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3,4 Promille – das ist nicht mal einfach so vorsätzlicher Vollrausch

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Bei der Verurteilung wegen eines Vollrausches (§ 323a StGB) ist für die Bestrafung des Angeklagten von erheblicher Bedeutung, ob Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegt. Von den Tatgerichten wird bei einer hohen BAK gern auf Vorsatz geschlossen. So einfach geht das aber – ebenso wie bei der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB – nicht. Dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2016 – 3 RVs 30/16:

„a) Nach den getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht zwar rechtsfehlerfrei die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Vollrausches nach § 323a StGB bejaht. Denn durch den Genuss alkoholischer Getränke hat sich der Angeklagte in einen Zustand versetzt, in dem seine Schuldfähigkeit möglicherweise ausgeschlossen, jedenfalls aber erheblich i.S.d. § 21 StGB beeinträchtigt war. Angesichts der zum Zeitpunkt der Blutentnahmen festgestellten BAK und der beschriebenen Ausfallerscheinungen (Sturz mit dem Fahrrad, unsicheres Gangbild, aggressives Verhalten, lautes und zielloses Herumlaufen in der Wohnung) ist die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass die Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat vermindert, wenn nicht gar aufgrund der starken Alkoholisierung aufgehoben gewesen sei, nicht nur möglich, sondern naheliegend. In diesem Zustand beging der Angeklagte eine rechtswidrige Tat, nämlich eine gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin X.

b) Durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung. Die Feststellungen belegen nicht zweifelsfrei die Überzeugung des Amtsgerichts, dass sich der Angeklagte vorsätzlich in einen Rausch versetzt habe. Das Revisionsgericht ist zwar auch an solche Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (BGH, Beschluss vom 25. März 1986 – 2 StR 115/86, NStZ 1986, S. 373, OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 Ss 615/00, juris, Rdnr. 7 und Beschluss vom 22. Januar 2007 – 2 Ss 458/06, juris, Rdnr. 23). Dies ist hier der Fall.

aa) Wegen vorsätzlichen Vollrausches kann nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat. Der zumindest erforderliche bedingte Vorsatz ist gegeben, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1989 – 2 StR 684/88, juris, und Urteil vom 28. Juni 2000 – 3 StR 156/00, juris, Rdnr. 8; Senat, Beschluss vom 21. August 2007 – 3 Ss 135/07, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 Ss 615/00, juris, Rdnr. 8).

bb) Für vorsätzliches Handeln des Angeklagten in diesem Sinne bilden die Feststellungen keine zuverlässige Stütze. Ausführungen dazu, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums hatte, als er sich betrank, enthält das angefochtene Urteil nicht. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Eintritt von Schuldunfähigkeit als Folge seines Alkoholkonsums rechnete oder dass er voraussehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde und dieses wollte oder jedenfalls billigend in Kauf nahm. Zwar enthält das Urteil aufgrund der Angaben zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten hierfür gewichtige Anhaltspunkte. Allein aus der Aufnahme der beträchtlichen Alkoholmenge, die zum Erreichen der festgestellten hohen BAK erforderlich war, können zuverlässige Schlüsse zur inneren Tatseite jedoch nicht gezogen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei Alkoholgenuss in einer Menge, die – wie hier – zu einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,4 o/oo führt, stets auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes durch den Täter geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 – 3 StR 156/00, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 Ss 615/00, juris; Senat, Beschluss vom 21. August 2007 – 3 Ss 135/07, juris). Vielmehr müssen weitere, auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände, hinzutreten. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen zur maximalen BAK, zum Trinkverlauf (Beginn und Dauer des Alkoholkonsums, Art und Menge der konsumierten Getränke und ihres Alkoholgehalts), zu den Trinkgewohnheiten bzw. der Alkoholgewöhnung des Angeklagten, ggf. auch zu weiteren Straftaten, die der nach den Feststellungen nicht vorbestrafte Angeklagte bereits unter Alkoholeinfluss begangen hat.“

Vollrausch beim OLG/LG?, oder: Strafzumessung ist doch wohl schwer

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Wegen der materiellen Fragen zum Vollrausch hatte ich ja bereits über den OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.07.2014 – 1 Ss 36/14 – berichtet (vgl. Vollrausch), auf den ich dann noch einmal zurückkomme. Zu dem PostingBeschluss hatte es übrigens einen sehr schönen 🙂 Kommentar eines Lesers gegeben, der sich auf die Segelanweisung des OLG an das LG bezog, nämlich in der neuen Hauptverhandlung einesn Sachverständigen beizuziehen:

“[…]berufene Kammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit schon wegen des Cannabiskonsums einen Sachverständigen wird heranziehen müssen.[…]”
Jetzt braucht die Kammer schon einen Sachverständigen, da sie wegen des eigenen Cannabiskonsums nicht mehr zur Beweiswürdigung in der Lage ist. Justizskandal 2.0„.

Nun, ganz so schlimm wird es (hoffentlich) nicht (gewesen) sein. Wenn man jedoch die Ausführungen des OLG zur landgerichtlichen Strafzumessung liest, hat man allerdings schon den Eindruck, dass das LG bei der Strafzumessung nicht ganz auf der insoweit erforderlichen juristischen Höhe war, – aus welchen Gründen auch immer. Denn das OLG hat gleich drei Fehler festgestellt:

„3. Dem Landgericht sind darüber hinaus weitere Rechtsfehler bei der Strafzumessung unterlaufen:

So ist die Kammer zwar gemäß § 323 a Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 315 c Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) ausgegangen, sie hat aber nicht die gebotenen Feststellungen zu einer etwaigen Strafmilderung nach §§ 49 Abs.1, 21 StGB getroffen. Solche Feststellungen wären erforderlich gewesen, weil die Kammer Schuldunfähigkeit nicht ausschließen konnte und lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist (UA S. 14). Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen. Die Kammer hätte deshalb die Milderung des Strafrahmens erwägen müssen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.10.1991, 4 StR 465/91, juris, Rn. 7; BGH, NStZ-RR 1996, 290; BGH, Urteil vom 28.06.2000, 3 StR 156/00, juris, Rn. 14; Münchner Kommentar/Geisler, § 323 a StGB, Rn. 80).

Sodann durfte das Landgericht die Höhe der Blutalkoholkonzentration von 2,15 g Promille, die aus Sicht der Kammer ein besonderes Maß an Pflichtwidrigkeit offenbare (UA S. 15), nicht strafschärfend berücksichtigen. Das Landgericht hat damit in unzulässiger Weise den Grund der Strafbarkeit, nämlich den Rausch, strafschärfend gewertet haben (vgl. hierzu: BGHR § 46 Abs. 3 StGB Vollrausch 1).

Ein weiterer Fehler ist der Kammer unterlaufen, als sie den hohen Schaden des Pkw (ca. 9000,- €) zulasten des Angeklagten gewertet hat (UA S.6, 16). Diesen Schaden durfte die Kammer zwar als besondere Folge der Tat berücksichtigen, obgleich sich die Strafzumessung grundsätzlich an den tatbezogenen Umständen der Rauschtat zu orientieren hat (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 323 a Rn. 22) und die Gefährdung des Täterfahrzeugs bei § 315 c StGB nicht vom Schutzbereich erfasst wird (BGHSt 27, 40; BGH, Beschluss vom 19.01.1999, 4 StR 663/98, juris, Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315 c Rn. 15 c). Das Landgericht hätte den Schaden jedoch nicht – wie geschehen – auf der Grundlage einer bloßen „Einschätzung des Zeugen B.“ ermitteln dürfen, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Zeuge (Polizeibeamter) über die erforderliche Sachkunde verfügt.“

Vollrausch

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Der OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.07.2014 – 1 Ss 36/14 – behandelt zunächst mal „nur“ einen Vollrausch (§ 323a StGB) Problematik, zu der ich hier nur die Leitsätze des OLG einstellen will, da sich die m.E. von selbst erschließen und nichts wesentlich Neues enthalten, nämlich

1. Ein Rausch i. S. d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist.

2. Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der dazu berechtigt, allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen. Liegt der Wert der Blutalkoholkonzentration über 2 g Promille besteht zwar Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen, jedoch bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine verminderte Schuldfähigkeit tatsächlich sicher anzunehmen wäre.

3. Die sog. Maximalrechnungsmethode (maximaler Abbauwert von 0,2 g Promille je Stunde sowie einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 g Promille) führt zu besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen und darf deshalb nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Höhe der Blutalkoholkonzentration – wie hier bei der Feststellung des Tatbestands – zum Nachteil des Täters auswirkt.

4. Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen.

So weit, so gut, da weiß das LG dann wie es nach Aufhebung durch das OLG mit dem Verfahren umgehen soll/muss, vor allem weil das OLG dann in der „Segelanweisung“ – ggf. sicherheitshalber – gleich noch eine weitere Vorgabe macht:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit schon wegen des Cannabiskonsums einen Sachverständigen wird heranziehen müssen. Außerdem wird sie bei der Frage der Schuldfähigkeit ein größeres Augenmerk auf psychodiagnostische Umstände legen müssen. In diesem Zusammenhang erscheint es auf der einen Seite von Bedeutung, dass der Angeklagte nach dem Feststellungen der Kammer (UA S. 5 f.) immerhin in der Lage war, das Fahrzeug von Göttingen bis Hillerse zu steuern. Auf der anderen Seite wird die Kammer aber auch das ungewöhnliche Nachtatverhalten des Angeklagten, der trotz des Unfalls in dem Wagen blieb und sich erst einmal schlafen gelegt hat (UA S. 6), in ihre Überlegungen einbeziehen müssen. Ebenso gilt dies für die Frage, ob eine fahrlässige oder aber vorsätzliche Begehungsweise anzunehmen ist, denn auch letztere erscheint, gerade wegen der kombinierten Rauschmittel, durchaus möglich.“

Also danach kann dann ja nun gar nichts mehr falsch gemacht werden, zumal das OLG auch Anmerkungen zur Strafzumessung hatte. Aber auf die komme ich noch mal gesondert zurück.

 

 

Kurios II: Welche Straftat ist eigentlich nicht „häßlich“ und „sinnlos“?

entnommen wikimedia.org Urheber Bubinator

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Strafzumessung ist nicht immer einfacher. Das wissen wir alle und das beweisen auch die vielen obergerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Strafzumessungsfragen befassen. Dazu gehört nun auch der OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2014 – 1 RVs 12/14 – der die Strafzumessung beim Vollrausch zum Gegenstand hat. Der Angeklagte hatte im Zustand erheblicher Alkoholisierung – die Voraussetzungen des § 20 StGB konnten nicht ausgeschlossen werden – aus einem RTW einen Kindernotfallkoffer, in dem sich medizinische Geräte sowie Medikamente wie Paracetamol, Diazepam usw.  befanden, entwendet. In der (landgerichtlichen) Strafzumessung heißt es dann u.a.:

„Außerdem stellt das Entwenden eines Baby-Notfall-Koffers eine ebenso sinnlose wie hässliche und gefährliche Tat dar, die im schlimmsten Fall zu lebensbedrohlichen Situationen hätte führen können, wenn es anschließend zu einem entsprechenden Kindernotfalleinsatz der RTW-Besatzung gekommen und der Verlust des Koffers zuvor nicht aufgefallen wäre.“

Das beanstandet das OLG:

„Auch die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil weisen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Soweit das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend anlastet, der Diebstahl des Baby-Notfall-Koffers sei eine „sinnlose“ und „hässliche“ Tat, wirft es dem Angeklagten Umstände vor, die ihm bei Bewertung der Rauschtat nicht vorgeworfen werden können. Die im Rausch begangene Tat als solche darf dem Täter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld handelt. Deshalb dürfen seine Motive und die Gesinnung, die zu der im Rausch begangenen rechtswidrigen Tat geführt haben, bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden (BGH NJW 1992, 3309, 3311 [BGH 22.09.1992 – 5 StR 379/92]; BGH NJW 1971, 203 [BGH 04.11.1970 – 2 StR 476/70]), sondern lediglich tatbezogene Merkmale der Rauschtat, wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit (BGH a.a.O.). Trotz der anderweitigen Formulierung im angefochtenen Urteil („die Tat“) charakterisieren die Begrifflichkeiten „sinnlos“ und „hässlich“ – anders als die ebenfalls verwendete Begrifflichkeit „gefährlich“ – jedenfalls nicht nur die Tat, sondern auch die Gesinnung des Täters. Sinnlos kann eine Tat nur sein, wenn sie – auch für den Täter zumindest erkennbar – keinen Sinn macht. Mit der Formulierung im Urteil wird mithin ein Verhalten umschrieben, das die Schädigung Dritter aus bloßem Mutwillen umschreibt. Ähnlich lässt sich auch die Charakterisierung als „hässlich“ verstehen, wobei hier schon fraglich ist, ob insoweit nicht auch ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vorliegt, denn „hässlich“ ist an sich schon jedes zu einer Bestrafung führende Verhalten.

Vollrausch heißt: Richtig voll und nicht nur ein bißchen

In seinem Beschl. v. 10.11.2010 – 4 StR 386/10 hat der BGH das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, soweit dieser vom LG wegen Vollrausches (§ 323a StGB) verurteilt worden war. Und zwar mit folgender Begründung:

Soweit dem Angeklagten im Fall C II. der Urteilsgründe ein vorsätzlicher Vollrausch zur Last gelegt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsgründe einen Rausch des Angeklagten im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB nicht belegen. Der Anwendbarkeit des § 323a StGB steht zwar nicht entgegen, dass der Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit nicht allein durch den Alkohol, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Ursachen herbeigeführt worden ist. Der objektive Tatbestand des § 323a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass der Zustand des Täters seinem ganzen Erscheinungsbild nach als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1976 – 3 StR 155/76, BGHSt 26, 363, 364 ff.; Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 53; Urteil vom 26. Juni 1997 – 4 StR 153/97, NJW 1997, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Juli 2002 – 3 StR 207/02, BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 4; SSW-StGB/Schöch § 323a Rn. 10; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 323a Rn. 13). Einen solchen alkoholbedingten Rauschzustand des Angeklagten hat der Tatrichter, der im Rahmen der Beweiswürdigung vom Konsum von drei bis vier Flaschen Bier und einer leichten Alkoholisierung des Angeklagten ausgegangen ist, nicht dargetan.“

Ein bißchen betrunken sein, reicht also für den § 323a StGB nicht. Aber das haben wir ja an sich auch schon vor dieser Entscheidung gewusst…