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StPO III: Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungshauptverhandlung, oder: Was darf/muss vorgetragen werden?

Und als dritte Entscheidung des Tages dann noch der KG, Beschl. v. 14.02.2019 – 4 Ws 12/19 – 121 AR 18/19. Das KG nimmt Stellung zu zulässigen Vorbringen für eine  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach versäumter Berufungshauptverhandlung bei im Urteil berücksichtigtem (pauschalem) Entschuldigungsvorbringen.

M.E. reichen die Leitsätze, um zu erkennen, worum es geht und worauf man achten muss:

1. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO kann nicht in zulässiger Weise auf diejenigen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem Verwerfungsurteil als zur Entschuldigung nicht genügend gewürdigt hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zur Entschuldigung vorgetragene Sachverhalt vom Berufungsgericht im Verwerfungsurteil behandelt worden ist, wenn also das Entschuldigungsvorbringen bereits Gegenstand der gerichtlichen Würdigung – im Sinne einer tatsächlichen inhaltlichen Auseinandersetzung – war.

2. Wiedereinsetzungsvorbringen kann nur dann als bereits „verbraucht“ angesehen werden, wenn dem Berufungsgericht in der Hauptverhandlung ein zumindest seinem wesentlichen Gepräge nach hinreichend konkreter Entschuldigungssachverhalt unterbreitet worden war, anhand dessen es zum Einen seine Verpflichtung zur Amtsaufklärung beurteilen und mit dem es sich zum Anderen in den Urteilsgründen überhaupt „auseinandersetzen“ konnte.

3. Die Frage, ob ein hinzugekommenes Vorbringen lediglich ergänzenden Charakter hat oder neu ist (bzw. dem bisherigen Vortrag ein „anderes Gepräge“ gibt), bedarf stets der Abgrenzung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.

Muss man als Verteidiger im Blick haben. Sonst klappt es ggf. mit der Wiedereinsetzung nicht.