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StPO I: Zur Tatzeit des KiPo-Verfahrens erst 14 Jahre alt, oder: Tatzeit liegt 2 Jahre und 9 Monate zurück

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Und dann heute StPO-Entscheidungen, und zwar haben alle drei vorgestellten Entscheidungen mit Durchsuchungsmaßnahmen zu tun.

Ich beginne mit dem LG Arnsberg, Beschl. v. 07.08.2025 – II 2 Qs 12/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem dem zur Tatzeit 14-jährigen Beschuldigten die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 StGB) vorgeworfen wird.

Folgender Sachverhalt: Ein dem BKA vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter „CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten, dass am 09.05.2022 um 18:13 Uhr mitteleuropäischer Zeit über den Internetdiensts „Discord“ zwölf Dateien mit kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurden. Es handelte sich hierbei um sechs Bilder, die jeweils doppelt versandt wurden.

Eine Serie von vier Bilddateien zeigt ein Mädchen im Alter zwischen fünf und zehn Jahren, welches mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentiert, auf der Vagina befindet sich eine spermaähnliche Flüssigkeit. Ein weiteres Bild zeigt ein Mädchen im Grundschulalter, das nur mit einem Top bekleidet posiert. Ein weiteres Bild zeigt das Gesicht eines Mädchens im Grundschulalter, vor dessen Mund sich ein erigierter Penis eines vermutlich erwachsenen Mannes befindet.

Zu dem verdächtigen Account übermittelte das NCMEC eine Mobilfunknummer, welche auf die Mutter des Beschuldigten registriert ist, sowie ein E-Mail-Adresse, die sich aus dem Vor- und Nachnamen sowie aus dem Geburtstag des Beschuldigten zusammensetzt.

Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer bei dem zuständigen AG. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschwerdeführers angeordnet. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Computern, Laptops, Tablets, Mobiltelefonen, Speicherkarten, USB-Sticks und sonstigen Speichermedienmit kinderpornographischen Inhalten. Das AG hat deren Beschlagnahme angeordnet.

Am 03.04.2025 wurde der angefochtene Beschluss vollstreckt. Anlässlich der Durchsuchung des Kinderzimmers des Beschuldigten wurden ein Apple IPhone Pro, I Pad Air, 1 Samsung SM-T580, 1 USB-Stick und ein Handy Huawei sichergestellt.

Der Beschuldigte wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte die Beschwerde Erfolg. Das LG hat festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war, und die angeordnete Beschlagnahme von Beweismitteln aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit der Beschlagnahme der sichergestellten Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger weiterhin beschwert.

Die Durchsuchungsanordnung ist im vorliegenden Einzelfall nicht mehr verhältnismäßig.

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass sie keine Bedenken gegen die Annahme eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anfangsverdacht hat.

Verdächtiger im Sinn des § 102 StPO ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit ein Anfangsverdacht (BGH NStZ 2000, 154; NJW 2000, 84; NStZ 2016, 370; 2022, 692). Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein; auch bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 2974; BGH StV 1988, 90). Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat (BVerfGE 20, 162 (185); BVerfG BeckRS 2009, 362729).

Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Meldungen des NCMEC an die US-amerikanischen Ermittlungsbehörden und deren Verwertbarkeit zur Begründung zumindest eines Anfangsverdachts vermag die Kammer nicht zu teilen. Vielmehr liefert der Inhalt des Reports zureichende tatsächlich Anknüpfungstatsachen. Es handelt sich nicht nur um bloße Vermutungen, sondern um Meldungen, zu denen die Internetdienstleister auf der Grundlage des US-amerikanischen Rechts verpflichtet sind. Aus dem Inhalt der Meldung ist das vorgeworfene Tatgeschehen nebst den inkriminierten Dateien zu entnehmen. Darüber hinaus bietet der Report mit der Übermittlung von IP-Adressen und Nutzerkennungen ausreichende Anknüpfungspunkte für die Identifizierung konkreter Beschuldigter, welche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden vorgenommen wird.

Angesichts der Verwendung persönlicher Daten in der E-Mail-Adresse und der Nutzung eines auf seine Mutter zugelassenen Anschlusses ist ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

Zu Recht beruft sich die Beschwerde jedoch darauf, angesichts des Alters des Beschwerdeführers zur Tatzeit von 14 Jahren und 4 Monaten und des Zeitablaufs von 2 Jahren und 9 Monaten zwischen der vorgeworfenen Tat und der Durchsuchungsanordnung sei diese nicht mehr verhältnismäßig.

Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung anderer Landgerichte (LG Detmold, Beschluss vom 11.04.2022 – 23 Qs 27/22, BeckRS 2022, 14478; LG Halle, Beschluss vom 27.09.2024 – 4 Qs 13/24 jug, BeckRS 2024, 46118) ausdrücklich an.

Es sind keine sachlich zureichenden, plausiblen Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer insbesondere noch zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung im Februar 2025 im Besitz von kinderpornografischen Schriften befunden haben soll. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung des Auffindeverdachts. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verfolgung der an das Versenden der Bilddateien anknüpfenden Straftat noch nicht verjährt ist.

Dass der inzwischen gereifte Beschwerdeführer auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften sei, stellt sich als eine Vermutung dar, die sich nicht auf konkrete Tatsachen stützt. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch weitere Dateien mit kinderpornographischem Inhalt besessen oder über seine E-Mail-Adresse oder über andere digitale Kommunikationswege in nicht rechtsverjährter Zeit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben könnte. Dagegen spricht, dass seit dem 08.05.2022 und dem RDatum des CyberTipline Reports (07.06.2022) keine weiteren Auffälligkeiten des bislang auch nicht vorbestraften Beschuldigten dokumentiert sind. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb davon auszugehen sein soll, dass der Beschuldigte nach wie vor im Besitz der benannten Inhalte ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 (NJW 2020, 384), knüpft die Vermutung, es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung fern, dass es sich bei dem Versenden der Bilder um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies für das beschriebene Tatbild untypisch sei, letztlich an die Persönlichkeit des Beschwerdeführers an und schreibt ihm eine generelle, fortbestehende Tatgeneigtheit zu. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers von nur 14 Jahren und 4 Monaten im Tatzeitpunkt kann nicht schon auf eine auf Kinder und Jugendliche bzw. Kinder- und Jugendpornografie gerichtete fortbestehende Sexualpräferenz und eine dementsprechende generelle Tatgeneigtheit geschlossen werden. In diesem Zusammenhang darf gerade auch der erhebliche Zeitablauf und die damit verbundene Nachreifung des Beschwerdeführers nicht außer Betracht bleiben.

Die durchgeführte Hausdurchsuchung stellt sich damit als rechtswidrig dar.

Sofern die Beschlagnahme von Geräten und Datenträgern angeordnet worden ist, war der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben.

KiPo II: Auswertung von sichergestelltem Gerät, oder: Auswertungsphase deutlich über 4 Monate ist zu lang

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Entscheidung zur Aufbereitung und Auswertung von bei einer Durchsuchung sichergestellten Geräten.

Hinzuweisen ist zunächst auf den LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 18.07.2025 – 5/15 Qs 30/25. Dem Beschuldigten wird in dem Verfahren zur Last gelegt, am 27.02.2025 während eines Flugs nach Frankfurt am Main etwa eine halbe Stunde vor der gegen 19:30 Uhr erfolgten Landung auf seinem Sitzplatz auf seinem Laptop ein kinderpornographisches Video angesehen zu haben. Am 27.02.2025 wurde deshalb eine Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten durchgeführt und ein Laptop sichergestellt. Dagegen der Widerspruch des Beschuldigten, den das AG zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde des Beschuldigten hatte beim LG Erfolg:

„Auch in der Sache hat sie Erfolg.

Die nach § 110 Abs. 1 StPO getroffene Anordnung der vorläufigen Sicherstellung des in amtliche Verwahrung genommenen Laptops ist nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben.

Da die Durchsicht nach § 110 StPO noch einen Teil der Durchsuchung darstellt, richtet sich deren Rechtmäßigkeit nach den Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung, wobei insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist (vgl. KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 BvR 2038/18, BeckRS 2021, 39283 Rn. 46). Angesichts der fortdauernden Besitzentziehung ist das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO in seiner Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert und die mit einer Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht verbundene Belastung durch die Entziehung des Besitzes an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen und, sofern Daten betroffen sind, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, während Art. 13 Abs. 1 GG nicht mehr tangiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 23). Welcher Zeitraum für die Durchsicht angemessen ist, beurteilt sich im Wege einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung ist dabei, ob der Zeitraum in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und der Schwere der in Rede stehenden Straftaten steht, wobei insbesondere auch der Umfang und die Komplexität des konkreten Ermittlungsvorgangs sowie die Eingriffsintensität in die Abwägung einzustellen sind (vgl. LG Ravensburg, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 2 Qs 19/14, NStZ-RR 2014, 348; MüKoStPO/Hauschi/d, 2. Aufl. 2023, StPO § 94 Rn. 33 mwN). Ist die Aufbereitung und Auswertung beschlagnahmter Geräte noch nicht abgeschlossen, ohne dass dies auf dem besonderen Umfang der zu überprüfenden Datenmengen beruht, sondern hat sich die Auswertung aufgrund Überlastung der auswertenden Behörde, technischer Probleme und weiterer höher priorisierter Auswertungen erheblich verzögert, rechtfertigt dies jedenfalls einen deutlich über sechs Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30. September 2024 – 22 Qs-777 Js 219/23 SE-23/24, BeckRS 2024, 42476 Rn. 7; LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 – 5 Qs 96/05, BeckRS 2005, 159884 Rn. 16).

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Aufrechterhaltung der Anordnung der vorläufigen Sicherstellung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht länger verhältnismäßig.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass der in Rede stehende Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB eine nicht unerhebliche Straftat betrifft.

Allerdings ist bei der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit den Eigentumsrechten des Beschuldigten insbesondere in Bedacht zu nehmen, dass sich der Verdacht, der Beschuldigte könne im Besitz kinderpornografischer Inhalte sein, als vergleichsweise vage darstellt.

Der Tatverdacht beruht ausschließlich auf der Aussage des Zeugen pp., der angegeben hat, der Beschuldigte sei ihm aufgefallen, weil er sich ständig umgedreht habe und auf den geöffneten dunklen Laptop vor sich geschaut habe. Als er anlässlich eines Gangs zur Toilette kurz hinter dem Beschuldigten gestanden habe, habe er gesehen, dass sich dieser ein Video angesehen habe, das einen nackten erwachsenen Mann vor zwei nackten Kindern im Alter von sieben bis zehn Jahren gezeigt habe, der vor den Kindern sexuelle Handlungen vollzogen habe. Auf dem Bildschirm habe sich eine „Privacy-Protection“-Folie befunden. Er habe das Video für einen Zeitraum von etwa 1,5 Sekunden gesehen. Der Beschuldigte habe mitbekommen, dass er auf den Laptop schaue und diesen schnell geschlossen.

Die Aussage des Zeugen weist nach vorläufiger Betrachtung einen eher geringen Beweiswert auf. Der Zeuge war während des Fluges in einem erheblichen Maße alkoholisiert und wies ausweislich des Berichts der PK’in pp. vom 28. Februar 2025 (BI. 4 f. d.A.) bei einem um 21:58 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest noch einen Wert von 1,85 Promille auf. Auch die Schilderung, er habe in einem äußerst kurzen Zeitraum auf einen Blick erkennen können, dass es sich bei dem Video um kinderpornographisches Material handelt, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; zumal auch seine Angabe, es habe sich um einen dunklen Laptop gehandelt, nicht mit dem Äußeren des sichergestellten silbernen Laptops übereinstimmt.

Hinzu kommt, dass die Durchsicht des Laptops auch mehr als vier Monate nach der Sicherstellung noch nicht abgeschlossen und eine Herausgabe nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft auch in den nächsten Monaten nicht zu erwarten ist. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass dies nicht auf einem erheblichen Umfang des zu überprüfenden Materials, sondern – neben der ermittlungstaktischen Erwägung, die Datenauswertung nicht auf dem Gerät selbst auszuführen – auf einer strukturellen Überlastung der mit der Speicherung und Auswertung der auf Datenträgern vorhandenen Daten betrauten Stellen beruht. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe vermag mit Rücksicht auf die geringe Stärke des in Rede stehenden Tatverdachts einen deutlich über vier Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht zu rechtfertigen.

Die Tatsache, dass die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände einerseits die Auswertung noch nicht gesicherter Dateien unmöglich machen könnte und andererseits eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ist im Vergleich andauernden Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.“

StPO III: „Unstimmigkeiten“ bei der Verkehrskontrolle, oder: Rechtswidrige Identitätsfeststellung u.a.

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Und dann habe ich noch den AG Passau, Beschl. v. 26.06.2025 – Gs 62/25 – zur Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung und der Sicherstellung eines Handys.

Gegen den Beschuldigten hatte es Ermittlungen wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gegeben. Ausgangspunkt war eine Verkehrskontrolle wegen des Verdachts der vorschriftswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons. Anlässlich der Kontrolle kam es zu Unstimmigkeiten. Der Beschuldigte kündigte dabei an, mit seinem Handy Aufzeichnungen vom Kontrollverlauf zu machen, was er auch umsetzte. In Folge wurde das Handy durch die kontrollierenden Polizeibeamten sichergestellt. Der Beschuldigte und sein Fahrzeug wurden unter Angabe des Zwecks der Identitätsfeststellung durchsucht. Damit zeigte sich der Beschuldigte nicht einverstanden und es kam zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf wurde der Beschuldigte gefesselt und anschließend zu einer polizeilichen Dienststelle. verbracht. Von dort wurde er dann wieder entlassen. Das Mobiltelefon wurde ihm wieder ausgehändigt.

Der Beschuldigte hat Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn gerichteten polizeilichen Maßnahmen und der Sicherstellung seines Mobiltelefons beantragt. Der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hatte beim AG Erfolg.

„Der Antrag ist zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse war hier zu bejahen.

Rechtliche Grundlage der o.g. polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind die Vor-schriften der §§ 163b, 163c StPO i.V.m. § 46 OWiG. Diese stellen als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots sicher, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 163b Rn. 14, beck-online). Damit dürfen sich entsprechende Maßnahmen letztlich nur gegen solche Personen richten, die der betr. Behörde nicht bereits bekannt sind (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 163b Rn. 2, beck-online).

Ausweislich der vorliegenden Videoauswertung der Handyaufzeichnung vom pp. (Bl.21/23 der beigezogenen Akten Gz. pp.) und der Angaben des Zeugen pp. vorliegend davon auszugehen, dass die kontrollierenden Beamten die Identität des Beschuldigten bereits vor Durchführung der polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung kannten. Damit waren aber die Durchsuchungen der Person und des Fahrzeugs sowie das Verbringen des Antragstellers in den Polizeigewahrsam bereits unverhältnismäßig und zu diesem Zweck nicht mehr gerechtfertigt.

Auch die erfolgte Sicherstellung des Handys war rechtswidrig, und zwar bereits deshalb, weil es an der erforderlichen Ankündigung des unmittelbaren Zwangs fehlte. Auch dies ergibt sich aus der Videoaufzeichnung und der Aussage des Zeugen pp.“

StPO II: Nochmals Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Wenn die Auswertung zu lange dauert

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Und dann etwas aus der amtsgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich den AG Essen, Beschl. v. 23.06.2025 – 44 Gs 2432/25, der sich zur Dauer der Auswertung von in einem sog. Kipo-Verfahren sichergestellten Gegenstände äußert.

Das AG hat deren Herausgabe angeordnet:

„Am 04.06.2024 wurde beim Beschuldigten auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Essen vom 20.03.2024 wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornografischer Inhalte durchsucht und die oben genannte Gegenstände sichergestellt. Der Beschuldigte hat den Entsperrcode der Polizei am gleichen Tage mitgeteilt. 56 Tage später, am 30.07.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft die manuelle Auswertung angeordnet, diese ergab keine Hinweise auf kinderpomografische Inhalte, dies wurde der Staatsanwaltschaft am 23.08.2024 mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft verfügte sodann am 30.08.2024 die forensische Auswertung des Mobiltelefons, am 13.01.2025 wurde diese von der Polizei in Auftrag gegeben. Bzgl. des Laptops ist nichts passiert.

Die Sicherstellung war aufzuheben, die Gegenstände sind an den Beschuldigten herauszugeben. Die Auswertung dauert nunmehr bereits mehr als ein Jahr, die Auswertung des Laptops ist nicht einmal begonnen worden. Bzgl. des Mobiltelefons wurde 6 1/2 Monate schlicht nichts getan. Warum zunächst die manuelle Auswertung in Auftrag gegeben wurde und erst dann die forensische, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Anfrage des Gerichts an die Staatsanwaltschaft, warum das Verfahren so lange dauere, wurde beantwortet, dies könne allein die Polizei beantworten. Diese ist jedoch lediglich Hilfsbeamtin, die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und hat diese Informationen zu beschaffen. Es ist auch nicht klar, warum das Mobiltelefon nicht einfach (zunächst) gespiegelt wurde. Der Code ist lange bekannt.

Unter all diesen Umständen ist eine derartig lange Sicherstellung, die offensichtlich auf der nicht zügigen Bearbeitung der Ermittlungsbehörden, aus welchen Gründen auch immer, beruht, ist nicht mehr verhältnismäßig.“

U-Haft I: Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, oder: Dem BGH reichen „noch neun Monate“

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Und dann habe ich heute einige Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2025 – StB 23/25. In dem äußert sich der BGH noch einmal zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wurde am 14.02.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand der Vorwürfe sind neben tateinheitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, der Angeklagte habe ab dem Spätsommer 2019 bis Februar 2020 als Rädelsführer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und sich rädelsführerschaftlich an dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 52 Abs. 1 StGB).

In der Folgezeit hat der BGH jeweils die Fortdauer der U-Haft beschlossen. Am 30.11.2023, dem 173. Verhandlungstag, ist der Angeklagte dann wegen des im Haftbefehl angeführten Tatgeschehens zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt (3 StR 100/25). Das insgesamt elf Angeklagte betreffende, 1.214 Seiten umfassende Urteil ist am 05.09.2024 auf der Geschäftsstelle des Staatsschutzsenats eingegangen. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten am 30.09.2024 zugestellt worden, nachdem der Vorsitzende das Protokoll der Hauptverhandlung am 23.09.2024 fertiggestellt hatte. Die Verteidiger des Angeklagten haben das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Am 31.01.2025 hat der Vorsitzende die Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt verfügt. Dieser hat unter dem 03.04.2025 eine Antragsschrift verfasst und diese mit bislang 43 Stehordnern Gerichtsakten, sechs Stehordnern Verhandlungsprotokoll sowie sieben Stehordnern Haft-Sachakten an den BGH, dem sie am 29.04.2025 zugegangen sind.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte erneut Haftbeschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die hatte auch beim BGH keinen Erfolg.

„2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität sind immer noch gegeben.

a) Die Würdigung sämtlicher Umstände macht es nach wie vor wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

aa) Die Straferwartung hat sich angesichts des erstinstanzlichen Urteils auf die dort ausgesprochenen sechs Jahre Freiheitsstrafe konkretisiert. Die Untersuchungshaft dauert fünf Jahre und gut drei Monate, mithin deutlich mehr als zwei Drittel der noch nicht rechtskräftigen Strafe an. Damit hat der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – nach Anrechnung erlittener Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB – mit einer Inhaftierung von weiteren annähernd neun Monaten zu rechnen.

bb) Zwar ist grundsätzlich auch eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu bedenken. Insoweit hat aber das Oberlandesgericht mit der Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 29. April 2025 nach erneuter Prüfung an seinen – dem Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24) zugrundeliegenden – Erwägungen vom 1. Februar 2024 festgehalten, wonach der Angeklagte mit einer Aussetzung nicht ernsthaft rechnen könne. Dem Oberlandesgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 14 mwN). Es hat eine hypothetische vorzeitige Haftentlassung nachvollziehbar als für mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit unvereinbar angesehen. Der Angeklagte sei in seiner ausländerfeindlichen, rechtsextremen sowie verfassungsfeindlichen Gesinnung nach wie vor verhaftet. Außer einem rigorosen Leugnen einer solchen Einstellung im seinerzeitigen Anhörungstermin lasse er bislang keine Anzeichen für eine kritische Auseinandersetzung hiermit erkennen. In den schriftlichen Gründen des Urteils findet diese ungünstige Legalprognose eine Stütze. Auf die Entscheidungen des Senats vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 15 f.), vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 12 ff.) und vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 8) wird ergänzend verwiesen.

cc) Danach verbleibt es voraussichtlich bei etwa neun weiteren Monaten Vollstreckungsdauer. Diese Zeitspanne übt bei Würdigung der hier maßgeblichen Umstände einen bedeutenden Fluchtanreiz aus; fluchthemmende Umstände stehen dem unverändert nicht entgegen. Dass der Angeklagte innerhalb Deutschlands nicht über tragkräftige familiäre oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, hat das Oberlandesgericht in dem Erkenntnis vom 30. November 2023 schlüssig dargelegt. Bezüglich der – dort in Teilen bestätigten – Überlegungen des Angeklagten, für den Fall seiner Freilassung in das europäische oder nichteuropäische Ausland auszuwandern, wird zudem auf den Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 9) Bezug genommen. Anlass für die Annahme, der Angeklagte könne sich bei Entlassung aus der Untersuchungshaft durch Aufenthalt an einem unbekannten Aufenthaltsort im Ausland dem Strafverfahren entziehen, bietet ferner sein entsprechende Andeutungen enthaltender Brief an eine Bekannte vom 20. und 21. März 2024, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. April 2024 durch Veraktung einer beglaubigten Fotokopie und Beförderung des Originals beschlagnahmt hat (§ 94 Abs. 1, § 98 Abs. 1 StPO). Die Ansicht des Angeklagten, die vorstehenden Erwägungen seien mit Blick auf sein Lebensalter und die Geringfügigkeit der rechnerisch verbleibenden Straferwartung gegenüber den „abgesessenen 5 ¼ Jahren“ „akademisch verkopft und völlig lebensfremd“, nimmt auf all dies nicht Bedacht.

b) Die zu würdigenden Umstände begründen weiterhin zugleich die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) außerdem auf den dort geregelten Haftgrund gestützt werden kann.

c) Insgesamt kann der Zweck der Untersuchungshaft, wie bereits in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dargelegt, nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden. Eine – bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend.

3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Die in der Beschwerdeschrift und der weiteren Stellungnahme genannten Einwände verfangen nicht.

a) Zwar setzt die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

aa) Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).

Dabei verliert das Beschleunigungsgebot seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt vielmehr für das gesamte Strafverfahren. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen; sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis als gelungen erachtet worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480 f. mwN; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.).

bb) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung sind mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden; auf die vorangegangenen Senatsbeschlüsse, insbesondere vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 21) und vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 20), wird verwiesen.

(1) Anders als vom Angeklagten vertreten, weisen die auf die Urteilsverkündung vom 30. November 2023 folgende Sachbearbeitung des Landgerichts sowie das bisherige Revisionsverfahren gleichfalls keine Verzögerungen auf.

Dabei geht der Angeklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass auch die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO Ausdruck des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist. Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung ergreift den Prozess der Urteilserstellung. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gibt keine Regelfristen, sondern Höchstfristen vor, welche nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn zwingende Gründe dies erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 158 f.). Soweit es danach als mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unvereinbar erachtet wird, die Urteilserstellung „von vornherein“ auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO auszurichten (vgl. BVerfG aaO Rn. 69), besteht allerdings für eine solche Vorgehensweise hier kein Anhaltspunkt. Die – zumal lediglich weitgehende – Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 StPO rechtfertigt angesichts der maßgeblich durch die Vielzahl der Beteiligten und den Umfang der Sache bestimmten Komplexität des Verfahrensstoffs nicht bereits für sich genommen die Annahme einer verfahrensrechtlich unzulässigen Fristenplanung. Die vorgenannte Vielschichtigkeit der Verfahrensführung trägt zugleich die Fertigstellung des Protokolls der sich über 173 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung bis zum 23. September 2024 (§ 273 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06, BVerfGK 7, 421, 430).

Der sich aus § 347 StPO ergebenden Verpflichtung, die Akten so schnell wie möglich dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 138 f.), ist mit Blick auf die – hinsichtlich der einzelnen Revisionsführer teilweise differierenden – Fristläufe der § 345 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO gleichfalls genügt worden. Dabei war die Strafkammer gehalten, den Ablauf der Fristen zur Revisionsbegründung zunächst abzuwarten, um die Notwendigkeit der Abgabe dienstlicher Äußerungen auf etwa erhobene Verfahrensrügen hin prüfen zu können (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).

(2) Die verbleibende Straferwartung beträgt noch mehrere Monate. Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung liegt zwar häufig nahe, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe annähernd erreicht oder sogar übersteigt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die noch nicht rechtskräftige Ahndung der Tat und die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern, existiert aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21; vom 20. September 2022 – StB 39/22, juris Rn. 20; vom 20. April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 25, und StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211; jeweils mwN).

Zudem hat der Vorwurf der rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung, der rädelsführerschaftlichen Beteiligung an derselben und des unerlaubten Waffenbesitzes, jeweils im konkreten Zusammenhang mit Planungen zu todbringenden Anschlägen aus rechtsextremistischen, rassistischen und verfassungsfeindlichen Motiven, eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kommt bei der Abwägung neben dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Legalitätsprinzip ein besonderes Gewicht zu; dieses gebietet die Aufklärung und Ahndung von Straftaten (vgl. zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211).

b) Es trifft für sich genommen zu, dass mit Fortdauer der Untersuchungshaft die Dauer der noch zu verbüßenden Strafhaft und die Möglichkeit abnehmen, in diesem Rahmen auf einen Verurteilten im Sinne der Resozialisierung einzuwirken. Allerdings handelt es sich hierbei um einen der Untersuchungshaft immanenten Befund. Zudem besteht aufgrund der Fluchtgefahr gerade die Erwartung, der Angeklagte werde sich ansonsten dem Verfahren entziehen. Sollte er fliehen, wären Resozialisierungsbemühungen in Strafhaft ebenfalls der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 13). Ungeachtet dessen hat der Angeklagte, wie ausgeführt, eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen hochwahrscheinlichen Straftat bisher nicht erkennen lassen. Seine Erreichbarkeit für in der Strafhaft vorgesehene Resozialisierungsbemühungen des Staates ist vor diesem Hintergrund als niedrig einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21).“

Na ja, da habe ich so meine Bedenken. Straferwartung von noch rund neun Monate reicht also für die Fluchtgefahr und macht die Haft nicht unverhältnismäßig. Ich weiß nicht, was die Kollegen vom Schloßplatz dazu sagen würden.