Bei der zweiten Haftentscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den BVerfG, Beschl. v. 25.06.2018 – 2 BvR 631/18. Entschieden hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen Haft(fort)dauerbeschlüsses des LG Augsburg und des OLG München. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 18.12.2017 inHaft. Der Haftbefehl ist auf den dringenden Tatverdacht einer Geiselnahme, gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung gemäß §§ 239b, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, 240 StGB und die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützt. Das BVerfG moniert – mal wieder – eine nicht ausreichende Begründung der ergangenen Haftentscheidungen, also Stichwort: Begründungstiefe:
„2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Augsburg vom 13. Februar 2018 und des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2018 nicht gerecht, weil sie die von Verfassungs wegen gebotene Begründungstiefe nicht erreichen.
a) Die Entscheidung des Landgerichts vom 13. Februar 2018 enthält über eine lediglich formelhafte Begründung hinaus keine näheren Ausführungen zur Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft; sie genügt verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
b) Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zu den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft sind abstrakt gehalten, tragen den Umständen des Einzelfalles nicht angemessen Rechnung, sind zudem lückenhaft und insgesamt nicht hinreichend nachvollziehbar.
aa) Von der dem Beschwerdeführer drohenden erheblichen Freiheitsstrafe abgesehen, benennt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts keine konkreten Anhaltspunkte, die die Gefahr einer Flucht – insbesondere ins Ausland – zumindest nahelegen würden. Maßgebliche, gegen eine Flucht sprechende Umstände werden nicht erörtert. Es bleibt daher unklar, ob diese durch das Gericht zutreffend berücksichtigt worden sind. Der Beschwerdeführer ist nach den – insoweit nicht zu beanstandenden – Ausführungen des Oberlandesgerichts sozial und beruflich in Deutschland fest verankert. Nach seinen unwiderlegten Ausführungen mit Schriftsatz vom 9. März 2018 hat er in jüngerer Zeit erhebliche finanzielle Investitionen in seine Zahnarztpraxis getätigt. In Kenntnis der durch den Geschädigten unmittelbar nach der Tat erstatteten Anzeige hat er sich noch kurz vor seiner Festnahme mit der gesondert verfolgten P. zu zukünftigen Abrechnungsfragen in der Gemeinschaftspraxis ausgetauscht, was gegen die Annahme des Oberlandesgerichts spricht, er werde die Praxis nicht fortführen, sondern sich ins Ausland absetzen. Auch nach dem durch die Kriminalpolizei telefonisch erfolgten Hinweis auf laufende Durchsuchungsmaßnahmen ist der Beschwerdeführer nicht geflüchtet, sondern hat sich mit seinem Verteidiger unverzüglich zu seiner zu diesem Zeitpunkt noch in Durchsuchung befindlichen Wohnung begeben. Konkrete Feststellungen zu Erfahrungen oder Kontakten des Beschwerdeführers, die ein Leben im Ausland „auf der Flucht“ ermöglichen könnten, sind ebensowenig getroffen wie zu seinen nach der Auffassung des Oberlandesgerichts eine solche Flucht ermöglichenden finanziellen Ressourcen. Dass diese letztlich auf Vermutungen statt auf gesicherter Grundlage beruhen, zeigt der Umstand, dass in den polizeilich ausgewerteten Telekommunikationsvorgängen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten P. erhebliche Ausgleichsverpflichtungen des Beschwerdeführers an seinen Sozius erwähnt werden, die er mit dem Hinweis kommentierte, er könne diesen nicht nachkommen. Die in der angegriffenen Entscheidung aufgezeigte Möglichkeit einer zahnärztlichen Tätigkeit „im Ausland“ bleibt rein spekulativ.
Im Hinblick auf eine angenommene Verdunkelungsgefahr genügt die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt hat, die Aufklärung der Tat unlauter zu verhindern oder zu erschweren, hat das Oberlandesgericht in seiner angegriffenen Entscheidung nicht benannt. Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass etwaige Verdunkelungshandlungen angesichts des in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Untersuchungshaft bereits fortgeschrittenen Ermittlungsstadiums überhaupt noch erfolgversprechend hätten sein können. Soweit das Gericht bei Herleitung der Verdunkelungsgefahr auf das vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers abstellt, hat es dieses lediglich punktuell gewürdigt. Im Hinblick auf mögliche Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers durch eine Beeinflussung des Geschädigten fehlt eine erkennbare Befassung mit dem Umstand, dass der Geschädigte sich nach der Tat weiterhin (auch) in München aufgehalten hat, ohne dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme versucht hätte, auf ihn einzuwirken. Durch das Oberlandesgericht unerwähnt bleibt ferner, dass der Geschädigte seinerseits den unmittelbaren Kontakt zu dem Beschwerdeführer gesucht und ihn in dessen Zahnarztpraxis aufgesucht hatte. Kurz nach der Tat hatte der Geschädigte den Beschwerdeführer zudem in einer elektronischen Nachricht von seiner Strafanzeige berichtet, ihm seine Adresse in Frankreich mitgeteilt und – nach Aktenlage – versucht, den Beschwerdeführer dazu zu provozieren, ihn – den Geschädigten – aufzusuchen („P., this is my address … Come and kill me“). Ferner setzt sich der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme freiwillig den Tresor öffnete, in dem sich eine Schreckschusspistole mit DNA-Anhaftungen des Geschädigten befand, und insoweit Kooperationsbereitschaft mit den Ermittlungsbehörden zeigte.
bb) Schließlich ist die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht hinreichend begründet. Der Hinweis auf die bis dahin lediglich kurze Dauer der Haft genügt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2018 detailliert dargelegt hatte, auch eine bereits kurze Haft könne sich für seine Praxis und ihn irreparabel existenzvernichtend auswirken. Ob dieser Umstand in die Abwägung eingeflossen ist, lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nicht entnehmen.2
Also: „Butter bei die Fische“ ist die Devise bei Haftentscheidungen. Ich frage mich, warum das BVerfG das immer wieder betonen muss…..