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Mietwagenkosten, oder: Der vom Vermieter eingeschaltete „Vermietungsassistent“ ist im Gespräch

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Als erstes weise ich am heutigen Samstag hin auf das AG Weißenburg, Urt. v. 25.08.2017 – 2 C 192/17 -, zu dem der LG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2017 – 1 S 970/17 – ergangen nach § 522 Abs. 2 ZPO gehört. Es geht um erstattungsfähige Mietwagenkosten bei Einschaltung eines „Vermietungsassistenten“. Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Mietwagenkosten geltend.  Dabei versuchte die Klägerin nachzuweisen, dass ihr zum Zeitpunkt der Anmietung kein günstigerer Tarif zur Verfügung stand, da sie sich bei anderen Mietwagenunternehmen nach günstigeren Tarifen erkundigt hätte, dies aber erfolglos geblieben wäre. Hierfür wurde ein sog. „Vermietungsassistent“ eingeschaltet, der als Mitarbeiter des von der Klägerin letztendlich ausgewählten Unternehmens bei mehreren anderen Konkurrenzanbietern anrufen sollte, um sich dort nach anderen Anmietmöglichkeiten mit den verbundenen Preisen zu erkundigen und so zu belegen, dass der Klägerseite kein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden hätte.

Das AG geht davon aus, dass die erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel für die Bestimmung des sogenannten Normaltarifs zu schätzen wären, der aufgrund der anonymen Befragung vorzugswürdig wäre. Soweit die Klägerseite allerdings einen höheren Tarif verfolgen würde, wäre dieser nicht zu erstatten. Dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Behauptung der Klägerin, dass ihr kein günstigerer Tarif zur Verfügung stünde. Ein solcher Nachweis könnte nicht durch die Einschaltung eines „Vermietungsassistenten“ des vom Geschädigten selbst beauftragten Mietwagenunternehmens erbracht werden. Das Konzept der Einschaltung eines solchen Vermietungsassistenten wäre bereits vom Ansatz her ungeeignet, um eine ordnungsgemäße Preisabfrage durchzuführen und zugunsten des Geschädigten ein reales Ergebnis am Markt zu erzielen.

Das LG stützt diese Auffassung des AG und verweist dazu auf eine Verfügung des OLG Nürnberg v. 08.11.2017 – 8 U 657/17, in der es zu der Frage heißt:

„Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Berufung die Auffassung des Landgerichts, dass das vom Kläger zur Anwendung gebrachte Konzept, für die Kunden durch seine Vermietungsassistenten die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs zu prüfen, bereits vom An­satz her ungeeignet ist. Das Landgericht konnte deshalb auch auf die Einvernahme der als Zeu­gen benannten Vermietungsassistenten verzichten, da sich die Ungeeignetheit des Konzepts bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers aus diesem selbst ergibt.

Es bedarf keiner Vertiefung, dass die Vermietungsassistenten des Klägers anders als ein neutra­ler Dritter ein Interesse am Ergebnis der Tarifprüfung in dem Sinne haben, dass die Anfrage kein günstigeres Angebot als das Angebot des Klägers ergibt. Dass die Vermietungsassistenten keine Antwort auf Preisanfragen erhalten, wenn sie sich als Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens „outen“, ist evident Dies wurde auch von den Zeugen pp. dem Landgericht bestätigt. Nach der vorgelegten Dienstanweisung des Klägers (Anl. K 1) sind die Vermietungsassistenten aber gehalten, ihre Stellung offenzulegen: „Wir schildern dem Ge­genüber, dass wir einen Geschädigten vor uns sitzen haben, der einen unverschuldeten Unfall hatte …“. Selbst wenn man den Vermietungsassistenten eine „anonyme“ Anfrage zugesteht, sind sie verpflichtet, ihrem Gesprächspartner alle für eine Preisnennung erforderlichen Angaben zu lie­fern,  wie dies auch dem Geschädigten zuzumuten wäre. Hierzu gehört auch die Benennung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die bei einem unverschuldeten Unfall sich jeder Geschädigte geben lassen wird, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufwendet. Einen Zeitverlust durch das Fehlen dieser Information und eine entsprechende Einholung der Information muss ein Geschädigter ggf. in Kauf nehmen. Hinzu kommt, dass die              bekundet hat, dass ihr in wenigen Minuten die Abklärung der gegnerischen Versicherung auc alleine mit dem Kennzei­chen eines beteiligten inländischen Fahrzeuges möglich ist. Die pp. haben bekundet, dass ein als tatsächlich Unfallgeschädigter erkennbarer Anrufer, der die entspre­chenden Informationen liefern kann, auch eine Preisauskunft erhält. Insofern kann es die Geschädigten nicht entlasten, wenn die Vermietungsassistenten bei Zentralnummern in der Warteschlei­fe hängen bleiben und nach einigen Minuten auflegen: Exemplarisch dafür, wie fehleranfällig das vom Kläger angewandte Konzept ist, darf auf die Anlage K 54verwiesen werden. Dort antwortete der Vermietungsassistent auf die Frage nach der Versicherung durch eine Mitarbeiterin der Fa. pp. am 25.042014 um 9:48 Uhr, dass er diese nicht nennen könne, weil der Unfall erst passiert ist und die Daten noch nicht bekannt seien. Tatsächlich hatte der Unfall bereits am 23.04.2014 um 18:05″ Uhr stattgefunden (Anl. K 30). Die Beklagte. war bereits im Mietvertrag vom 24.04.2014 als Versicherung aufgeführt.“