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Und nochmals: Vorsicht beim Vorschuss bzw. bei der Pauschgebühr

Ich hatte ja vor einigen Tagen über eine Entscheidung des KG betreffend die Verjährung bei der Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG) berichtet (vgl. hier). Im Nachgang hier dann eine weitere Entscheidung des KG v. 03.08.2010 – 1 AR 44/09 – die zur Vorsicht anhalten sollte, wenn der Plichtverteidiger einen Vorschuß auf diePauschgebühr erhalten hat (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 4 51 Abs. 4 RVG). Dann bloß nicht den endgütligen Antrag auf Festsetzung der Pauschgebühr vergessen. denn sonst ist nicht nur die dahin, sondern es muss auch der Vorschuss zurückgeahlt werden. Und zwar ohen wenn und aber. Kann schmerzlich teuer werden.

Akteneinsicht nur gegen Vorschuß? – da war doch mal was, oder: 15 Jahre sind genug…

Im Forum bei LexisNexis Strafrecht (immer wieder eine Fundgrube für Blogbeiträge :-)) fragte gestern ein Kollege nach, der gerade „Post machte“ und dort die Mitteilung einer – wie sich auf Nachfrage herausstellte – Verwaltungsbehörde aus einem „kleinen Kaff im Osten“ vorfand, die ihm mitteilte, dass die im OWi-Verfahren beantragte Akteneinsicht nur gegen Vorschuss von12 € als Verrechnungsscheck gewährt werde. Der Kollege erinnerte sich, dass da doch mal was war, hat aber lieber doch mal nachgefragt. Man weiß ja nie; es gibt ja immer wieder mal was Neues.

Recht hat er. Nicht, dass es etwas Neues gibt, sondern, dass da schon mal was war. Nämlich eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1995 (!!) (vgl. NJW 1995, 3177), wonach die Akteneinsicht eben nicht von der vorherigen Zahlung der Aktenversendungspauschale (derzeit 12 €) abhängig gemacht werden darf. Also: Ein sprichwörtlicher alter Hut, der aber nun nach 15 Jahre nicht davon abhält, das Faß wieder aufzumachen (zur der Frage gibt es übrigens eine ganze Menge älterer Rechtsprechung, die in meinen Handbuch EV, bei Rn. 140 zusammengestellt ist).

Man fragt sich wirklich: Ob der Beschluss des BVerfG sich bisher noch nicht bis in den Osten durchgesetzt hat? Oder was steckt dahinter? Und mir soll jetzt bitte keiner schreiben, in kleinen Orten im Osten hätten die Verwaltungsbeamten nicht so viel Zeit, sich mit solchen Fragen zu beschäftigen. 15 Jahre sind genug…

Dauerbrenner: Anrechung von Vorschüssen auf Pflichtverteidigervergütung

Einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner ist die Frage der Anrechnung von an den Wahlverteidiger gezahlten Vorschüsse des Mandanten auf eine spätere Pflichtverteidigervergütung. Die Problematik, um die es in der Praxis viel Ärger gibt und die von den Obergerichten m.E. zu Unrecht zu Lasten des Verteidigers gelöst wird, hängt mit einem m.E. falschen Verständnis von § 58 Abs. 3 RVG zusammen.

In dem Zusammenhang hat sich jetzt auch das LG Düsseldorf zu Wort gemeldet. Es hat in seinem Beschl. v. 19.02.2010 – 11 KLs 4/05 u.a. ausgeführt, dass auf ein bestimmtes Aktenzeichen (Verfahren) vom Mandanten eingezahlte Vorschüsse nicht nach freiem Belieben auf andere Verfahren verrechnet werden können. Insoweit komme es entscheidend darauf an, wie die Zahlungen des  Mandanten bestimmt waren.

Hintergrund dieser Entscheidung ist klar: Keine für den Verteidiger ggf. günstige Verrechnungen.

Keine Bindungswirkung der Kostenfestsetzung im Straf-/Bußgeldverfahren für die Zivilgerichte, oder Zum Behaltendürfen

 Die Verkehrsrechtsanwälte berichten in ihrem Newsletter gerade über eine interessante gebührenrechtliche Entscheidung des AG Charlottenburg. Das hat in seinem Urt. v. 03.03.2010 – 207 C 463/09 im Rahmen einer „Rückforderungsklage“ der RSV ausgeführt, dass, wenn von der Rechtsschutzversicherung ein Vorschuss (teilweise) zurückgefordert wird, für die Beurteilung der Angemessenheit der gesetzlichen Gebühren allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem beklagten Rechtsanwalt und dessen Mandanten bzw. der klagenden Rechtsschutzversicherung und dem Mandanten, nicht jedoch die Beurteilung der Kostenhöhe durch das für das Bußgeld-/Strafverfahren zuständige Gericht, maßgeblich ist. Das AG Charlottenburg wendet die Rechtsprechung des BGH analog, nach der die RSV den Differenzbetrag zahlen muss, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist. Der Rechtsanwalt muss aber seine Erwägungen, welche Kriterien er seinem Bestimmungs- und Ermessensausübungsrecht nach § 14 RVG zugrunde gelegt hat, in dem Gebührenprozess substantiiert vortragen.

Sind also die Gebühren zu niedrig festgesetzt, ist damit noch nicht endgülitg über das „Behaltendürfen“ entschieden.