In die Abteilung Schmankerl gehört für mich der LG Ingolstadt, Beschl. v. 08.04.2016 – 1 Ks 11 Js 13880/13 -, den mir der Kollege Zukowski aus Dresden übersandt hat. Und zwar im wahrsten Sinne des Wortes, denn: Es geht um ein Cordon bleu, und zwar ein verbranntes, und um dessen Auswirkungen auf die Verteidigergebühren. Da hatte sich in einem Schwurgerichtsverfahren in der Mittagspause einer der gerichtlichen Sachverständigen (in einem Restaurant) ein Cordon bleu bestellt. Serviert wurde zunächst ein verbranntes Cordon bleu. Der Sachverständige hat dann reklamiert und es gab ein neues. Das Ganze hat so lange gedauert, dass der gerichtliche Sachverständige nicht rechtzeitig zum Wiederbeginn der Hauptverhandlung im Gericht zurück war. Dadurch entstand für den Kollegen, der Pflichtbeistand war Wartezeit. Mit dieser Wartezeit war die 5-Stunden-Grenze der Nr. 4122 VV RVG überschritten und der Kollege hatte den Längenzuschlag geltend gemacht. Der Rechtspfleger – und natürlich auch der Bezirksrevisor – wollten den nicht festsetzen. Das LG sagt dann: An sich berücksichtigen wir eine Mittagspause bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer nicht, aber in diesem Fall ist es keine „Mittagspause“, sondern Wartezeit und die wird angerechnet:
„Der Längenzuschlag ist allerdings wegen der unvorhergesehenen Verspätung der Sachverständigen beim Mittagessen begründet. Da die Hauptverhandlung nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht wie geplant um 13:00 Uhr fortgesetzt werden konnte, weil sich die Gerichtssachverständigen beim Mittagessen verspätet hatten, und da hierdurch für den rechtzeitig um 13:00 Uhr erschienenen Nebenklägervertreter eine zusätzliche Wartezeit von 15 Minuten entstanden ist, ist diese ausnahmsweise in die Dauer der Hauptverhandlung einzurechnen. Denn während dieser Wartezeit, die jederzeit mit Erscheinen der Sachverständigen aus der Mittagspause hatte enden können, hat sich der Nebenklägervertreter für die Fortsetzung der Hauptverhandlung dem Gericht zur Verfügung gehalten.
Eine derartige Wartezeit ist ebenso wie eine unvorhergesehene Wartezeit bei Sitzungsbeginn (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 25.05.2007 – 1 Ws 36/07 m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005 – 4 Ws 118/05; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 – 1 Ws 132/14) oder kleinere Unterbrechungen während der Hauptverhandlung (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.11.2007 – 1 Ws 221/07; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 – 4 Ws 150/08; KG, Beschluss vom 04.08.2009 – 2 StE 2/08-2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 Ws 83/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 – 1 Ws 132/14) ausnahmsweise der Dauer der Hauptverhandlung hinzuzurechnen, weil sich der Anwalt während der Dauer derartiger Wartezeiten oder Unterbrechungen in allen Fällen gleichsam dem Gericht zur Verfügung hält.
Da sich die Mittagspause somit um 15 Minuten verkürzt und da die entsprechende Wartezeit der Dauer der Hauptverhandlung zuzurechnen ist, hat die Hauptverhandlung insgesamt 5 h 5 min gedauert, sodass der Längenzuschlag zu gewähren ist.“