Schlagwort-Archive: Vollendung

Ob ein 1/6 mehr oder weniger Beute ist für die Strafzumessung egal

© GaToR-GFX - Fotolia.com

© GaToR-GFX – Fotolia.com

Eine ganz interessante Fallgestaltung liegt dem OLG Hamm, Beschl. v. 29. 4. 2014 – 1 RVs 25/14 – zugrunde, dafür muss man aber ein wenig weiter ausholen. Der Angeklagte war als LKW-Fahrer bei einer Spedition beschäftigt. Diese war überwiegend damit befasst ist, Regalsysteme eines bestimmten Herstellers zu laden, auf ihr Speditionsgelände zu verbringen, dort zwischen zu lagern, zu kommissionieren und dann innerhalb bestimmter Fristen an Kunden auszuliefern. Die Ware wurde anhand von Lieferzetteln verbucht und zugeordnet. Für nicht mehr nachvollziehbare Ware existierte eine separate Lagerung, bis eine Zuordnung wieder möglich ist. Anfang März 2012 wandte sich der Angeklagte an einen Vorarbeiter der Regalsystemfirma und orderte bei ihm in zwei Fällen Ware, wobei klar war, dass dies nicht als reguläres Geschäft, sondern für den Angeklagten unentgeltlich erfolgen sollte. Die Ware wurde auch jeweils ohne entsprechenden Lieferschein verladen. Ein Teil der Ware kam in den LKW des Angeklagten – der Warenwert betrug 4.000,- € -, der andere Teil mit einem Warenwert von 800,- e in den LKW eines nicht eingeweihten Kollegen. Die unrechtmäßigen Bestellungen waren allerdings bereits dem Logistikleiter des Regalherstellers aufgefallen. Da dieser jedoch noch keinen hinreichenden Beweis für eine Straftat hatte und niemanden zu Unrecht bezichtigen wollte, entschied er sich zu einer Überprüfung erst nach Wareneingang in der Spedition. Die Ladungen lud der Angeklagte in die Abteilung der nicht nachzuvollziehenden Güter und erklärte auf Nachfrage nach dem fehlenden Lieferschein, dass diese Teile am Folgetag abgeholt würden und der Versand Bescheid wisse. Die Spedition sicherte aber auf Hinweis des Logistikleiters des Regalherstellers umgehend die Ware und brachte den Vorfall zur Anzeige. Der Angeklagte ist zusammen mit dem früheren Mitarbeiter des Regalherstellers wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision hat der Angeklagte dann beim OLG geltend gemacht, dass angesichts der Beobachtung der Tat schon nicht von einem Gewahrsamsbruch auszugehen sei. die Revision hatte keinen Erfolg.

Das OLG sagt:

„1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.

2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen.“

So weit, so gut und so auch in Übereinstimmung mit der h.M.

Insoweit nicht überraschen und nicht neu. Was ein wenig überrascht, ist, wie das OLG mit dem „teilweisen Versuch“ umgeht. Zutreffend ist es m.E. nur einer vollendeten Tat auszugehen. Es liegt ein Tatentschluss und eine einheitliche auf eine Gesamtbeute gerichtete Tat vor. Insoweit hat das OLG Recht, wenn es eine Abänderung des Schuldspruchs als nicht erforderlich ansieht.

Aber: Das OLG hat auch den Rechtsfolgenausspruch nicht beanstandet. Der Senat könne ausschließen, dass das LG auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte – verhängt worden war eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist -, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass der Diebstahl nicht in Gänze vollendet worden, sondern hinsichtlich eines Teils im Versuchsstadium stecken geblieben sei. Dabei sei – so das OLG – zu berücksichtigen, dass der wertmäßig größte Teil des Diebesgutes tatsächlich entwendet wurde und es nur bei einem kleinen Teil beim Versuch blieb. Immerhin handelt es sich dabei aber um gut 1/6 der Tatbeute. Warum das nicht ggf. doch Auswirkungen auf die Strafzumessung gehabt hätte bzw. haben müssen, sagt das OLG nicht. So milde ist die Strafe ja nun auch wieder nicht.

Klassiker I: Die Vollendung des Einbruchdiebstahls

© Martin Fally - Fotolia.com

© Martin Fally – Fotolia.com

Schon etwas länger hängt in meinem „Blog-Ordner“ der OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2013 – 5 RVs 80/13. In doppelter Hinsicht ein „Klassiker“.  Hier zunächst der diebstahlsrechtliche Teil der Entscheidung, nämlich die Frage der Vollendung eines Einbruchsdiebstahls:

Das Landgericht ist mit Recht von einem vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB ausgegangen.

Die Wegnahme ist dann vollendet, wenn der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist (vgl. BGH, NStZ 1981, 435; NJW 1981, 997). Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Dieb die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache ausübt, ist eine im Einzelfall nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu beantwortende Tatfrage (vgl. BGHSt 16, 271, 273; 20, 194, 195 f.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 17). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere oder sperrige Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271, 273; 23, 254, 255 f.). Das Verladen des Diebesgutes auf ein Transportfahrzeug kann daher je nach den Umständen des Einzelfalls für eine Tatvollendung ausreichen oder nicht (vgl. BGH, NJW 1981, 977).

Hieran gemessen war die Sachherrschaft des Inhabers der Maschinenbaufirma bereits gebrochen und eigene Sachherrschaft des Angeklagten und seiner Mittäter begründet.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die entwendeten Edelstahlteile (im Gesamtwert von etwa 70.000,- €) bereits über den Zaun des Firmengeländes gereicht und in eines der Täterfahrzeuge eingeladen worden waren. Alle Täter, soweit sie über den Zaun geklettert waren, hatten das Firmengelände wieder verlassen und befanden sich abfahrbereit außerhalb des Zauns, um sich mit der Beute vom Tatort zu entfernen. Erst zu diesem Zeitpunkt erschienen die Polizeibeamten, die durch Firmenmitarbeiter – welche das Tatgeschehen aus der Nähe beobachtet hatten – herbeigerufen worden waren.

Entscheidend ist, dass die Edelstahlteile bereits von dem Firmengelände entfernt und trotz ihrer Unhandlichkeit bzw. Größe vollständig in ein Transportfahrzeug verbracht worden waren, so dass der Angeklagte und seine Mittäter sofort losfahren konnten. Damit hatten sie den Herrschafts- bzw. Gewahrsamsbereich des Firmeninhabers gänzlich verlassen. Der Firmeninhaber bzw. seine Mitarbeiter konnten nicht mehr ungehindert auf die bereits in Täterfahrzeuge verladene Ware zugreifen. Hinzu kommt, dass der Abtransport selbst zu diesem Zeitpunkt mit keinen Mühen mehr verbunden war. Das Firmengelände ist ausweislich der getroffenen Feststellungen an das öffentliche Straßennetz angebunden und liegt in Essen in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße B 224, d. h. es bestanden sehr gute Fluchtmöglichkeiten. Zwar waren die Täter während des Tatgeschehens von Firmenmitarbeitern beobachtet worden, jedoch waren diese selbst nicht eingeschritten, weshalb die Täter insoweit keine Hindernisse zu überwinden hatten. Die Beobachtung als solche schließt die Gewahrsamserlangung ohnehin nicht aus (vgl. BGHSt 16, 271, 273 f.; Fischer, a. a. O., § 242 Rdnr. 21). Soweit die herbeigerufenen Polizeibeamten mit ihrem Einsatzfahrzeug auf der Fahrbahn angehalten hatten, ergibt sich aus den Feststellungen, dass hierdurch den flüchtenden Fahrzeugen die Durchfahrt „zumindest erheblich erschwert“ werden sollte. Dass ein Durchkommen gleichwohl möglich gewesen ist, zeigt indes die nachfolgende Flucht des Angeklagten wie auch die seiner Mittäter.

Sicherlich hatten der Angeklagte und seine Mittäter im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei noch keinen endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt. Letzteres ist aber nur Voraussetzung für die Beendigung des Diebstahls, nicht für seine Vollendung (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26).“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Sechs Whiskeyflaschen in zwei Tüten – Gewahrsamsenklave?

© Martin Fally – Fotolia.com

Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte einen Edeka-Markt, entnahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B. gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen. In dieser Handlung hat das LG einen vollendeten Diebstahl gesehen. Das hat der BGH im BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – moniert, denn:

„Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave.

Na ja, hätte man drauf kommen können, dass auf den Fall die Rechtsprechung des BGH zur Gewahrsamsenklave nicht so richtig passt.

Die Erst- oder Zweitsemesterfragen nach der vollendeten Wegnahme

Auch der BGH muss sich manchmal mit Erst- oder Zweitsemesterfragen befassen, wie z.B. der Frage, wann beim Diebstahl/Raub die Wegnahme vollendet ist, wenn es um kleine Gegenstände geht.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte von seinem Mitangeklagten Bo. nach einem zuvor verübten Raubüberfall erneut angesprochen worden. Der Mitangeklagte verlangte vom Angeklagten, noch einmal bei einem Überfall mitzuwirken. Auf der Fahrt (zum Tatort) forderte er ihn auf, dieses Mal auch mit in den Markt hinein zu gehen. Nach Ladenschluss passten Bo. und der Angeklagte mehrere Mitarbeiter eines REWE-Markts an der Tür des Personalausgangs ab und zwangen sie unter Vorhalt von Scheinwaffen, den Markt wieder zu betreten. Sie bedrohten die Mitarbeiter und schoben sie in den Tresorraum. Dort ließ sich aber nur der äußere Tresor mit dem Wechselgeld öffnen. Für den inneren Tresor, der mit dem Papiergeld befüllt war, hatten die Mitarbeiter des Marktes keinen Schlüssel. Bo. entnahm dem äußeren Tresor mehrere Gebinde mit jeweils zehn Rollen Cent-Münzen. Danach ergriff der Angeklagte die Flucht. Bo. folgte ihm und warf unterwegs, jetzt wieder eingedenk seines Vorhabens, keine Münzen mitzunehmen, das Rollengeld im Wert von insgesamt 80 Euro noch innerhalb des Marktes weg.

Das LG hat einen vollendeten Raub angenommen. Der BGH hat das im BGH, Beschl. v.  27.03.2013 – 2 StR 115/12 – bestätigt:

„Eine vollendete Wegnahme setzt voraus, dass fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Letzteres beurteilt sich danach, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Für die Frage der Sachherrschaft kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an. Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geldscheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Weg-nahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; BGH, Urteil vom 18. Fe-bruar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158).Danach hatte Bo. noch in der fremden Gewahrsamssphäre eigenen Gewahrsam begründet, indem er die Münzrollen an sich genommen und zudem als scheinbar bewaffneter Täter, der mit Gewalt drohte, die Berechtigten vom Zugriff ausgeschlossen hat.“

Die Revision hatte (also) auch wegen anderer Fragen keinen Erfolg. Lediglich die Strafe hat der BGH wegen langer Dauer des Revisionsverfahrens – das landgerichtliche Urteil datiert vom 19.11.2011 (!!!) um einen Monat „reduziert“.

(Wenigstens) beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ein kleiner Erfolg..

© Dan Race – Fotolia.com

Das BGH, Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 346/12 – befasst sich mit einem Urteil des LG Gießen, das den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte (nur) insofern Erfolg, dass der BGH nur wegen „versuchten gefährlichen Eingriffs in Straßenverkehr“ (§ 315n StGB verurteilt. Er sieht noch keine konkrete Gefahr:

2. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht die für die Annahme einer Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeuten-dem Wert. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte nur wegen Versuchs (§ 315 b Abs. 2 StGB) verurteilt werden.

Durch das Eingreifen des Zeugen P. kam das vom Angeklagten geführte Kraftfahrzeug unmittelbar nach dem Anfahren abrupt wieder zum Stillstand, während die Nebenklägerin „die ersten Schritte Richtung Ein-/Ausfahrt machte“ (UA S. 20). Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte angegeben, die Nebenklägerin sei etwa zehn Meter entfernt gewesen, als er losgefahren sei (UA S. 35, 47). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist somit der tatbestandliche Erfolg, nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB, nicht eingetreten. Dass der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs bereits zu einer kritischen Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 – 4 StR 506/09, NStZ 2010, 572, 573, und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BeckRS 2012, 07957 Tz. 12), ist durch die Feststellungen nicht belegt. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt auch hier nicht vor.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

An der Strafe hat sich nichts geändert, den:

Die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt; der Erziehungsbedarf des Angeklagten besteht unabhängig von der rechtlichen Einordnung des ohnehin bloßen Gefährdungsdelikts als versuchte oder vollendete Tat, zumal der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten durch den tateinheitlich verwirklichten Totschlagsversuch geprägt ist.