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Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender, Täuschende Werbeanzeigen und Erfolgshonorar, oder: Alles unzulässig

Bild von Annalise Batista auf Pixabay

Heute im „Kessel Buntes“ seit längerem mal wieder eine berufsrechtliche Entscheidung, und zwar das AGH Hamm, Urt. v. 06.12.2019 – 2 AGH 3/19, das ja auch schon Gegenstand der Berichterstattung im AnwBl. war.

In dem Verfahren ging es um verschiedene (angebliche) berufsrechtliche Verstöße, die dem angeklagten Kollegen zur Last gelegt wurden, und zwar.

1. Zulässigkeit der Anwaltswerbung mit einem Pin-up-Kalender

Der Kollege hatte 2015 Kalender mit nackten Frauen zu Werbezwecken an Autohäuser und Autowerkstätten verteilt. Auf der Kopflasche des Kalenders fanden sich die Kontaktdaten seiner Kanzlei. Deswegen war der Kollege vom AnwG Köln zu einer Geldbuße verurteilt worden, außerdem hatte man einen Verweis ausgesprochen.

2. Zulässigkeit des Inhalts von Werbeanzeigen im Kölner Stadtanzeiger

Gestritten worden ist zudem um die Zulässigkeit von mehreren Werbeanzeigen im Kölner Stadtanzeiger. Die enthielten jeweils ein Bild in Kombination mit Texten. In dem Streit ging es um den Sachbezug gibt und ob die Verwendung der Bezeichnung „Gruppe“ im Text eine Kanzleigröße vortäusche, die es nicht gebe.

Der Inhalt der Anzeigen (vgl. auch hier):

• Nr. 1: „Diskriminierung am Arbeitsplatz?“ und „Kündigungsschutz?“ eine mit hochhackigen Schuhen und kurzem Rock bekleidete Frau steht auf einem Schreibtisch und fixiert mit ihrem Schuh die Krawatte eines an diesem Schreibtisch sitzenden Mannes.

• Nr. 2: „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt, sondern zum Fachanwalt! Kommen Sie rechtzeitig zu mir!“ an den Füßen einer mit einem Tuch zugedeckten Leiche baumelt ein Namensanhänger (Aufschrift: „war nicht rechtzeitig beim Anwalt“).

• Nr. 3: „Deutschland braucht die Zuwanderung junger Fachkräfte. Helfen wir … gemeinsam“ ein dunkelhaariges Mädchen mit einer Puppe im Arm steht am Rande von Bahnschienen vor dem Hintergrund mehrerer Flüchtlingsgruppen. Die Anzeige enthält zudem folgenden Text: „Wenn Sie mir bei Mandatsaufnahme diesen Coupon vorlegen, spendet meine Kanzlei 10 Prozent des von Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinnahmten Nettohonorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge Ihrer Wahl.“

In den beiden letzten Anzeigen (Nr. 2 und 3) wird auf die Qualifikation als Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Medizinrecht, in allen dreien auf die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und zwei Büroadressen hingewiesen“

3. Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung

Im dritten Komplex ging es schließlich um das AnwG Köln, Urt. v. 09.10.2018 – 2 AnwG 21/15 , 2 AnwG 60/17 , 2 AnwG 20/17 – (vgl. dazu Erfolgshonorar, oder: Nachträgliche Vereinbarung geht gar nicht). Auch insoweit war gegen den Kollegen eine Geldbuße festgesetzt und ein Verweis ausgesprochen worden.

Der AGH Hamm hat im Urt. v. 06.12.2019 – 2 AGH 3/19 festgestellt,  dass der Kollege seinen Verpflichtungen gem. §§ 43, 43 b, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 6 BORA und §§ 43, 49 b Abs. 2, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 a RVG zuwider gehandelt hat und hat ihn verurteilt Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext des Urt. v. 06.12.2019 – 2 AGH 3/19.

Hier nur zur Kurzinfo die Leitsätze, wie sie im AnwBl. 2020, 172 von der Redaktion gefasst worden sind:

„1. Ein Anwalt verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn er mit einem „Pin-up-Kalender“, in dem Frauen als Sexualobjekte in den Vordergrund gerückt werden, wirbt. Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.

2. Die Bezeichnung eines Anwalts in einer Anzeige als „Mitglied einer Gruppe“, deren allein handelnde Person jeweils der Anwalt ist, ist unsachlich, weil hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass dem Anwalt Kontakte oder sonstige Vorteile bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit zur Verfügung stehen würden, die bei anderen Anwälten nicht gegeben sind. Dadurch werde eine gesteigerte Leistungsfähigkeit und Spezialisierung des Anwalts suggeriert.

3. Eine Anzeige, in der ein Werbetext mit einem Bild ohne jedweden inhaltlichen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit verknüpft wird, ist unzulässig, weil ihr jeder sachliche Bezug fehlt.

4. Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem Mandanten der Rechtsstreit bereits anhängig ist.“

Der Leitsatz zu 4 finde ich etwas knapp und ein wenig missverständlich, da ja das Erfolgshonorar als unzulässig angesehen worden ist. Daher hier die Gründe zu dem Teil des Urteils: