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Kündigung des Mandats, oder: Wie werden dann Vorschüsse abgerechnet?

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Am Gebührenfreitag dann heute zunächst das schon etwas länger in meinem Ordner „schlummernde“ BGH, Urt. v. 07.03.2019 – IX ZR 143/18.

Der BGH hatte über die Rückzahlung/Abrechnung von Vorschüssen (§ 9 RVG) zu entscheiden. Der Kläger hatte die beklagte Anwaltssozietät mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber einem Pächter beauftragt. Der Pächter klagte auf Vorschussleistungen für die Beseitigung bestimmter Mängel; der jetzige Kläger verlangte widerklagend seinerseits einen Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln. Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils kündigte der Kläger mit Schreiben vom 02.08.2011 das Mandat und ließ sich anderweitig vertreten. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte die Anwaltssozietät Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.920,25 EUR erlangt und erhalten. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung eines Teilbetrags von 1.145,37 € nebst Zinsen und Kosten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Das LG hat ausgeführt: Grundlage des Begehrens des Klägers sei § 667 BGB. Für ihre vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit könne die Beklagte eine Geschäftsgebühr, eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr, die Pauschale für Post und Telekommunikation, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, verlangen. Der Gegenstandswert der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren, der Verfahrens- und der Terminsgebühr, sei vom Landgericht auf 90.549,87 € festgesetzt worden. Gemäß § 32 RVG sei diese Festsetzung auch für die Beklagte bindend. Für die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr könne nur der vom Kläger zugestandene Betrag angesetzt werden, weil die Beklagte trotz Aufforderung keine Rechnung gelegt und sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht auf eine Berechnungsweise festgelegt habe. Die Revision der Beklagten hatte teilweise beim BGH Erfolg:

„Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

1. Der Kläger hat aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Die Rückzahlung derartiger Vorschüsse richtet sich nicht nach § 812 BGB. Für sie sind vielmehr §§ 675, 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 11). Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.

2. Für ihre Tätigkeit im Vorprozess kann die Beklagte eine Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100, eine Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104, die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß VV RVG Nr. 7002 sowie Umsatzsteuer gemäß VV RVG Nr. 7008 beanspruchen. Der Gegenstandswert der Verfahrens- und der Terminsgebühr beträgt 90.549,87 €. In dieser Höhe hat das Gericht des Vorprozesses den Streitwert festgesetzt.

a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – IX ZR 204/11, ZIP 2013, 2173 Rn. 2; Urteil vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 21). Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Ausgangsprozess bindet das Gericht auch in einem Gebührenrechtsstreit, den der Anwalt wegen seiner Vergütung mit seinem Mandanten führt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 32 Rn. 71; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Auf., § 32 Rn. 3; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 32 Rn. 28 f). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit demjenigen der anwaltlichen Tätigkeit nicht entspricht. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, Gebühren entsprechend seiner weitergehenden Tätigkeit gegen seinen Mandanten geltend zu machen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 22 mwN). Eine solche „überschießende“ anwaltliche Tätigkeit haben die Beklagten hier aber nicht behauptet.

b) Die Beklagten halten die Berechnung, welche der Festsetzung des Streitwerts im Vorprozess zugrunde liegt, für offensichtlich unrichtig. Darauf kommt es nicht an. Einwendungen gegen den Streitwertbeschluss hätten im Vorprozess geltend gemacht werden können und müssen. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.

Demgegenüber meint die Revision, der Kläger habe durch sein Verhalten die Möglichkeit der Beklagten vereitelt, ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts im landgerichtlichen Urteil des Vorprozesses einzulegen. Er habe der Beklagten das Urteil zur Kenntnis gegeben, nicht jedoch darauf hingewiesen, dass es ein noch nicht abgeschlossenes Berufungsverfahren gegeben habe. Von dem Berufungsverfahren habe die Beklagte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfahren. Nach Treu und Glauben dürfe sich der Kläger nunmehr nicht auf die Festsetzung berufen.

Dies trifft nicht zu. Nicht der Kläger hat sich vertragswidrig verhalten. Die Beklagte hätte unmittelbar nach der Kündigung des Mandats die erhaltenen Vorschüsse abrechnen müssen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht des Rechtsanwalts, der gemäß § 9 RVG Vorschüsse verlangt und erhalten hat, folgt aus §§ 675, 666 BGB (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2018 – AnwZ (Brfg) 61/17, NJW-RR 2018, 1328 Rn. 6). Zur Vorbereitung der Abrechnung hätte die Beklagte gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts beantragen können. Von dieser naheliegenden Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht; sie hat auch – trotz Aufforderung durch den Kläger – keine Abrechnung erstellt.

3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist das angefochtene Urteil insoweit, als es einen Rückforderungsanspruch des Klägers allein aufgrund einer fehlenden Abrechnung gemäß § 10 RVG angenommen hat.

a) Gemäß § 10 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Beklagte macht hier jedoch keinen Vergütungsanspruch geltend. Sie verteidigt sich vielmehr gegen den Rückforderungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Vorschuss, welchen der Rechtsanwalt als Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, nicht verbraucht worden ist. Insoweit ist zwischen der Entstehung der Gebühren, deren Fälligkeit und deren ordnungsgemäßer Abrechnung zu unterscheiden. Unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr entsteht, richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), insbesondere nach dem Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 RVG. Fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Weder die Entstehung des Vergütungsanspruchs noch seine Fälligkeit hängen also von der Berechnung der Vergütung gemäß § 10 RVG ab. Diese ist nur Voraussetzung dafür, dass der Rechtsanwalt die Vergütung einfordern kann. Soweit sein Vergütungsanspruch entstanden und fällig geworden ist, braucht der Rechtsanwalt erhaltene Vorschüsse nicht zurück zu gewähren.

b) Für ihre vorgerichtliche Tätigkeit hat die Beklagte eine Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2300 verdient, die gemäß Vorbemerkung VV RVG 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Feststellungen zur Gebührenhöhe oder zum Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit der Beklagten hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht getroffen. Ob und in welcher Höhe die Beklagte überzahlt worden ist, kann daher nicht beurteilt werden.“