Wiedereinsetzungsfragen spielen, wenn die Fristversäumung auf einem Verschulden des Rechtsanwalts/Verteidigers beruht, im Straf- und Bußgeldverfahren nicht die große Rolle, die sie in Zivilverfahren spielen. Denn in Straf- und Bußgeldverfahren wird dem Mandanten das Verschulden seines Verteidigers/Vertreters ja i.d.R. nicht zugerechnet. Aber dennoch kann es sich immer lohnen auch mal über den Tellerrand zu schauen, welche Anforderungen so im Zivilrecht aufgestellt werden. Und da lohnt ein Blick auf den BGH, Beschl. v. ?05?.?03?.?2014? – XII ZB ?736?/?12 – mit der „Kernaussage“:

„Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen hat, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH Beschluss vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorherge-sehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH Beschlüsse vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18; vom 6. Juli 2009 II ZB 1/09 NJW 2009, 3037 Rn. 10 und vom 18. September 2008 V ZB 32/08 FamRZ 2008, 2271 Rn. 9)…….

Beim Faxen keine Faxen machen, sondern: Sicherheitspolster einkalkulieren

entnommen wikimedia.org  Urheber Ulfbastel

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Der Samstag ist bei mir ja immer so der Tag der etwas abgelegeneren Themen, gelegentlich auch mal Zivilrecht, wenn ich das noch kann 🙂 bzw. verstehe :-). Auch heute dann etwas aus dem Kessel Buntes, und zwar jeweils Wiedereinsetzungsfragen.

Zunächst der Hinweis auf den BVerfG, Beschl. v.15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 („–/09“, man sieht, wie eilig beim BVerfG entschieden wird 🙁 ). Zu dem Beschluss ist gestern die PM 10/2014 des BVerfG gelaufen, die mich wegen der in der Entscheidung behandelten Zweitwohnungssteuerproblematik 🙂 interessiert hat. Die Frage war dann aber letztlich doch nicht so interessant.

Interessanter fand ich die Fristenproblematik, die das BVerfG entschieden hat. Der Beschwerdeführer hatte nämlich versucht, seine Verfassungsbeschwerde am Tage des Fristablaufs ab 22.57 Uhr an das BVerfG zu faxen. Das war jedoch wegen Belegung des Faxanschlusses des Bundesverfassungsgerichts zwischen 22:57 Uhr bis Mitternacht nicht möglich, so dass die Verfassungsbeschwerde erst nach Fristablauf eingegangen ist. Dadurch war dann also die Frist versäumt. Das BVerfG sagt aber: An der Fristversäumnis trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden.

1. Eine verschuldete Fristversäumnis liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer die Frist wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens nicht einhalten konnte. Angesichts des Verfassungsbezugs zu Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die individuellen Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>). Fahrlässig handelt, wer mit der Übermittlung eines Beschwerdeschriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übermittlung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist.

Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren (siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 – 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 – 1 BvR 1070/10 -, juris Rn. 3; BVerfGK 7, 215 <216>). Denn sie beachten nur dann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn sie der Möglichkeit Rechnung tragen, dass das Empfangsgerät belegt ist. Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Beschwerdeführer versuchen, Schriftstücke fristwahrend per Telefax zu übermitteln (siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 – 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574).

Das Erfordernis eines Sicherheitszuschlags kollidiert nicht mit dem Grundsatz, dass eine Frist voll ausgeschöpft werden darf. Ebenso wie übliche Postlaufzeiten oder die Verkehrsverhältnisse auf dem Weg zum Gericht zu berücksichtigen sind, muss ein Beschwerdeführer übliche Telefaxversendungszeiten einkalkulieren. Der Zuschlag verkürzt die Frist nicht, sondern konkretisiert lediglich die individuelle Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers. Aus der Eröffnung des Übermittlungswegs per Telefax erwächst dabei dem Gericht die Verantwortung, für ausreichende Empfangskapazitäten zu sorgen. Dem wird durch eine kurze Bemessung der Sicherheitsreserve Rechnung getragen.

2. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert. Damit sind die gegenwärtigen technischen Gegebenheiten auch nach der Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2003 – VII R 9/03 -, BFH/NV 2004, S. 519 <520>; Beschluss vom 28. Januar 2010 – VIII B 88/09 -, BFH/NV 2010, S. 919; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – XI ZB 24/10 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – BVerwG 7 B 18/10 -, juris) hinreichend beachtet. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gilt dieser Sicherheitszuschlag einheitlich auch für die Faxübersendung nach Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen (anders noch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 – 1 BvR 1070/10 -, juris Rn. 3).

Für die Fristberechnung und damit auch die Einhaltung des Sicherheitszuschlags ist der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs und damit der Speicherung der gesendeten Signale im Empfangsgerät des Gerichts maßgeblich, nicht aber die Vollständigkeit des Ausdrucks (vgl. BGHZ 167, 214 <220>).40

3. Den Sorgfaltsanforderungen genügt schließlich nur, wer innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht.“

Die Ausführungen haben über den Fall der Verfassungsbeschwerde hinaus Bedeutung. Denn was für die Verfassungsbeschwerde gilt, das muss auch für Revision, Beschwerde, Rechtsbeschwerde und Berufung gelten. Also: Beim Faxen keine Faxen machen, auf keinen Fall auf die letzte Minute faxen, sondern Sicherheitspolster einkalkulieren. Wer ohne das zu spät kommt, den bestraft das Leben. 🙂

Die Dummheit des Verteidigers steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen…

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Mit „Die Dummheit des Verteidigers steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen.“ hätte man den OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2013 – 2 Ws 66/13, in dem das OLG recht deutliche Worte zur „Leistung“  eines Pflichtverteidigers gefunden hat, auch überschreiben können. Der Rechtsanwalt war einem unter Betreuung stehendem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden.

Welche „Leistung“? Nun, dem Verteidiger ist es gelungen, im Berufungsverfahren, die „Karre so richtig gegen die Wand zu fahren“, und zwar: Das AG  Magdeburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 17.06.2013 wegen Diebstahls verurteilt.

 1. Streich des Verteidigers: Gegen dieses Urteil legt der Verteidiger dann allerdings erst mit Schriftsatz vom 25.06.2013 Berufung ein und beantragt – immerhin !! – gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.

2. Streich des Verteidigers: Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird aber nicht näher begründet. 🙁

Das LG verwirft dann den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig. Zur Begründung führt es aus, dass der Antrag unzulässig sei, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen zu seiner Begründung nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien. Gegen diesen Beschluss dann die frist- und formgerechte – man staune – sofortige Beschwerde des Verteidigers für den Angeklagten, mit der er erneut vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt.

Das OLG gewährt zweifach Wiedereinsetzung von Amts wegen (!!):

Zwar treffen die Ausführungen des Landgerichts in dessen Beschluss vom 22. August 2013 – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 30. September 2013 zu Recht ausgeführt hat – vollinhaltlich zu. Gleichwohl ist der Beschluss aufzuheben, da dem Angeklagten hinsichtlich der Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist.

Nach den Ausführungen des Verteidigers hatte der Angeklagten ihn rechtzeitig beauftragt, gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. Juni 2013 Berufung einzulegen. Dass dieses nicht rechtzeitig geschah, beruhte auf dem Verschulden des Verteidigers beziehungsweise dessen Büroangestellten. Der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig, wenn auch ohne entsprechende Begründung gestellt worden.

Dass dieser Antrag ohne Begründung gestellt worden ist, beruht ebenfalls auf einem Verschulden des Verteidigers, der offensichtlich nicht willens oder in der Lage war, einen nach § 45 Abs. 2 StPO zulässigen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Dieses kann aber nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, der selbst unter Betreuung steht und für die Wahrnehmung von Behördenangelegenheiten eine Betreuerin beigeordnet bekommen hat. Insoweit ist es ihm unmöglich, die unzureichenden Anträge seines Verteidigers zu korrigieren oder dessen Prozessführung zu überwachen. Er war deshalb ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches einzuhalten, was die Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigt. Dieses führt letztendlich auch zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages vom 25. Juni 2013 und hiermit auch zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2013. In Abänderung dieses Beschlusses war dem Angeklagten insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.

Und: Für das weitere Verfahren weist das OLG auf folgendes hin:

„Die zweifache Wiedereinsetzung, die durch Versäumnisse aus der Sphäre des Verteidigers erforderlich wurde, gibt Anlass zur Überprüfung, ob dieser noch geeignet ist, die Rechte des Angeklagten im Strafverfahren als Pflichtverteidiger ausreichend wahrzunehmen.“

Liest man selten so deutlich.

Die plötzliche Magen-Darm-Erkrankung des Rechtsanwalts

Fax_MachineMachen wir heute am Feiertag noch ein Posting zur Fristversäumung, nachdem der Beitrag Berufungsbegründung per Email – das geht, ja, aber Vorsicht! die ja auch schon zum Gegenstand hatte. Zu der Problematik habe ich dann nämlich noch den BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 533/10, der sich mit den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei plötzlich auftretender Erkrankung befasst.

Im Verfahren war sich der Rechtsanwalt nicht darüber im Klaren, ob eine beabsichtigte Beschwerde beim AG oder beim OLG eingelegt werden muss. Zur Sicherheit fertigt er je einen Beschwerdeschriftsatz an das AG und an das OLG und unterschreibt.  Er fährt am Abend des Fristablaufs gegen 19.45 Uhr dann zunächst nach Hause und beabsichtigt, später noch einmal in die Kanzlei zu fahren, um die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts abschließend zu prüfen und den richtigen Schriftsatz zu faxen. Daran wird er jedoch durch eine plötzlich aufgetretene Magen-Darm-Erkrankung gehindert. Er hat daher seine Ehefrau, die ebenfalls Volljuristin ist, gebeten, in die Kanzlei zu fahren und den vorbereiteten Schriftsatz an das OLG zu faxen. Diese hat versehentlich jedoch den ebenfalls unterschriebenen Schriftsatz an das AG gesendet.

Das OLG hat auf der Grundlage Wiedereinsetzung abgelehnt. Der BGH gewährt und führt u.a. aus:

b) Dem Rechtsanwalt kann nicht vorgeworfen werden, einen Sendebericht nicht am Abend des Fristablaufs kontrolliert zu haben, da er plötzlich und unvorhergesehen erkrankt war. Diesen Umstand hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht in seine Erwägungen einbezogen.Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH Beschluss vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleiben-de Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH Beschlüsse vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18; vom 6. Juli 2009 II ZB 1/09 NJW 2009, 3037 Rn. 10 und vom 18. September 2008 V ZB 32/08FamRZ 2008, 2271 Rn. 9). So liegt der Fall hier. Der Rechtsbeschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass sein Anwalt am Abend des Fristablaufs plötzlich und unvorhergesehen an einer Magen-Darm-Grippe mit Fieber erkrankt war und deshalb nicht wie vorgesehen nochmals ins Büro fahren konnte, um den Beschwerdeschriftsatz selbst abzuschicken. Angesichts der fortgeschrittenen Uhrzeit (nach 22 Uhr) und der Tatsache, dass der Verfahrensbevollmächtigte ausweislich seines Briefkopfes als Einzelanwalt in Bürogemeinschaft tätig ist, war die Erreichung und Bestellung eines Vertreters erkennbar aussichtslos. Angesichts dieser Umstände hat er mit der Beauftragung seiner Ehefrau, das Fax an das Oberlandesgericht zu senden, schon eine Maßnahme getroffen, zu der er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht verpflichtet war. Allein deshalb910– 7 –kann ihm der dann bei der Ausgangskontrolle aufgetretene Fehler nicht angelastet werden (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 6. Juli 2009 II ZB 1/09 NJW 2009, 3037 Rn. 10 und Senatsbeschluss vom 26. November 1997 XII ZB 150/97 NJW-RR 1998, 639). 

Fristverlängerungsantrag geht vor Wiedereinsetzung

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Der BGH hat im Zivilrecht im BGH, Beschl.v. 01.07.2013, VI ZB 18/12 zum „Stufenverhältnis von Fristverlängerungsantrag und Wiedereinsetzung Stellung genommen. Danach sind die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und die Wiedereinsetzung in eine solche Frist nicht zwei gleichrangige Optionen, zwischen denen ein Rechtsanwalt im Verhinderungsfall wählen könnte. Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, z.B. wegen Erkrankung, muss er vielmehr durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch erst gar nicht erst notwendig wird. Dies setzt aber voraus, dass ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung begründet ist. Und das hat der BGH bejaht, wenn der Berufungskläger mit Einverständnis des Gegners beantrágt, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verlängerte Frist zur Berufungsbegründung um weitere sieben Tage zu verlängern. Dann darf er darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben wird.