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Erfolg der Revision? Immerhin 300 € gespart beim Verfall

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Verfall und Einziehung (§§ 73, 74 StGB) spielen vor allem in BtM-Verfahren eine erhebliche Rolle. Viele BGH-Entscheidungen befassen sich mit den Fragen und ändern die landgerichtlichen Urteile an der Stelle ab. So auch der BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – 3 StR 320/12.

Das LG hatte den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Der BGH hebt in Höhe von 300 € auf. Begründung:

„Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat in dieser Höhe keinen Bestand. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten für den Transport von rund 2,5 kg Kokain ein Kurierlohn von 1.000 € in Aussicht gestellt worden. Tatsächlich übergab der Lieferant des Rauschmittels dem Angeklagten aber nur 700 €; 300 € wurden mit Schulden des Angeklagten aus früheren Kokaineinkäufen verrechnet. Diese 300 € hat der Angeklagte aus der abgeurteilten Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, so dass der Verfall des Wertersatzes insoweit nicht zulässig war.

Die Anordnung von Verfall nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB setzt vo-raus, dass der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Begriff des „etwas“ um-fasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. Bruttoprinzip), die der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes er-zielt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 7). Danach hätte das Landgericht den Verfall der mit den „Schulden“ des Angeklagten beim Lieferanten verrechneten 300 € nicht anordnen dürfen. Der diese vermeintlichen Schulden begründende Vertrag war nichtig (§ 134 BGB). Da weder der Angeklagte noch der Lieferant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, verstießen die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Somit standen dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche zu, von denen der Angeklagte durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 3 StR 62/10, StraFo 2010, 348). Der Senat kann den Betrag von 300 € in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von dem insgesamt für verfallenen erklärten Wertersatzbetrag abziehen.“

Kein großer Erfolg der Revision, aber immerhin. Erfolg an anderer Stelle hätte dem Angeklagten sicher besser gefallen. Allerdings kann es ja auch mal um größere Beträge gehen.

Nicht so maßlos beantragen…

Der Beschl. des OLG Oldenburg v. 06.07.2011 – 1 Ws 351/11 wird die Staatsanwaltschaften sicherlich zu ein wenig mehr Überlegung :-)) anhalten, wenn es um Einziehung und Verfall geht, und zwar dann in Zusammenhang mit der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV RVG. Die ist ja als reine Wertgebühr vom Gegenstandswert abhängig.

Das OLG Oldenburg sagt nun – zutreffend – in seinem Beschluss, dass die für die Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG maßgebende Höhe des Verfalls sich nach den zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung erkennbaren Anhaltspunkten richtet. Und das waren in der Sache 462.250 €. In der Höhe hatte die Staatsanwaltschaft nämlich in der Anklage beantragt, Verfall anzuordnen. Als dann nach Freispruch des Angeklagten die Gebühr Nr. 4142 VV RVG festgesetzt werden soll, sagt der Bezirksrevisor, der Wert sei „zu hoch, weil der in der Anklage genannte Verfallsbetrag angesichts der Vermö­genslage des früheren Angeklagten nicht werthaltig gewesen sei.“

LG und OLG Oldenburg haben sich dem nicht angeschlossen. Zutreffend.