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Bei der Nebenklage aufgepasst: Verschulden des Vertreters wird zugerechnet

© Andrey - Fotolia.com

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Eine „Selbstverständlichkeit“ ruft der OLG Hamm, Beschl. v. 27.08.2015 – 1 Ws 312/15 ins Gedächtnis, nämlich: Bei der Nebenklage wird dem Nebenkläger ein Verschulden seines Vertreters – anders als beim Verteidiger – zugerechnet.In der Entscheidung ging es um eine verfristete sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung. Das OLG hat Wiedereinsetzung (von Amts wegen) nicht gewährt:

„3. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sieht der Senat keinen Anlass, der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren. Die Nebenklägerin muss sich ein etwaiges Verschulden ihres Vertreters – anders als ein Angeklagter im Verhältnis zu seinem Verteidiger – anrechnen lassen (vgl. BGH NJW 1982, 1544; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997,157). Wenn der Vertreter der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin nach Verkündung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2013, der entgegen der §§ 464 Abs. 2, 472 S. 1 StPO keinen Ausspruch über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin enthielt, dies hingenommen und kein Rechtsmittel eingelegt hat bzw. mangels hinreichender Information seinerseits über die Folgen dieser unterbliebenen Entscheidung für die Nebenklägerin die fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde unterlassen hat, gereicht ihm dies zum Verschulden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dem Nebenklagevertreter war nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 13.12.2013 allerdings keine Rechtmittelbelehrung erteilt worden und aus den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass in der Folgezeit eine solche übersandt worden ist. Gemäß § 44 S. 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zwar als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 S. 1 StPO versäumt worden ist. Die gesetzliche Vermutung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt aber nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Rechtsmittelführers auf. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumnis setzt die Wiedereinsetzung aber auch bei einer solchen Fallgestaltung voraus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rdnr. 22; OLG Karlsruhe a.a.O.). Aus der Beschwerdeeinlegungsschrift vom 17.01.2015 lässt sich aber weder aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen Behauptung noch konkludent entnehmen, dass gerade die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung die Ursache dafür war, dass gegen die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Vielmehr legen die Anbringung des Kostenfestsetzungsantrags, der den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung voraussetzt, sowie die Ausführungen des Vertreters der Nebenklägerin in der Beschwerdeeinlegungsschrift, er habe erstmals durch die Mitteilung der Rechtspflegerin vom 09.01.2015 Kenntnis davon erhalten, dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2013 eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage sowie über die Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Berufungsinstanz nicht enthalte, was aufgrund seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung allerdings nicht zutrifft, die Annahme nahe, dass der Nebenklägervertreter den Beschluss vom 13.12.2013 in Bezug auf eine darin enthaltene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht weiter überprüft hat.“

Beim OLG Hamm hat der Monat (demnächst) nur noch 25 Tage

© beermedia.de -Fotolia.com

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Ich lese ja gerade Korrektur der Texte für das „Handbuch für die strafverfahrensrechtliche Nachsorge“, in dem es natürlich auch ein Kapitel zur Rechtsbeschwerde nach den §§ 116 StVollzG geben wird. Und da viel mir dann beim Lesen ein, dass in meinem Blogordner immer noch der schon etwas ältere OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2015 – 1 Vollz (Ws) 248/15 – hängt, über den ich schon seit längerem berichten will. In ihm geht es um eine verfristete Rechtsbeschwerde und einen gegen die Fristversäumung gestellten Wiedereinsetzungsantrag.

Der Gefangene hatte seinen Antrag an das zuständige Gericht auf Protokollierung des Rechtsmittels erst drei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Das reichte dann nicht mehr für eine rechtzeitige Protokollierung  mit Vorführung zum Rechtspfleger.

Das OLG sieht darin ein Verschulden des Gefangenen und hat die Wiedereinsetzung abgelehnt:

„Zwar ist ein Betroffener nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Dies bedeutet auch, dass ein Gefangener grundsätzlich das Recht hat, eine Rechtsbeschwerdebegründung gegebenenfalls auch noch am letzten Tag der Frist zu Protokoll des Urkundsbeamten zu erklären. Es beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch verpflichtet ist, bei später Antragstellung zur Vorführung allein wegen des bevorstehenden Fristablaufes  überobligatorische Tätigkeiten außerhalb des normalen Geschäftsganges zu entfalten, um die Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewährleisten. Die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelfrist beinhaltet nämlich keine reine Bedenkzeit, sondern umfasst zugleich die Zeitspanne, die dem Betroffenen je nach den Umständen zur Erledigung des rein technischen Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung verbleibt (vgl. Senat a.a.O.). Es muss deshalb von dem Betroffenen erwartet werden, dass er seinerseits alles ihm Zumutbare veranlasst, um die rechtzeitige Protokollierung des Rechtsmittels sicherzustellen…..“

Und das OLG setzt nach – für zukünftige Fälle:

„Es wird insoweit ergänzend ohne Vornahme einer allgemeinen Festlegung für jeden Einzelfall darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats ein Protokollierungsersuchen im Regelfall dann als rechtzeitig anzusehen sein wird, wenn es zumindest fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgesendet worden ist.

Durch die vorstehend dargelegte Betrachtungsweise wird einem Gefangenen der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsmittelinstanzen auch nicht entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Protokollierung der Rechtsbeschwerdebeschwerde eines Gefangenen sind vielmehr als sachlicher Grund anzusehen, der einen für den Betroffenen hinnehmbaren höheren Zeitaufwand erfordert. Hierbei ist zudem zu beachten, dass die Möglichkeit der Protokollierung einer Rechtsbeschwerde vor dem Rechtspfleger sich lediglich als ein gesetzliches Äquivalent zur gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG grundsätzlich notwendigen Einlegung des Rechtsmittels unter Mitwirkung eines Rechtsanwaltes darstellt. Auch bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes könnte der Betroffene unter Berücksichtigung dessen anderweitiger Auslastung nicht damit rechnen, dass dieser im Falle des Einganges eines Mandatsauftrages am Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist für ihn noch in sinnvoller Weise tätig werden könnte. Auch insoweit könnte der Gefangene gerade nicht erwarten, der Rechtsanwalt werde sich bereits am Folgetag in die JVA begeben, um die Angelegenheit zu besprechen und anschließend noch taggleich eine Rechtsbeschwerdebegründung abzufassen und für deren Zugang bei Gericht zu sorgen. Vielmehr wird in derartigen Fällen mangels ausreichender Einarbeitungsmöglichkeiten in die Sach- und Rechtslage eine über die Erhebung der allgemeinen Sachrüge hinausgehende Rechtsbeschwerdebegründung im Regelfall kaum möglich sein.“

Tja, solche „Neigungsbeschlüsse“ sind immer unschön, kündigen sie doch i.d.R. eine Rechtsprechungsänderung an. So wohl auch hier. In Hamm hat der Monat demnächst also nur noch 25 Tage. Ob das das BVerfG schön findet/mitmacht? Man wird es dann sehen.

Ist klar: Eine Frist versäumen kann nur der, der sie einhalten will

© Stefan Rajewski - Fotolia.com

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Schon ein paar Tage hängt in meinem „Blogordner“ der OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2014 – 5 RVs 67/14, der eine Wiedereinsetzungsproblematik zum Gegenstand hat, die in der Praxis häufiger auftritt und auf die ich hier dann einmal hinweisen will. Der Angeklagte hat gegen ein amtsgerichtliches Urteil – nachdem er zunächst Rechtsmittelverzicht erklärt hat – nun doch Sprungerevision eingelegt und begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag wie folgt:

„(…) Ich habe mich insoweit auf die Angaben der Anwälte, dass es keine weiteren Folgen (außer der verhängten Gesamtgeldstrafe – Anm. des Senats) geben würde, verlassen, und habe das Urteil angenommen und auf Rechtsmittel verzichtet.
In der Zeit nach dem Urteil habe ich auch die Geldstrafe bezahlt. Ich dachte auch, dass man nun gegen das Urteil nichts mehr machen kann.
Dann erhielt ich die Mitteilung, dass die Straßenverkehrsbehörde aufgrund des Urteils 14 Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen hat. Wenn ich diese Folge gekannt hätte, hätte ich nie ein Geständnis angegeben und mich auf diese Absprache mit dem Gericht nicht eingelassen. Denn ich Wirklichkeit war der Sachverhalt anders als in der Anklage steht. Mein Geständnis nehme ich ausdrücklich zurück.
Ich bin bis zuletzt davon ausgegangen, dass man wegen des Rechtsmittelverzichts nicht gegen das Urteil vorgehen kann. Das hatte man mir so erklärt. Erst nachdem ich Frau Q die Akte zur Prüfung vorgelegt habe, habe ich erfahren, dass es doch noch eine Möglichkeit gibt.“

Das OLG lehnt den Antrag – nicht überraschend – ab, denn – dazu die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Eine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt derjenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat. Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung „verhindert“. Dies gilt auch dann, wenn ein Angeklagter – auch nach Beratung durch seinen Verteidiger – die Rechtsfolgen der (zunächst) nicht angegriffenen Entscheidung (hier: Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister) oder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt.
  1. 44 StPO stellt ausschließlich auf unverschuldete Hindernisse bei der Einhaltung einer Frist ab. Als ein solches Hindernis kommt die unverschuldete Unkenntnis von Umständen nur insoweit in Betracht, als letztere für den Beginn und Lauf einer einzuhaltenden Frist maßgeblich sind. Demgegenüber stellt eine unverschuldete Unkenntnis von Umständen, die lediglich den Beweggrund zur Wahrung einer Frist beeinflussen können (wie hier die falsche Einschätzung sämtlicher Folgen des Urteils), kein solches Hindernis dar. Die irrige Beurteilung der Folgen eines zunächst nicht angegriffenen Urteils derart, dass außer der verhängten (Gesamt-)Geldstrafe keine weiteren Konsequenzen eintreten würden, beeinflusste lediglich die Willensbildung dahin, nicht gegen das Urteil vorzugehen, also letztlich die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht auszunutzen.

Also: Man muss sich schon genau überlegen, was man dem Mandanten rät bzw. wie man ihn belehrt.

Frankiert musste die Rechtsmittelschrift schon sein, wenn man Wiedereinsetzung haben will

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Manchmal habe ich bei Wiedereinsetzungsentscheidungen Zweifel, ob die Anforderungen nicht doch ein wenig hoch gesetzt werden. Aber manche Fragen sind auch für mich eindeutig. So der OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2014 – 5 RVs 30/14. Da hatte der Angeklagte gegen das seine Berufung verwerfende Urteil des LG mit privatschriftlichem Schreiben  „Einspruch“ (= Revision) eingelegt. Die wird nicht begründet und daher als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss, der dem Angeklagten am 31. Januar 2014 zugestellt worden ist, richtet sich der Angeklagte mit privatschriftlichem Schreiben vom 07.02.2014, welches am 12. 02.2014 beim LG eingegangen ist. Darin führt der Angeklagte  aus, der Brief sei nach Aufgabe zur Post am 07. 02.2014 sodann am 11. Februar 2014 zurückgekommen, da er ihn versehentlich nicht frankiert habe.

Dazu das OLG unter Bezug auf den GStA

„Die gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsge­richts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Eingabe des Angeklagten vom 07.02.2014 ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angebracht worden ist. Der An­trag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist innerhalb von einer Woche ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu stellen. Die Frist hierfür endete am 07.02.2014. Die fragliche Eingabe ging jedoch erst am 12.02.2014 bei Gericht ein.

Soweit der Angeklagte auf seiner Eingabe vom 07.02.2014 (Bl. 87 d. A.) am 11.02.2014 vermerkt hat, das Schreiben sei dem Landgericht nicht rechtzeitig zuge­gangen, da er vergessen gehabt habe, den Brief zu frankieren, was er zu entschuldi­gen bitte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits deswegen nicht in Betracht, da sich aus dem Vorbringen des Angeklagten ergibt, dass er nicht ohne Verschul­den an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsge­richts auch unbegründet, weil das Landgericht Essen die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Gemäß § 345 StPO ist eine Revision innerhalb eines Mo­nats ab Zustellung des Urteils zu begründen, wobei dies seitens des Angeklagten nur in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann. Eine derartige Begrün­dung ist bei Gericht aber nicht eingegangen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Darüber hinaus merkt der Senat Folgendes an:

Dem Angeklagten war auch deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sein privatschriftliches Antragsschreiben ausweislich seiner eigenhändigen Datumsangabe erst am 07. Februar 2014, dem letzten Tag der Frist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, verfasst und auf den Postweg gebracht hat. Angesichts dessen konnte er – ungeachtet der vergessenen Frankierung – nicht damit rechnen, dass der Antrag noch fristgerecht beim Landgericht Essen eingehen werde.

Da passte also gar nichts.

Aufgepasst: (Gefährliche) Fristversäumung im Strafverfahren

Manchmal hört man in Strafsachen: Ach, eine Fristversäumung ist ja nicht so schlimm, mein (Rechtsanwalts)Verschulden wird dem Mandanten ja nicht zugerechnet. Nun, das ist nur bedingt richtig, und zwar grds. nur dann, wenn es sich um den Angeklagten oder im Bußgeldverfahren um den Betroffenen handelt. In anderen Fällen ist die Fristversäumung auch im Straf-/Bußgeldverfahren „gefährlich“ und kann zum Verlust eines Rechtsmittels führen.

AusrufezeichenDas gilt vor allem auch für den Bereich der Nebenklage, wie der BGH, Beschl. v. 28.08.2013 – 4 StR 336/13 – noch einmal verdeutlicht: Die Vertreterin der Nebenklägerin hatte fristgerecht gegen das landgerichtliche Urteil Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Rechtsmittelbegründung nicht eingegangen war, hat das LG die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ersucht. Und hatte keinen Erfolg:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet.

1. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenklä-ger, der nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1981 – 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309; vom 17. März 2010 – 2 StR 27/10; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rn. 19). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist; zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag gehört dabei auch, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 27/10 mwN).

2. Daran fehlt es.

Nach dem Vortrag der Nebenklägervertreterin oblag es ihrer Rechtsan-waltsgehilfin, Fristen zu überwachen und ihr die Akten rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorzulegen. Dass hier – zum ersten Mal – die Revisi-onsbegründungsfrist versäumt wurde, habe daran gelegen, dass die Rechtsan-waltsgehilfin die Frist nicht eingetragen habe.

Damit ist ein Verschulden der Nebenklägervertreterin selbst nicht ausge-schlossen. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststel-lung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 – 1 StR 103/00, BGHR StPO § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 – 5 StR 204/04, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt aber schon das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sicher-gestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 mwN). Weist er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH aaO S. 1080 f.; Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08, NJW 2009, 1083).

Diesen Anforderungen genügende Maßnahmen hat die Nebenklägerver-treterin nicht vorgetragen. Insbesondere hat sie weder dargelegt, dass sie ihre Angestellte ausdrücklich angewiesen hat, die Revisionsbegründungsfrist einzu-tragen, noch waren unter Zugrundelegung ihres Vortrags in der Kanzlei Vorkeh-rungen, z.B. durch eine allgemeine Weisung, Aufträge zur Eintragung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sofort und vorrangig zu erle-digen, dagegen getroffen, dass die Ausführung einer entsprechenden mündlich erteilten Weisung unterblieb (BGH aaO mwN). Auch zu einer Überwachung der Fristennotierung durch ihre Angestellte fehlt jeglicher Vortrag.

Tja, das war es dann :-(.