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Haft II: BVerfG u.a. zur Fluchtgefahr, oder: „Butter bei die Fische“

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Bei der zweiten Haftentscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den BVerfG, Beschl. v. 25.06.2018 – 2 BvR 631/18. Entschieden hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen Haft(fort)dauerbeschlüsses des LG Augsburg und des OLG München. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 18.12.2017 inHaft. Der Haftbefehl ist auf den dringenden Tatverdacht einer Geiselnahme, gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung gemäß §§ 239b, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, 240 StGB und die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützt. Das BVerfG moniert – mal wieder – eine nicht ausreichende Begründung der ergangenen Haftentscheidungen, also Stichwort: Begründungstiefe:

„2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Augsburg vom 13. Februar 2018 und des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2018 nicht gerecht, weil sie die von Verfassungs wegen gebotene Begründungstiefe nicht erreichen.

a) Die Entscheidung des Landgerichts vom 13. Februar 2018 enthält über eine lediglich formelhafte Begründung hinaus keine näheren Ausführungen zur Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft; sie genügt verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

b) Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zu den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft sind abstrakt gehalten, tragen den Umständen des Einzelfalles nicht angemessen Rechnung, sind zudem lückenhaft und insgesamt nicht hinreichend nachvollziehbar.

aa) Von der dem Beschwerdeführer drohenden erheblichen Freiheitsstrafe abgesehen, benennt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts keine konkreten Anhaltspunkte, die die Gefahr einer Flucht – insbesondere ins Ausland – zumindest nahelegen würden. Maßgebliche, gegen eine Flucht sprechende Umstände werden nicht erörtert. Es bleibt daher unklar, ob diese durch das Gericht zutreffend berücksichtigt worden sind. Der Beschwerdeführer ist nach den – insoweit nicht zu beanstandenden – Ausführungen des Oberlandesgerichts sozial und beruflich in Deutschland fest verankert. Nach seinen unwiderlegten Ausführungen mit Schriftsatz vom 9. März 2018 hat er in jüngerer Zeit erhebliche finanzielle Investitionen in seine Zahnarztpraxis getätigt. In Kenntnis der durch den Geschädigten unmittelbar nach der Tat erstatteten Anzeige hat er sich noch kurz vor seiner Festnahme mit der gesondert verfolgten P. zu zukünftigen Abrechnungsfragen in der Gemeinschaftspraxis ausgetauscht, was gegen die Annahme des Oberlandesgerichts spricht, er werde die Praxis nicht fortführen, sondern sich ins Ausland absetzen. Auch nach dem durch die Kriminalpolizei telefonisch erfolgten Hinweis auf laufende Durchsuchungsmaßnahmen ist der Beschwerdeführer nicht geflüchtet, sondern hat sich mit seinem Verteidiger unverzüglich zu seiner zu diesem Zeitpunkt noch in Durchsuchung befindlichen Wohnung begeben. Konkrete Feststellungen zu Erfahrungen oder Kontakten des Beschwerdeführers, die ein Leben im Ausland „auf der Flucht“ ermöglichen könnten, sind ebensowenig getroffen wie zu seinen nach der Auffassung des Oberlandesgerichts eine solche Flucht ermöglichenden finanziellen Ressourcen. Dass diese letztlich auf Vermutungen statt auf gesicherter Grundlage beruhen, zeigt der Umstand, dass in den polizeilich ausgewerteten Telekommunikationsvorgängen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten P. erhebliche Ausgleichsverpflichtungen des Beschwerdeführers an seinen Sozius erwähnt werden, die er mit dem Hinweis kommentierte, er könne diesen nicht nachkommen. Die in der angegriffenen Entscheidung aufgezeigte Möglichkeit einer zahnärztlichen Tätigkeit „im Ausland“ bleibt rein spekulativ.

Im Hinblick auf eine angenommene Verdunkelungsgefahr genügt die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt hat, die Aufklärung der Tat unlauter zu verhindern oder zu erschweren, hat das Oberlandesgericht in seiner angegriffenen Entscheidung nicht benannt. Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass etwaige Verdunkelungshandlungen angesichts des in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Untersuchungshaft bereits fortgeschrittenen Ermittlungsstadiums überhaupt noch erfolgversprechend hätten sein können. Soweit das Gericht bei Herleitung der Verdunkelungsgefahr auf das vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers abstellt, hat es dieses lediglich punktuell gewürdigt. Im Hinblick auf mögliche Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers durch eine Beeinflussung des Geschädigten fehlt eine erkennbare Befassung mit dem Umstand, dass der Geschädigte sich nach der Tat weiterhin (auch) in München aufgehalten hat, ohne dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme versucht hätte, auf ihn einzuwirken. Durch das Oberlandesgericht unerwähnt bleibt ferner, dass der Geschädigte seinerseits den unmittelbaren Kontakt zu dem Beschwerdeführer gesucht und ihn in dessen Zahnarztpraxis aufgesucht hatte. Kurz nach der Tat hatte der Geschädigte den Beschwerdeführer zudem in einer elektronischen Nachricht von seiner Strafanzeige berichtet, ihm seine Adresse in Frankreich mitgeteilt und – nach Aktenlage – versucht, den Beschwerdeführer dazu zu provozieren, ihn – den Geschädigten – aufzusuchen („P., this is my address … Come and kill me“). Ferner setzt sich der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme freiwillig den Tresor öffnete, in dem sich eine Schreckschusspistole mit DNA-Anhaftungen des Geschädigten befand, und insoweit Kooperationsbereitschaft mit den Ermittlungsbehörden zeigte.

bb) Schließlich ist die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht hinreichend begründet. Der Hinweis auf die bis dahin lediglich kurze Dauer der Haft genügt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2018 detailliert dargelegt hatte, auch eine bereits kurze Haft könne sich für seine Praxis und ihn irreparabel existenzvernichtend auswirken. Ob dieser Umstand in die Abwägung eingeflossen ist, lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nicht entnehmen.2

Also: „Butter bei die Fische“ ist die Devise bei Haftentscheidungen. Ich frage mich, warum das BVerfG das immer wieder betonen muss…..

Wenn das LG gegen das OLG aufmuckt, oder: „Pendeltür in Braunschweig“

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Der regelmäßige Leser dieses Blogs weiß, dass ich gerne Geschichten erzählen = von weiteren Abläufen in Verfahren berichte. Und das will ich auch heute tun. Ich erinnere dazu zunächst an den LG Braunschweig, Beschl. v. 05.03.2015 – 15 Ns 53/15 – mit: Verdunkelungsgefahr? – aber nicht mehr nach Vernehmung. Da hatte das LG Braunschweig einen vom AG Wolfenbüttel nach einer Hauptverhandlung wegen Verdunkelungsgefahr erlassenen Haftbefehl aufgehoben mit der Begründung: Da ist nichts mehr zu verdunkeln, denn die Zeugen, um die es geht, sind verwertbar richterlich vernommen. So weit, so gut?

Nun, nicht ganz. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das nicht hingenommen und ist in die Beschwerde gegangen. Ergebnis: Das OLG Braunschweig hat im OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 Ws 73 15 – den landgerichtlichen Aufhebungsbeschluss aufgehoben. Begründung: Es bestehe doch Verdunkelungsgefahr, denn: Die Aussage eines der (bedrohten [?] Zeugen sei nicht nur inhaltlich von Bedeutung ist, sondern auf dessen Aussageverhalten und Glaubwürdigung komme es bei der Beweiswürdigung in entscheidender Weise an. Und das OLG hat dann gleich ein weiteres Netz gespannt und einen weiteren Haftgrund ins Feld geführt, nämlich § 112a StPO – also Wiederholungsgefahr. Nach der Entscheidung dürfte der Angeklagte wieder in Haft genommen worden sein.

Nun, da wird er aber wahrscheinlich nicht mehr sein. Denn das LG Braunschweig hat aufgemuckt und hat im LG Braunschweig, Beschl. v. 01.04.2015 – 15 Ns 53/15 – den vom OLG aufrecht erhaltenen Haftbefehl des AG Wolfenbüttel erneut aufgehoben (nein, das ist trotz des Beschlussdatums kein Aprilscherz). Begründung: Der Beschluss des OLG setze sich „mit zwei Aspekten, die der Annahme von Verdunkelungsgefahr entgegenstehen, aus Sicht der Kammer nicht auseinander.“ Denn:

a) Wenn Verdunkelungshandlungen nicht geeignet sind, die Wahrheitsfindung zu erschweren, darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.O., § 112, Rn. 35): Die Zeugen B und S. haben trotz der behaupteten (versuchten) Einwirkung des Angeklagten belastend ausgesagt. Warum sollten sie sich in Zukunft „beeindruckter“ zeigen? Zudem: Der – wichtigere – Zeuge S. wohnt inzwischen in einem weit entfernten soweit ersichtlich dem Angeklagten unbekannten Umfeld. Wie soll der Angeklagte faktisch überhaupt auf den Zeugen einwirken können?

b) Etwaige Einwirkungshandlungen des Angeklagten auf die Zeugen S. und B. sind schließlich auch angesichts der im Verfahr n eingetretenen Beweislage nicht geeignet, die Ermittlung der Wahrheit im Sinne des § 112 StPO zu erschweren…..“

Und dazu gibt es dann ein wenig Verfassungsrecht:

„Indes stellt die Anordnung der Untersuchungshaft einen massiven Grundrechtseingriff dar. § 112 StPO ist daher als Ermächtigungsgrundlage für einen Grundrechtsrechtseingriff – wie alle zu Grundrechtseingriffen ermächtigenden Gesetze – „im Lichte des Grundrechtseingriffs“ restriktiv auszulegen. Nicht jede Erschwernis der Wahrheitsfindung rechtfertigt einen Grundrechtseingriff, sondern nur solche, die über das normale Maß an Schwierigkeiten hinausgeht, mit denen der Tatrichter üblicherweise bei der Wahrheitsfindung zu „kämpfen“ hat. Die Situation aber, dass der Tatrichter bei abweichenden/fehlenden Angaben des Zeugen auf dessen frühere Angaben gegenüber einem (Ermittlungs-)richter zurückgreifen muss, ist der StPO jedoch nicht fremd und wird auch über die freie Beweiswürdigung des Tatrichters gelöst (im Ergebnis ebenso auch schon LG Verden, StV 1983 248, 249).“

Und auch mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat das LG Probleme:

„Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht. Zwar besteht Anlass zur Besorgnis, dass der Angeklagte weiterhin Betäubungsmittelstraftaten der verfahrensgegenständlichen Art und damit Katalogstraftaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begeht. Die erwartete Begehung von Katalogstraftaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO rechtfertigt aber nur dann den Erlass eines Haftbefehls, wenn es sich bei diesen Taten um solche handelt, die jede für sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung darstellt. Die Taten müssen vom Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich und geeignet sein, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Gefühl der Geborgenheit zu beeinträchtigen (vgl. zu alledem Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 112a, Rn. 9). Zwar war das Amtsgericht der Meinung, dass die Begehung von Taten der Art, deren Begehung auch für die Zukunft zu erwarten ist, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 2 Monaten rechtfertigt. Rein tatsächlich ging es aber jeweils nur um den Verkauf von 1 g Marihuana. Solche Taten sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, die beschriebenen Irritationen tief der Bevölkerung. hervorzurufen. Ob sich der Senat des vorgenannten Tatsachenhintergrundes bewusst war, erschließt sich dem o.g. Beschluss nicht.

Wird man alles beim OLG nicht so gerne lesen. Was mir im landgerichtlichen Beschluss nur fehlt, ist ein deutlicherer Hinweis des Vorsitzenden zur Strafhöhe. Verhängt worden sind nämlich jeweils 1 Jahr und 2 Monate für den Verkauf von 1 g Marihuana. Wenn man den Beschluss vom 01.04.2015 richtig liest, dürfte dem LG das aber zu hoch sein. Das OLG scheint damit keine Problem zu haben, denn dazu findet man im OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 Ws 73/15 nichts.

Die Sache ist wahrscheinlich noch nicht zu Ende, dürfte inzwischen nämlich eine „Kopfsache“ geworden sein. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die StA den Beschluss vom 01.04.2015 hinnimmt. Ich denke, der Kollege, der mir die Entscheidungen übersandt hat, wird weiter berichten. Ich dann auch.

Ach so: Hut ab vor dem LG und bemerkenswert, dass der Kollege dort nicht so einfach einknickt.

Nachtrag um 12.00 Uhr: Ich werde dann gerade auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.04.2015 – 1 Ws 90/15 – aufmerksam gemacht. Die Sache ist/war also nicht zu Ende. Die StA hat Beschwerde eingelegt und beim OLG Braunschweig dann Recht bekommen. Allerdings mit der formalen Begründung: Bindungswirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ob das für Haftentscheidungen auch gilt, wage ich zu bezweifeln, kann ich derzeit aber nicht abschließend prüfen. Jedenfalls hält das OLG an der Verdunkelungsgefahr fest, ohne im Einzelnen auf die Argumente des LG einzugehen. Und zur Wiederholungsgefahr: „Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des gemäß § 112 a Abs. 2 StPO subsidiären Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben sind.“

Die Besuchserlaubnis für die (mitangeklagte) Verlobte – warum erst vom OLG?

© Joachim B. Albers - Fotolia.com

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Manchmal frage ich mich, warum manche Fragen bis zum OLG müssen und dort dann erst entschieden werden, obwohl m.E. die Lösung auf der Hand liegt/lag und, wenn schon nicht das AG, dann aber doch zumindest die Beschwerdekammer die „richtige“ Entscheidung hätte finden können. So ist es mir mal wieder beim OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.04.2015 – 1 Ws 197/15 gegangen; der Kollege, der ihn mir geschickt hat, hatte sich übrigens dieselbe Frage gestellt. Es ging um den Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis für einen U-Haft-Gefangenen. Die hatte das AG für seine für seine Verlobte, die Mitangeschuldigte war, unter Hinweis auf den Haftgrund der „Verdunkelungsgefahr“ im Haftbefehl abgelehnt. Nachdem die Beschwerde des Angeklagten auch beim LG keinen Erfolg hatte, hat das OLG dann die Besuchserlaubnis (endlich) erteilt und zur Begründung (nur) die Stellungnahme der GStA „eingerückt“:

Eine Versagung des Besuchsverkehrs des Untersuchungsgefangenen mit seiner Verlobten dürfte nur dann möglich sein, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für den im Haftbefehl vom 08.10.2014 (BI. 3 HSH) auch nur als subsidiär angeführten Haftzweck der Verdunkelungsgefahr besteht. Die bloße Möglichkeit, dass der Untersuchungsgefangene B seine Freiheiten missbrauchen könnte, um – was das Landgericht wohl befürchtet – die Verteidigungsstrategie mit der Mitangeklagten mit Blick auf die bevorstehende Hauptverhandlung abzusprechen, genügt nicht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O, § 119 Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist besonders in den Blick zu nehmen, dass der Mitangeklagten H. lediglich in 4 Fällen Beihilfehandlungen (als Tippgeberin) angelastet werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, welche Verdunkelungshandlungen in Bezug auf die Hauptverhandlung konkret zu besorgen sind, zumal die Mitangeklagte längere Zeit unkontrolliert mit dem Untersuchungsgefangenen hat telefonieren können (vgl. BI. 45 HSH).

Dass wegen weiterer, aber nicht aufgeklärter Taten noch ermittelt wird, die bislang nicht zum Gegenstand des Haftbefehls gemacht wurden, lässt sich anhand des Haftsonderhefts nicht feststellen. In Bezug auf Verdunkelungshandlungen wegen nicht aufgeklärter Taten ließe sich dieses Risiko jedenfalls aber durch einen kontrollierten Besuch (in Anwesenheit der Polizei) begegnen. Der angeklagte Sachverhalt ist jedenfalls ausermittelt, so dass keine Verdunkelung mehr für die angeklagten Taten auf der Hand liegt.

Dem schließt sich der Senat an.“

Dem ist nun auch wirklich nichts hinzuzufügen, außer: Richtig.

Verdunkelungsgefahr? – aber nicht mehr nach Vernehmung

© cunaplus - Fotolia.com

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Manche längst obergerichtlich entschiedene Fragen tauchen immer mal wieder auf. Das gilt auch für Haftfragen. Und da ist es das Problem/die Frage des zeitlichen Umfangs des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr. Wobei dann mich (immer wieder) erstaunt, dass manche Fragen dann offenbar bei den Amtsgerichten doch noch nicht angekommen sind. So auch in dem dem LG Braunschweig, Beschl. v. 05.03.2015 – 15 Ns 53/15 – zugrunde liegenden Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG. Das AG hatte gegen den Angeklagten am 15.12.2014 Untersuchungshaft angeordnet. Als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen, da Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Angeklagte – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – unlauter auf die Zeugen S und B einwirken würde. Der  Zeuge B hatte aber bereits zeitlich vor Erlass des Haftbefehls in einem Fortsetzungstermin in der Hauptverhandlung am 01.12.2014 Angaben zur Sache gemacht, die Gegenstand des Hauptverhandlungsprotokolls geworden sind. Der Zeuge S hatte in einem weiteren Fortsetzungstermin in der Hauptverhandlung am 15.12.2014 ebenfalls Angaben zur Sache gemacht.

Die Berufungskammer hat den Haftbefehl dann aufgehoben,

„da der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mehr besteht.

Ob der Angeklagte überhaupt wirksam auf die Zeugen B. und S. einwirken kann, erscheint bereits fraglich. Der Zeuge B. hat sich letztlich bislang unbeeindruckt gezeigt. Der Aufenthaltsort des Zeugen S. ist dem Angeklagten unbekannt. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert jedenfalls auch, dass die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Daran fehlt es, wenn die Beweise so gesichert sind, dass ein Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter die Wahrheitsfindung grundsätzlich nicht mehr behindern kann. Bei der Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen kann dies insbesondere dann angenommen werden, wenn – wie vorliegend – eine richterlich protokollierte Aussage des jedenfalls im Vernehmungszeitpunkt unbeeinflussten Zeugen vorliegt (LG Zweibrücken, StV 2002, 147; sehr ausführlich LG Hamburg StV 2000, 373). Das mag aus Gründen des Opferschutzes unbefriedigend erscheinen, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aber dient ausschließlich der Durchsetzung des Anspruchs auf vollständige Aufklärung der Tat (LG Zweibrücken, a.a.O.; zum Zweck der Untersuchungshaft gem. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., vor § 112, Rn. 4).

Hätte man drauf kommen können, oder?

Besucherlaubnis für Eheleute? Nein, schreiben reicht…

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Klingt in meinen Ohren ein wenig eigenartig, was das LG Koblenz in Zusammenhang mit der der Verweigerung einer Besuchserlaubnis, die eine Ehefrau für den Besuch ihres inhaftierten Mannes beantragt, hatte, schreibt. Das Besondere an dem Fall vorab: Ehemann und Ehefrau sind Mitbeschuldigte in einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges, gegen beide wird Untersuchungshaft vollstreckt. Der LG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2013 –  2010 Js 8198/12 -9 KLs– lehnt die Erteilung einer Besuchserlaubnis ab. Begründung: Verdunkelungsgefahr:

„Zwar besteht das grundsätzliche Recht Besuche zu empfangen, doch kann eine Besuchserlaubnis versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Besuch etwa zu Fluchtvorbereitungen oder zu Verdunkelungszwecken wie dem verdeckten Austausch von Informationen missbraucht wird und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 126, 127 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall.

Die beiden Angeschuldigten sind des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in über 100 Fällen dringend verdächtig. Sie haben sich bislang zur Sache nicht eingelassen.

Im Rahmen der Postkontrolle mussten bereits am 11. und 23. Oktober 2013 zwei Briefe des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, da sie einen Verfahrensbezug aufwiesen und den Eindruck vermittelten, dass der Angeschuldigte pp. bestrebt ist, die Verantwortung für die angeklagten Taten möglicherweise den Tatsachen widersprechend allein auf sich zu nehmen, um die Mitangeklagte pp. zu entlasten und um deren Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen.

Es ist daher konkret zu befürchten, dass die Angeschuldigten einen Besuch dazu missbrauchen würden, ihr Aussageverhalten aufeinander abzustimmen.

Der bestehenden Verdunkelungsgefahr kann nicht wirksam durch eine Überwachungsanordnung begegnet werden, etwa indem der Besuch vor einem der ermittelnden Beamten optisch und akustisch überwacht wird.

Denn wegen des außergewöhnlich großen Umfangs des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsbeamter versteckte Anspielungen auf bestimmte Tatumstände oder Taten sofort verstehen und rechtzeitig unterbinden könnte. Erst recht könnte er dies nicht, wenn die Angeschuldigten, die sich bereits seit mehreren Jahren kennen, non-verbal, etwa mit ihnen bekannten und vertrauten Gesten, austauschen würden.

Es ist ferner auch nicht dargelegt, dass ein besonderer, gerade einen persönlichen Kontakt erfordernder Anlass für den beantragten Besuch besteht.

Die Versagung der Besuchserlaubnis ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Angeschuldigten verheiratet sind, nicht unverhältnismäßig. Die Angeschuldigten, die sich erst seit kurzer Zeit in Untersuchungshaft befinden, haben die Möglichkeit brieflichen Kontakt zu pflegen und machen von dieser auch regen Gebrauch.“

Probleme habe ich insbesondere damit, dass mir nicht einleuchtet, warum ein mit dem Verfahren vertrauter Ermittlungsbeamter nicht doch das Gespräch der beiden Eheleute überwachen kann. Jedenfalls fehlen mir dafür im Beschluss die konkreten Anknüpfungstatsachen. Und der letzte Absatz klingt für mich „eigenartig“, so nach: Könnt Euch ja schreiben, das reicht.