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OWi I: Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB, oder: Vorsatz?

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Heute dann mal wieder ein OWi-Tag, und zwar zunächst eine Entscheidung zum Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen. Die Frage der Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes hat für den Betroffenen ja große Bedeutung. Denn im Fall der Vorsatzverurteilung ist im Zweifel ein Absehen vom Fahrverbot kaum zu erreichen. Deshalb muss der Verteidiger darauf achten, dass die Urteilsgründe des AG den von der Rechtsprechung ausgestellten Anforderungen entsprechen.

Auf die hat jetzt das OLG Bamberg noch einmal in Zusammenhang mit der Verurteilung eines Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn hingewiesen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.03.2019 – 3 Ss OWi 126/19), der folgende Leitsätze hat:

  1. Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.
  2. Auch anlässlich der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung dürfen die Tatgerichte die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben.

Mord im Straßenverkehr, oder: Hamburger Raser Fall

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So, zu Beginn der 10. KW. dann heute zwei Entscheidungen des BGH zum Verkehrsstrafrecht. Vielleicht nicht unbedingt das Richtige zum Rosenmontag, aber es gibt ja Teile in der Bundesrepublik da wird gearbeitet und nicht gefeiert.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 16.01.2019 – 4 StR 345/18. Der ist schon als Entscheidung des BGH im sog. Hamburger-Raser-Fall über die Ticker gelaufen. Die – so weit ich das übersehe – erste Entscheidung zur Frage des Mordes im Straßenverkehr. Der BGH hat in diesem Fall die Entscheidung des LG Hamburg, der u.a. wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt worden ist, bestätigt  und folgenden Zusatz angefügt:

„Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten, als er absichtlich im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln getrennten innerstädtischen Straßen mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, bewusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten Y.    kollidierte.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift steht der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass das Schwurgericht „tatsachenalternativ“ ein Handeln des Angeklagten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr „nicht klären“ können, ob „auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren“; „im Ergebnis“ – so das Landgericht weiter – „war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in Frage (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b). Daher kann der Senat offenlassen, ob auch die Voraussetzungen des vom Landgericht weiterhin angenommenen Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind.“

Gespannt sein darf man da ja immer noch auf die Entscheidung aus Berlin, und zwar aus dem Verfahren, das ja schon mal beim BGH war. Da hatte allerdings ja das LG Berlin zunächst mal einen „Boxenstopp“ einlegen müssen (vgl. 2. Durchgang im Berliner-Kudamm-Raser-Fall vorerst geplatzt, oder: Besorgnis der Befangenheit der Kammer begründet.

OWi II: „Telefonieren“ geht nur vorsätzlich, oder: Wie gehabt….

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Die zweite Entscheidung zum Mobiltelefon und damit zum (neuen) § 23 Abs. 1a StVO kommt aus Bamberg. Das OLG Bamberg hat sich im OLG Bamberg, Beschl. v. 15.01.2019 – 3 Ss OWi 1756/18 – mit der Frage der (möglichen) Schuldform bei verbotener Nutzung elektronischer Geräte befasst. Die Frage hatten die OLG zum alten § 23 Abs. 1a StVO ja dahin beantwortet, dass der Verstoß in der Regel vorsätzlich begangen wird. Und das bestätigt das OLG Bamberg in dem Beschluss auch für die Neufassung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betr. wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte (hier: Smartphone; Tatzeit: 02.05.2018) gemäß § 23 Ia StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Fassung aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Der hiergegen in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

„1. Nach § 80 I OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermögli­chen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der GStA in deren Antragsschrift vom 19.12.2018 Bezug. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 IV S. 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 III 2 i.V.m. IV 4 OWiG).

2. Außerhalb der durch das Rechtsmittel veranlassten Sachprüfung bemerkt der Senat ergänzend: Das angegriffene Urteil enthält rechtsfehlerhaft weder im Schuldspruch noch im Sachverhalt oder im Rahmen der rechtlichen Würdigung Angaben dazu, von welcher Schuldform das AG ausgegangen ist. Zwar ist eine den Betroffenen nicht beschwerende Annahme einer nur fahrlässigen Tatbegehung denkbar, jedoch wird in vergleichbaren Fällen auch für die Neuregelung des Bußgeldtatbestandes in § 23 Ia StVO regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen sein (jeweils noch zu § 23 Ia a.F. vgl. schon OLG Karlsruhe, Beschl. v.om 13.08.2013 – 2 [6] Ss 377/13 = Justiz 2015, 14; KG, Beschl. v. 30.11.2015 – 2 Ss 272/05 = DAR 2006, 336 = NJW 2006, 3080 = NZV 2006, 609 und OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2008 – 2 Ss OWi 580/08 = NZV 2008, 583 = VRS 115 [2008], 207), wofür im Übrigen die Aufnahme des Verstoßes in Teil II BKat (vgl. Nr. 246.1, 246.2) spricht.“

Damit gelten auch alle weiteren Überlegung, die auf dieser Ansicht gründen, wie z.B. keine Erhöhung der Geldbuße wegen Vorsatzes (vgl. auch „Elektronische Geräte/Mobiltelefon im Straßenverkehr“).

Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt und Nachtrunk, oder: Was gehört ins Urteil?

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Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 10.10.2018 -2 OLG 22 Ss 399/18 – vom OLG Dresden. Nichts verkehrsrechtlich Dramatisches, sondern eine Entscheidung, die noch einmal an die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt und, wenn das Tatgericht sich auf ein Sachverständigengutachten stützt, erinnert:

„1. Das Gericht gründet seine Überzeugung hinsichtlich der Tatzeit Blutalkoholkonzentration auf das in der Hauptverhandlung verlesene Begleitstoffanalysegutachten und schließt sich diesem im Ergebnis. an, was grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt. Der Tatrichter darf sich mangels hinreichender eigener Kenntnisse auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten darauf beschränken, sich der Beurteilung von .Sachverständigen hinsichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen: Doch ist er dann verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an die die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGH Beschluss vom 06.011986 – 4 StR 48/86 juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage § 267 Rdn. 13 m.w.N.).

Vorliegend werden die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen nicht wiedergegeben. Die Mitteilung der Fundstelle des verlesenen Gutachtens im Urteil kann die unterbliebene Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gutachtens nicht ersetzen. Die Verweisungserlaubnis in § 267 Abs. 1 Salz 3 StPO (Verweisung auf Abbildungen) und die Ermächtigung zur Bezugnahme in § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO schließen zugleich das Verbot sonstiger Bezugnahmen ein, soweit mit ihr notwendige Teile der schriftlichen Urteilsbegründung ersetzt werden sollen (Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. § 267 Rdnr. 3; Meyer-Goßner, a.a.O. § 267 Rdnr. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 2010, 3 StR 227/10; juris).

Die Beweiswürdigung ist daher lückenhaft. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil auch.

Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht dem Angeklagten zumindest einen Teil des behaupteten Nachtrunks geglaubt und auf dieser Grundlege eigene. Berechnungen zur Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vorgenommen hat Mangels Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses des Begleitstoffanalysegutachtens kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob die Einlassung des Angeklagten zu weitaus größeren Mengen des Nachtrunks überhaupt als widerlegt angesehen werden kann oder ob seine Behauptungen durch das Ergebnis der angestellten Untersuchung .doch ganz oder zu einem größeren als vom Gericht engenormen Teilgestützt werden.

2. Das Gericht nimmt zudem an, dass der Angeklagte aufgrund der Gesamtumstände seine Fahruntüchtigkeit erkannt, zumindest aber billigend in Kauf genommen hat.

Aus der Blutalkoholkonzentration allein kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Zwar liegt bei einer die Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter seine Unfähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt Auf der anderen Seite nimmt die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit mit fortschreitender Trunkenheit ab, sodass kein. Erfahrungssalz existiert, nachdem derjenige, der erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, seine Fahrunsicherheit erkennt. Daher müssen neben der Blutalkoholkonzentration auch weitere objektive Umstande festgestellt werden, die auf einen entsprechenden Vorsatz schließen lassen. Allein eine hohe Blutalkoholkonzentration genügt nicht um eine vorsätzlich Begehungsweise einer Straßenverkehrsgefährdung oder einer Trunkenheitsfahrt zu begründen. Vielmehr müssen weitere Indizien und Umstände festgestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2004 -2 Ss 345/04 m.w.N., juris). Das ist vorliegend nicht geschehen. Kann der Schluss auf Vorsatz nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt werden, so bedarf es für eine Verurteilung wegen Vorsatzes der Feststellungen zu Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten, aus denen sich möglicherweise Schlüsse darauf ergeben, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat (OLG Hamm, a.a.O., Fischer, StGB, 65. Auflage, § 316 Rdn. 46). Da die Umstände, auf die das Gericht neben der Blutalkoholkonzentration die Bejahung des Vorsatzes hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit stützt, nicht mitgeteilt sind, ist die Beweiswürdigung insoweit ebenfalls lückenhaft, worauf das Urteil auch beruht.“

OWi II: Elektroauto und Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Nichts Besonderes

Die zweite Entscheidung des heutigen Tages, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 75/18, passt ganz gut zum KG, Beschl. v. 13.12.2018 – 3 Ws (B) 296/18 (vgl. dazu: OWi I: Elektroauto und Lärmschutz, oder: Lärmschutz gilt für alle).

Verurteilt worden war der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen mit einem Elektrofahrzeug. Mit der Rechtsbeschwerde hatte er sich gegen die Vorsatzverurteilung gewendet. Dazu das OLG:

„Die Begründung des subjektiven Tatbestandes ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Auch bei einem Elektrofahrzeug, wie hier vom Betroffenen verwendet, steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Die Tatrichterin musste in ihren Ausführungen zur Begründung des Tatvorsatzes auch mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) daher nicht ausdrücklich den Umstand erörtert, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem PKW mit Verbrennungsmotor.“