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Waffengleichheit

Die Waffengleichheit im Strafverfahren. Gibt es das bzw. gibt es sie? Zumindest wird manchmal versucht, Sie herzustellen. So im Beschl. des OLG Köln v. 03.12.2010 – III-1 RVs 213/10, in dem es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers ging, die im Erkenntnisverfahren nicht erfolgt war.

Das OLG sagt: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der Generalklausel einer Beiordnung vor, wenn dem Angeklagten ein qualifiziertes Körperverletzungsdelikt zur Last gelegt wird, sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient, wenn dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen wird. Ein solches Ungleichgewicht ist anzunehmen, wenn eine gesetzliche Mindeststrafe für den Tatvorwurf bei gleichzeitiger Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles gegeben ist, da damit Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet sind, die der Rechtskunde bedürfen und denen der gegnerische Anwalt entgegentreten kann, ohne dass dem Angeklagten dies bewusst werden kann.

Waffengleichheit im Strafverfahren – hergestellt durch Bestellung eines Pflichtverteidigers -II

Wir haben ja schon mehrfach (vgl. u.a. hier) über die Waffengleichheit im Strafverfahren berichtet. Die besteht oder sollte nicht nur im Hinblick auf das Verhältnis Gericht/Angeklagter/StA bestehen, sondern auch im Hinblick auf das Verhältnis mehrerer Angeklagter/Beschuldigter. In letzterem Bereich wird sie von den (Land)Gerichten zunehmend dadurch hergestellt, dass einem Angeklagten, der keinen Pflichtverteidiger hat, ein solcher bestellt wird, wenn ein Mitangeklagter einen (Pflicht)Verteidiger hat.

So zutreffend auch (mal wieder) das LG Magdeburg im Beschl. v. 29.09.2010 – 21 Qs 805 Js 70914/10 (77/10). Sollte man als Verteidiger argumentativ im Blick haben.

Waffengleichheit im Strafverfahren? Hergestellt durch Bestellung eines Pflichtverteidigers

Im Moment reißen die m.E. berichtenswerten Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nicht ab. So auch der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte schon etwas ältere Beschl. des LG Freiburg v. 12.03.2008 – 6 Qs 12/08 E. Hw., der sich zur „Waffengleichheit“ im Strafverfahren – JGG-Verfahren – verhält.

Das LG hält eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens geboten, wenn von mehreren Mitbeschuldigten einige bereits anwaltlich vertreten sind. Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation, die auch bereits das OLG Hamm vor einiger Zeit zur Beiordnung veranlasst hatte (vgl. hier).