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Im wahrsten Sinn: Kommst du wieder rein, kommst du wieder rein

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Für den OLG Hamm, Beschl. v. 18.06.2013 – 1 VAs 32713 gilt im wahrsten Sinn des Wortes: Kommst du wieder rein, kommst du wieder rein, was bedeutet: Eine Wiedereinreise nach einer Aussetzung der Vollstreckung führt zur Fortsetzung des Strafvollzugs. Im Verfahren ging es um einen Ausländer, der zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war. Deren Vollstreckung wurde nach 10 Jahren wegen der Ausweisung des Ausländers ausgesetzt. Der Ausländer ist jedoch nicht endgültig ausgereist bzw.  wieder eingereist. Er wurde verhaftet. Er hat dann bei der StA erneut die Aussetzung der Haftstrafe und seine erneute Ausweisung beantragt mit der Begründung, er sei unwissentlich nach Deutschland eingereist. Er sei mit seinem Arbeitgeber in den Niederlanden unterwegs gewesen. Sein Chef, der von seiner Haftstrafe nichts gewusst hatte, sei mit ihm nach Deutschland zu Kunden gefahren. Er habe davon aber nichts mitbekommen, da er während der Fahrt geschlafen habe.

Das OLG hat das nicht geglaubt und eine erneute Aussetzung abgelehnt:

Gemessen daran, sind die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nicht zu beanstanden. Der Betroffene ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, obwohl er über die Folgen einer Wiedereinreise belehrt worden war. Eine schuldhafte Wiedereinreise oder ein erneuter Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ist nicht erforderlich. Die Einreise muss lediglich von einem natürlichen Willen des Betroffenen getragen sein (KG Berlin NStZ-RR 2004, 312, 313 ). Schon der Wortlaut des § 456a Abs. 2 StPO verlangt kein schuldhaftes Verhalten, sondern nur den faktischen Umstand der Wiedereinreise. Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass die Rückkehr von einem natürlichen Willen getragen sein muss, da man ihm eine ohne oder gegen seinen Willen erfolgte Rückkehr nicht zurechnen kann, so dass die daran anknüpfende Rechtsfolge einer weiteren Vollstreckung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Es wäre nämlich nicht erforderlich, durch die weitere Strafverfolgung die Strafzwecke zu verfolgen, wenn der Betroffene gewillt ist, sich an das Rückkehrverbot zu halten und so dem Zweck des § 456a Abs. 1 StPO (s.o.) Rechnung zu tragen. Hier ist eine solche von einem natürlichen Willen getragene Wiedereinreise gegeben. Dies schließt der Senat aus folgenden Umständen: In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Krefeld (32 Cs 7 Js 798/12 – 592/12) vom 08.03.2013 wegen des Vorwurfs der illegalen Einreise hat der Betroffene sich dahin eingelassen, dass er zwar geschlafen habe, als sein Chef aus den Niederlanden kommend nach Bielefeld gefahren sei. Er wusste auch von deutschen Kunden. Wörtlich hat er geäußert: „Ich habe das Risiko auf mich genommen“. Diese Äußerung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betroffene über die Folgen einer Wiedereinreise belehrt worden war. Nach der Aussage des vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen S. (des Chefs des Betroffenen) war zudem auch Zweck der Fahrt, Aufträge einzuholen. Man sei zunächst bei Firmen in Holland gewesen. In Hengelo, also nur wenige Kilometer von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt, habe der Zeuge das Fahrzeug als Fahrer übernommen und sei dann nach Bielefeld gefahren. Ob der Betroffene geschlafen habe, könne er nicht sagen, dieser habe aber die Augen geschlossen gehabt.