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Ich kann es nicht mehr lesen I, oder: Schon wieder Entbindungsantrag

© Alex White - Fotolia.com

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Ich kann es nicht mehr lesen, oder ich könnte auch schreiben: Es k…. mich an, immer wieder zu lesen, wie die AG offenbar versuchen, über die Ablehnung von Entbindungsanträgen der Betroffenen (§ 73 Abs. 2 OWiG) für eine schnelle und einfache Erledigung von Bußgeldsachen zu sorgen. Und das hat dann auch (mal wieder) ein Amtsrichter beim AG Schwerte getan/versucht. Der Betroffene hatte beantragt, entbunden zu werden. Zugleich hatte er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, keine weiteren Angaben zur Sache machen. Damit war der Weg zur Entbindung frei. Eine andere Möglichkeit gibt es nach h.M. in der Rechtsprechung der OLG nur noch in Ausnahmefällen. Anders aber das AG: Das weist den Entbindungsantrag zurück, „da die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich sei, da nach den Erfahrungen des Gerichts zu erwarten stehe, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugen, die als Polizeibeamte eine Vielzahl ähnlicher oder gleichgelagerter Sachverhalte zur Kenntnis nähmen, deutlich erhöht sei, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung anwesend sei.“

Das OLG Hamm sieht das zu Recht anders und hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 27.07.2016 – 2 RBs 131/16 – das ergangene Verwerfungsurteil auf. Denn – wie gesagt: Ich kann es nicht mehr lesen….:

„Der Betroffene wäre vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden gewesen. Nach dieser Vorschrift entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, sondern dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 – 3 Ss OWi 626/05 -, juris; KG VRS 111, 146 und 113, 63; OLG Dresden DAR 2005, 460).

Der Betroffene hat in dem Entbindungsantrag mitgeteilt, er werde sich zur Sache nicht einlassen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Allein die rein theoretische, durch keine einzelfallbezogenen konkreten Tatsachen gestützte Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht zur Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht aus. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall eine Videoaufzeichnung des inkriminierten Verhaltens des Betroffenen vorliegt.“

Besonders schön/nett (?): Da gibt es eine Videoaufzeichnung und das AG macht sich offenbar keine Gedanken, ob es die nicht ggf. in der Hauptverhandlung vorführt.