Mit dem Satz: „Was drauf steht, sollte auch drin sein…“ könnte man den BGH, Beschl. v. 22.02.2012 – 4 StR 634/11– überschreiben. Was ist passiert bzw., was liegt ihm zugrunde? Nun, ein Versehen (?), das sicherlich nicht so häufig vorkommt, nämlich ein Abweichen von Urteilsgründen und Urteilsformel. In den Gründen ist von einer Freiheitsstrafe von acht Jahren die Rede, die Urteilsformel verhängt eine von 11 Jahren und sechs Monaten. Das bekommt man nicht deckungsgleich, und der BGh hebt auf:
„Das Rechtsmittel hat indes zum Strafausspruch wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen Erfolg.
Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben, weil sie von den – für sich genommen rechtsfehlerfreien – Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen wird. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07, NStZ 2008, 710, 711 m.w.N.). Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete, deutlich niedrigere Freiheitsstrafe für angemessen gehalten hat.“