Schlagwortarchiv: Widerspruch

Beschlussverfahren I: Zustimmung unter einer Bedingung, oder: Widerruf/Beschränkung

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Das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ist in der Praxis ja gar nicht so selten, wie man ggf. zunächst meint. Daher heute mal drei Entscheidungen zu diesem Verfahren, die sich in der letzten Zeit bei mir angesammelt haben.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 29.10.2018 – 3 Ws (B) 270/18. Das KG nimmt zunächst zu den prozessualen Befugnissen eines in Untervollmacht auftretenden Terminvertreters Stellung, wenn die (Haupt-) Verteidigerin keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht hat und der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war.

Und zum Verfahren nach § 72 OWiG stellt es fest:

1. Die Zustimmung zur Entscheidung nach § 72 Abs. 1 OWiG kann mit der Bedingung verbunden werden, dass das Amtsgericht vom Fahrverbot absieht.

2. Eine einmal erklärte Zustimmung zur Entscheidung nach § 72 OWiG kann grundsätzlich auch widerrufen und beschränkt werden kann.

Dashcam-Aufzeichung als Beweismittel, oder: Der widersprüchliche Widerspruch

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Und als dritte Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 17.01.2019 – 4 StR 370/18 – vor. Den habe ich vor einigen Tagen auf der HP des BGH gefunden. Entschieden hat der BGH über eine Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt (Oder). Das LG hatte den Angeklagten wegen dreier Morde und weiterer Straftaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schuldschwere festgestellt und eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten (wegen weiterer Einzelh. hier).

Im Beschluss geht es u.a. auch um Beweise/Beweisaufnahme, zumindest in einem weiteren Sinn. Denn in der Revision waren mit Verfahrensrügen die Unverwertbarkeit sog. Dashcam-Aufzeichnungen geltend gemacht worden. Der BGH hat die Rügen bereits als unzulässig angesehen:
„Denn zum einen unterlässt es die Revision, im Rahmen dieser Verfahrensbeanstandungen vorzutragen, dass die Verteidigung nach anfänglichem Widerspruch gegen die Verwertung des Videos im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung in einem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Standbilder aus dem – von ihr mit graphischen Symbolen bearbeiteten – Video und dessen Inaugenscheinnahme Bezug genommen hat, woraufhin das Video – nunmehr ohne Widerspruch seitens der Verteidigung – in der Hauptverhandlung erneut in Augenschein genommen wurde; die Mitteilung dieses Prozessgeschehens wäre aber zur Prüfung der Verfahrensrügen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige konkludente Rücknahme des anfänglichen Verwertungswiderspruchs sowie mit Blick auf eine gegebenenfalls zu treffende Abwägungsentscheidung, erforderlich gewesen.
Die Unzulässigkeit der beiden Verfahrensbeanstandungen ergibt sich zudem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Prozessverhaltens; denn die Geltendmachung eines Verwertungsverbotes ist unvereinbar damit, dass die Verteidigung – zur Entlastung des Angeklagten – selbst auf eine erneute Auswertung der Kameraaufzeichnungen in der Hauptverhandlung hingewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 – 2 StR 514/99, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Missbrauch 1).“

OWi III: Zulässigkeit des Beschlussverfahrens nach § 72 OWiG, oder: Schweigen des Betroffenen

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Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 54/18 – vor. OWi-Verfahren, und hier betreffend eine Problematik aus dem Bereich des § 72 OWiG, also „Beschlussverfahren“.

Der Betroffene hatte mit Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zugleich erklärt, einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 72 OWiG zu widersprechen. Das AG hat dann später wegen einer Entscheidung im Beschlussverfahren beim Betroffenen nachgefragt, worauf der Betroffene geschwiegen hat. Das AG hat im Beschlussverfahren entschieden. Das OLG sagt: Geht so nicht:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründetheit der Verfahrensrüge in ihrer Zuschrift vom 18. Juli 2018 ausgeführt:

„Die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 Abs. 1 OWiG war nicht zulässig, da der Betroffene bereits in der Einspruchsschrift seines Verteidigers vom 3. November 2017 gegen den Bußgeldbescheid einer solchen Vorgehensweise widersprochen hat. Mit dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Speyer ist der Widerspruch wirksam abgegeben. In dem Schweigen des Betroffenen auf die gerichtliche Anfrage vom 11. April 2018 kann keine Rücknahme des Widerspruchs gesehen werden (Seitz/Bauer in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 72 Rn. 11, 29 sowie z.B. OLG Köln, Beschl. vom 19.09.2016 – III-1 RBs 270/16, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.2015, 2 Ss-OWi 240/15).“

Dem schließt sich der Senat an.“

Konfrontation bei der Konfrontation, oder: Widerspruch

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Der BGH, Beschl. v. 26.04.2017 –  1 StR 32/17 – enthält m.E. für die Praxis des Strafverteidigers eine doch recht wichtige Aussage zur sog. Widerspruchslösung, die man als Verteidiger „auf dem Schirm haben“ sollte. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren mit dem Vorwruf des schweren Raubes. Deswegen hatte das LG die beiden Angeklagten auch verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte S mit seiner Revision geltend gemacht, dass Art. 6 Abs. 1, 3 lit. d) EMRK verletzt sei. Zur Begründung hat er vorgetragen: Das LG habe seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten u.a. auch darauf gestützt, dass S seine Tatbeteiligung gegenüber einem Zeugen zugegeben habe. Der Angeklagte habe keine Möglichkeit gehabt, diesen Zeugen konfrontativ zu befragen oder durch seinen Verteidiger an der Vernehmung überhaupt teilzunehmen, und zwar weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung. Die Angaben des Zeugen seien nur mittelbar durch Vernehmung der Vernehmungsperson, des vernehmenden Polizeibeamten, eingeführt worden. Das sei ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens „in der Ausprägung des Konfrontationsrechts.

Die Revision hatte keinen Erfolg. In dem Beschluss hat der BGH (erneut) die Frage offen gelassen, ob eine Verletzung des völkerrechtlich gewährleisteten Konfrontationsrechts im innerstaatlichen Recht lediglich auf der Ebene der Beweiswürdigung zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen führe oder die Unverwertbarkeit auf einen nicht konfrontativ befragten Zeugen zurückgehender Informationen bewirke. Denn gehe man davon aus, dass die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK grundsätzlich zur prozessualen Unverwertbarkeit derjenigen Informationen führe, die ursprünglich von einer Person stammten, die durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht hatte konfrontativ befragt werden können, könne die Rüge ggf. nur dann zulässig erhoben werden, wenn die Unverwertbarkeit in der Tatsacheninstanz geltend gemacht und dort rechtzeitig der Verwertung widersprochen worden sei.

In dem Zusammenhang heißt es dann:

„Führte die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK grundsätzlich zur prozessualen Unverwertbarkeit derjenigen Informationen, die ursprünglich von einer Person stammen, die durch den Angeklagten oder seine Verteidigung nicht hat konfrontativ befragt werden können, kann die Rüge möglicherweise nur dann zulässig erhoben werden, wenn die Unverwertbarkeit in der Tatsacheninstanz geltend gemacht und dort rechtzeitig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 225 f.) der Verwertung widersprochen worden ist. Für die Notwendigkeit eines solchen Widerspruchs könnte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den meist sog. unselbständigen Beweisverwertungsverboten sprechen, dass das Konfrontationsrecht individualschützenden Charakter zugunsten des Angeklagten hat (vgl. Weigend, Festschrift für Wolter, 2013, S. 1145, 1150 f.; Esser JR 2005, 247, 249 „Kernelement effektiver Verteidigung“ jeweils mwN) und er über die Verwertbarkeit der unter Verstoß gegen dieses Recht gewonnenen Informationen disponieren kann (siehe Esser aaO S. 251 mwN sowie Mahler, Das Recht des Beschuldigten auf konfrontative Befragung der Belastungszeugen, 2011, S. 55 f. jeweils bzgl. des Verzichts auf das Recht). Dies kann jedoch offenblei-ben. Denn im Ergebnis hat die Nichtgewährung des Rechts auf konfrontative Befragung eines Belastungszeugen gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK vor-liegend nicht dazu geführt, dass sich das Verfahren insgesamt als nicht mehr fair erweist (vgl. zum Maßstab EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 9154/10 „Schatschaswilli ./. Deutschland“ Rn. 100 mwN).“

Soweit der BGH jedoch in diesem obiter dictum die Notwendigkeit eines rechtzeitigen Widerspruchs gegen die jeweilige Aussage erörtert, macht er sich inzidenter für die Unverwertbarkeit einer unter Verletzung des Konfrontationsrechts eingeführten Aussage stark. Für den Verteidiger bedeutet diese Erörterung, dass er bei Angaben von Zeugen, die mittelbar über einen Dritten, meist den Vernehmungsbeamten, eingeführt werden sollen, in jedem Falle der Verwertung der Angaben in der Hauptverhandlung widersprechen sollte (vgl. zur „Widerspruchslösung“ grundlegend BGHSt 38, 214 und einige dazu bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016, Rn, 3433). Dies schon deshalb, um dann, wenn der BGH demnächst ggf. in einer Entscheidung tragend auf die Erhebung des Widerspruchs abstellen sollte, nichts versäumt zu haben.

Beschlussverfahren, oder: Dein Widerspruch sei klar und eindeutig….

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In der letzten Zeit hat es eine ganze Reihe von Entscheidungen der OLG zum Beschlussverfahren nach § 72 OWiG gegeben (s. z.B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2016 – 53 Ss-OWi 16/16 und dazu Kein Rücktritt vom „Widerspruchsverfahren“, aber: Keine Regel ohne Ausnahme, oder: OLG Bamberg, Beschl. v. 03.09. 2015 – 3 Ss OWi 1062/15 und dazu: Vorsicht mit einer „Anregung“ … „aus prozessökonomischen Gründen“) . Aus denen kann/muss man u.a. das Fazit ziehen, dass der Verteidiger sehr sorgfältig formulieren muss, wenn er sich mit dem Beschlussverfahren einverstanden erklärt, das Einverständnis aber an eine bestimmte Rechtsfolge knüpfen will. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass das AG dann an das „bedingte Einverständnis“ gebunden ist. Aber: Man muss eben klar und deutlich zum Ausdruck bringen, was man will. Und das hatte nach Auffassung des OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2016 – 3 Ss OWi 360/16 – die Verteidigerin nicht getan. In dem Beschluss heißt es zu der Erklärung der Verteidigein:

„Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung regte die Verteidigerin des Betr. mit Schriftsatz vom 29.12.2015 an, im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG dahin zu entscheiden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße abgesehen werde; mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung bestehe Einverständnis. Schließlich wurde der Einspruch ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.“

Dazu das OLG:

1. Die formelle Rüge, mit der beanstandet wird, dass das AG nicht im Beschlusswege nach § 72 OWiG habe entscheiden dürfen, weil kein unbedingtes Einverständnis des Betr. hierzu vorgelegen habe, ist unbegründet. Die Entscheidung im Beschlusswege nach § 72 OWiG ist nicht zu beanstanden, weil der Betr. sein unbedingtes Einverständnis hierzu erklärt hat. Die mit Schriftsatz der Verteidigung vom 29.12.2015 erklärte Zustimmung kann nur dahingehend interpretiert werden, dass sie nicht von einer Bedingung abhängig gemacht wurde.

a) In Fällen der vorliegenden Art ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Erklärungen des Betr., die seinem Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hinzugefügt werden, als wirkliche Bedingungen oder lediglich Anregungen anzusehen sind (Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 72 Rn. 22; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 03.09.2015 – 3 Ss OWi 1062/15 = ZfS 2016, 170).

b) Indessen belegt bereits der klare Wortlaut der schriftsätzlichen Erklärung eindeutig ein unbedingtes Einverständnis des Betr. Eingangs des Schriftsatzes vom 29.12.2015 wird explizit „angeregt“, im Beschlusswege zu entscheiden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße abgesehen werde. Schon diese Ausdrucksweise spricht dafür, dass es sich bei dem angestrebten Wegfall des Fahrverbots um eine bloße Wunschvorstellung im Sinne einer Anregung, nicht aber um eine Bedingung für die Entscheidung im Beschlusswege handelte. Hinzu kommt, dass im folgenden Satz – ohne jede Einschränkung und ohne jede Bezugnahme auf die vorhergehende Anregung – das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erklärt wird. Bei dieser Sachlage hätte es sich geradezu aufgedrängt, durch die sprachliche Darstellung zu erkennen zu geben, dass nur für den Fall der Verhängung der gewünschten Rechtsfolgen das Einverständnis erklärt werden soll, zumal die Erklärung von der rechtskundigen Verteidigerin und nicht vom Betr. selbst übermittelt wurde. Nachdem dies gerade nicht geschehen ist und stattdessen das Einverständnis in einem gesondert abgesetzten Satz erklärt wurde, kann der Inhalt des Schriftsatzes nur so verstanden werden, dass das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gerade nicht unter einer Bedingung stand.

c) Ferner spricht zweifelsfrei gegen eine Bedingung, dass die gewünschte Rechtsfolge teilweise gar nicht konkret bezeichnet wird. Zwar wird die Zielvorstellung in Bezug auf das Fahrverbot hinreichend präzise benannt. Allerdings wird auch zu erkennen gegeben, dass (lediglich) eine „angemessene“ Erhöhung der Geldbuße angeregt werde. Nachdem die Höhe der zu verhängenden Geldbuße gerade nicht konkret beziffert wird, ergäbe die Auslegung der Erklärung als echte Bedingung gerade keinen Sinn, weil die Frage des Bedingungseintritts offenbliebe.

d) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb aus der Sicht des Betr., der den für ihn relevanten Sachvortrag in Bezug auf das Fahrverbot und die zugehörigen Unterlagen dem Gericht schriftsätzlich übermittelt hat, die Durchführung einer Hauptverhandlung geeignet gewesen sein soll, die Entscheidung des Gerichts in seinem Sinne beeinflussen zu können.“

Nun ja, hätte man m.E. auch anders sehen können……