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Auf den Altar des Opferschutzes, oder: Akteneinsicht für die Nebenklage

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Die mit der Akteneinsicht für den Verletzten/Nebenklage zusammenhängenden Fragen spielen derzeit in der Praxis eine erhebliche Rolle. Das OLG Hamburg hat sich damit in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt (vgl. Beschl. v. 24.10.2014 — 1 Ws 110/14 und v. 24.11. 2014 — 1 Ws 120/14 und OLG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2015 – 1 Ws 88/15, zu dem letzten dann: Ausage-gegen-Aussage – dann gibt es keine Akteneinsicht für den Verletzten. Und sieht die Akteneinsicht für den Nebenkläger doch recht streng. Von einem Kollegen habe ich dazu den LG Leipzig, Beschl. v. 12.08.2015 – 1 Qs 195/15 – übersandt bekommen. Der ist in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung u. a. ergangen. Das LG Leispzig sieht die Frage der Akteneinsicht m.E. lockerer als das OLG Hamburg.

b) Die Nebenklägervertreterin hat ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 395 StPO.

Es liegt kein Versagungsgrund im Sinne des § 406e Abs. 2 S. 1 StPO vor, da weder überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeschuldigten entgegenstehen, noch der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Bei der Beurteilung, ob der Untersuchungszweck bei einer Akteneinsicht durch einen Nebenklägervertreter gefährdet wäre, steht dem erkennenden Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1519 f.).

Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig, der Nebenklägervertreterin Akteneinsicht zu gewähren, bewegt sich noch im Rahmen dieses weiten Ermessensspielraumes.

Es sind auch keine Ermessensfehler erkennbar.

Das Amtsgericht Leipzig hat sich mit dem Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 StPO auseinandergesetzt und kam unter Würdigung der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung des OLG Hamburg zu der vertretbaren Ermessensentscheidung, dass keine Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Verfahren vorliege, da keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, da weitere Beweismittel vorhanden seien.

Insoweit ist auch die Stellung des Nebenklägers im Verfahren zu berücksichtigen, der auch ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO über einen Rechtsanwalt beantragen kann und dem im gesamten Verfahren von der Erhebung der öffentlichen Klage an eine umfassende Beteiligungsbefugnis zusteht. Um diese Beteiligungsbefugnis wirksam ausüben zu können und seine Rechtsposition wahrnehmen zu können, hat der Nebenkläger grundsätzlich auch das Recht, Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO zu nehmen. Dieses besteht zwar nicht uneingeschränkt, insbesondere kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Die Formulierung als „Kann-Vorschrift“ eröffnet jedoch einen weiten Ermessensspielraum.

Insoweit ist dem Verteidiger zwar Recht zu geben, dass der Untersuchungszweck gefährdet erscheinen könnte, da der Aussage der Nebenklägerin im vorliegenden Verfahren trotz der vom Amtsgericht aufgeführten weiteren Beweismittel in gleicherweise entscheidende Bedeutung zukommen wird und bei einer Akteneinsicht der Nebenklägerin die Gefahr bestehen könnte, dass es zu einer Verfälschung der Aussage im dargelegten Umfang kommen könnte. Dieser möglichen Herabwertung des Beweiswertes einer Aussage der Nebenklägerin als Zeugin müssen sich das Amtsgericht Leipzig und auch die Nebenklägervertreterin bewusst sein. Insoweit bedeutet aber die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägervertreterin noch nicht zwingend, dass diese ihrer Mandantin Zugang zu den Akten gewährt. Diese Entscheidung wird die Nebenklägervertreterin in Bezug auf die mögliche Herabsetzung des Beweiswertes bei Akteneinsicht an ihre Mandantin nach Kenntnisnahme der Akte in eigener Verantwortung zu treffen haben.

Es würde jedoch eine zu große Einschränkung der Rechte eines Nebenklägers bedeuten, ihm in solchen Fällen, in denen seiner Aussage erheblichen auch möglicherweise entscheidender Beweiswert zukommt, grundsätzlich die Akteneinsicht zu versagen, da dies die Gefahr birgt, die Rechte des Nebenklägers in unzulässiger Weise auszuhöhlen.

Da – wie das Amtsgericht Leipzig zu Recht ausführt – im vorliegenden Verfahren weitere Beweismittel vorliegen, die bei der Würdigung der Zeugenaussage der Nebenklägerin zu berücksichtigen sein werden, ist eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vorliegende Konstellation aus den dargelegten Gründen nicht gegeben, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig sich noch im Rahmen des zulässigen Ermessens bewegt.“

Ich habe da so meine Zweifel, ob man das nicht im Interesse des Angeklagten anders – strenger – sehen muss. Aber – ich will es bewusst etwas provokativ formulieren: Auf dem „Altar des Opferschutzes“ werden die häufig geopfert.

Ausage-gegen-Aussage – dann gibt es keine Akteneinsicht für den Verletzten

© ernsthermann - Fotolia.com

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Heftig umstritten ist in Strafverfahren häufig die Frage der Akteneinsicht des Verletzten/Nebenklägers. Verteidiger tendieren – mit guten Gründen – dahin, dies eher restriktiv zu sehen, während „Opferanwälte“ – aus ihrer Sicht verständlich eher für ein „weites Akteneinsichtsrecht“ des Verletzten/Nebenklägers plädieren. Zu den Fragen hatte im vergangegen Jahr das OLG hamburg zwei Entscheidungen gemacht, die große Beachtung gefunden haben. Die Tendenz des OLG war m.E. eher restriktiv (vgl. Beschl. v. 24.10.2014 — 1 Ws 110/14 und v. 24.11. 2014 — 1 Ws 120/14).  Und die Tendenz setzt das OLG im OLG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2015 – 1 Ws 88/15 – fort:

„aa) Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist (vgl. nur BT-Drucks. 10/5305, S. 18). ….. Eine diesen Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt hier wegen einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitgehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

bb) Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann (vgl. nur Sander, StV 2000, 45, 46; ders. in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 261 Rn. 83d m.w.N.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 448 m.w.N.). Dieselbe Verfahrenskonstellation ist allerdings auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 — 4 StR 360/12, NStZ, 2013, 180, 181; ferner Sander, a.a.O.; Schmandt, a.a.O., m.w.N.).

cc) So liegt es hier zumindest betreffend das — den mit Blick auf die Spontanäußerungen des Angeklagten (vgl. BI. 3, 5, 6 und 55 d.A.) sowie angesichts von Zeugenaussagen (vgl. nur etwa die Aussage des Zeugen I , BI. 128 ff. d.A.) sowie durch das beim Angeklagten sichergestellte Tatwerkzeug hochwahrscheinlich vorgenommenen versuchten Tötungshandlungen vorangegangene — Tatvorgeschehen. Hierzu gibt es über die Angaben des Beschwerdeführers hinaus keine weiteren Zeugenaussagen oder sonstigen Beweismittel. Der Beschwerdeführer nimmt jeden Anlass für den Angeklagten zu einem körperlichen Übergriff in Abrede. Einen solchen legen allerdings die durch den Angeklagten abgesetzten Notrufe (vgl. BI. 32 d.A.) sowie Zeugenaussagen (vgl. etwa BI. 112 d.A.) und das dokumentierte Verletzungsbild beim Angeklagten nahe. Diesem kommt für die vom Tatgericht zu würdigenden etwaigen Rechtfertigungsgründe aber auch für die Strafbemessung (vgl. § 213 StGB) maßgebliche Bedeutung zu.“

M.E zutreffend.

Akteneinsicht des Verletzten – nicht bei Aussage-gegen-Aussage und Vergewaltigungsvorwurf

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M.E. ist es für den Verteidiger ein Alptraum, wenn der Verletzte vor seiner Vernehmung Akteneinsicht erhält. Und das vor allem, in schwierigen Verfahrenskonstellationen, also z.B. bei einem bestreitenden Mandanten und/oder einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Da macht es „wenig Sinn“, den verletzten vorab schon mal in die Akten schauen zu lassen. Und als Verteidiger muss man bestrebt sein, das zu verhindern. Ansatzpunkt dafür ist § 406e StPO, der daher in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung hat. Nun, der Weg geht in diesen Fällen i.d.R. über § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO. Das zeigt sehr schön der OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14. Dem Angeklagten werden drei Vergewaltigungen vorgeworfen. Zwei der potentiellen Opfer sind Nebenkläger und wollen Akteneinsicht. Der Angeklagte räumt den Geschlechtsverkehr ein, behauptet aber „Einvernehmlichkeit“. Der Strafkammervorsitzende hat vollständige Akteneinsicht gewährt, das OLG hat sie weitgehend verweigert:

„Zwar steht beiden Nebenklägerinnen grundsätzlich nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO über ihren Rechtsanwalt auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Aktensicht zu (vgl. § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieses Recht war hier indes in weiten Teilen nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO zu versagen. Hiernach kann die Akteneinsicht des Berechtigten versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Verfahren, gefährdet erscheint.

a)Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist (vgl. nur BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Zwar steht den mit der Sache befassten Gerichten hierbei ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. nur BGH, vom 11. Januar 2005 -1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage (zu hierin liegenden Gefahren etwa Schwenn, StV 2010, 705, 708; BeckOK-StPO/Eschelbach, 18. Ed., § 261 Rn. 55.3), reicht – entgegen anderer Stimmen im Schrifttum (vgl. Schlothauer, StV 1987, 356, 357 m.w.N.; Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393, 397) – für sich zur Versagung aber nicht aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 1988 – 2 VAs 3/88, StV 1988, 332, 334; Hilger, a.a.O.; vgl. ferner BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Für die Prüfung der – abstrakten (vgl. nur Hilger, a.a.O., § 406e Rn. 12 f.; SSW-StPO/Schöch, § 406e Rn. 12) – Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Hilger, a.a.O. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406e Rn. 6a).

b)Eine diesen Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt hier wegen einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitgehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

aa) Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann (vgl. nur Sander, StV 2000, 45, 46; ders. in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 261 Rn. 83d m.w.N.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 44 m.w.N.). Dieselbe Verfahrenskonstellation ist allerdings auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ, 2013, 180, 181; ferner Sander, a.a.O.; Schmandt, a.a.O., m.w.N.).

So liegt es hier. Beide Nebenklägerinnen haben jeweils gewaltsam, gegen ihren Willen durchgeführte sexuelle Handlungen des Angeklagten beschrieben. Der Angeklagte hingegen hat sich wiederholt dahin eingelassen, dass es zuvor jeweils Flirtkontakte gegeben habe und erst sodann und einverständlich intim verkehrt worden sei. Die Aussageinhalte betreffen erkennbar auch das Kerngeschehen beider angeklagten Taten. Ihr besonderes Gepräge verliert diese Beweiskonstellation auch nicht etwa deshalb, weil die Nebenklägerin C unbekleidet im Lokal „Die Drossel“ erschienen war und um Verständigung der Polizei gebeten hatte. Dies ist zwar eine bestimmende Beweistatsache; sie lässt allerdings für sich keine unmittelbaren Schlüsse auf den zur Tatzeit entgegen stehenden Willen der Nebenklägerin zu.

bb) In diesen Fällen ist das gerichtliche Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert. Eine unbeschränkte Akteneinsicht des Verletzten ist hier mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar.“

Waffengleichheit im Strafverfahren – oder: Textbaustein ändern, dann passt es wieder

FragezeichenManchmal versteht man es nicht bzw. versteht man die Gerichte nicht sofort und man muss zweimal hinschauen, ob man denn nun richtig liest. So ist es mir bei dem LG Braunschweig, Beschl. v. 04.11.2014 – 13 Qs 216/14 ergangen.
Es geht um Folgendes: Unter dem Stichwort „Waffengleichheit“ ist im Strafverfahren in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung die Frage diskutiert woden, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger auch immer dann bestellt werden muss, wenn der Nebenkläger durch einen beigeordneten bzw. gewählten Rechtsanwalt vertreten wird und aus diesem Grunde der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Dazu hat es durch das StORMG eine Änderung gegeben, § 140 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative ist geändert worden. Der Halbsatz „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist,“ ist entfallen, weil es eben einen neuen § 140 Abs. 1 Nr. 9 StGB gibt. Danach ist jetzt – seit dem 01.09.2013 – in den Fällen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, immer ein Rechtsanwalt zu bestellen.

So weit so gut. Was ist aber nun mit den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt nicht bestellt worden ist, sondern der Verletzte durch einen gewählten Rechtsanwalt vertreten wird. Gibt es da dann auch immer einen Pflichtverteidiger? Davon ist die Rechtsprechung zur § 140 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. teilweise ausgegangen? Zum neuen Recht kenne ich noch keine Entscheidung, die sich mit der Frage auseinandersetzt. Von daher war ich hoch erfreut, als ich LG Braunschweig, Beschl. v. 04.11.2014 – 13 Qs 216/14 – gesehen habe, der die Problematik anspricht. Aber beim zweiten Hinsehen: Leider wohl unter Verkennung der Gesetzesänderung durch das StORMG, da noch auf die alte Fassung der Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 3 StPO verwiesen wird. Zwar hat sich m.E. an der Argumentation nichts geändert, man müsste aber vielleicht in Braunschweig doch mal den Taxtbaustein ändern/anpassen. Dann passt es wieder.