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Rotlichtverstoß II: Qualifizierter Rotlichtverstoß, oder: Was gehört in die Urteilsgründe?

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Urheber Ulfbastel

In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, – es handelt sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2022 – 1 Rb 34 Ss 9/22 – nimmt das OLG Karlsruhe zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem sog. qualifizierten Rotlichverstoß – länger als 1 Sekunde Rotlichtzeit – Stellung. Bei diesen Verstößen sind die Anforderungen der OLG im Hinblick auf das drohende Fahrverbot dann immer noch sehr hoch. Das OLG Karlsruhe zeigt nocht einmla, worauf es ankommt:

“ ….

Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO müssen die Urteilsgründe Feststellungen darüber enthalten, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist (Fußgängerüberweg, Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen) und welchen Verkehrsbereich die Anlage geschützt hat (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren ist (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen (OLG Düsseldorf, aaO).

In seiner Entscheidung vom 24.06.1999 hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden:

“Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung” – verstoßen ·wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage (= LZA) gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich einfährt… Dem bloßen Überfahren einer der LZA zugeordneten Haltelinie (die ergänzend zu dem durch die LZA gegebenen Halt- und Wartegebot anordnet: “Hier halten”) kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar verstößt ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltelinie überfährt, gegen§§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält. Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs, 2 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt”. Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer – insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde – kommt es in den Fällen, in denen vor der LZA eine Haltelinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BGH, Beschluss vom 24.06.1999 – 4 StR 61/99 – ,juris = BGHSt 45, 134 = NStZ 1999, 512).”

Ein Rotlichtverstoß liegt damit vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – “Halt vor der Kreuzung” – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 37 StVO Rn. 41 mwN).

Dass dies hier der Fall war, kann den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtschau nicht entnommen werden. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen sind daher lückenhaft und tragen den Schuldausspruch nicht.

2. Die getroffenen Feststellungen sind auch in Bezug auf die maßgebliche Rotlichtdauer lückenhaft, sodass die Beweiswürdigung für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte die Messung der Rotlichtdauer mit dem standardisierten Messverfahren Traffiphot III. Auch wenn der Einsatz eines solchen Gerätes ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte darstellt (vgl. u.a. BGHSt 46, 358; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2014 – 1 Ss OWi 59/14 -, juris mwN), bedarf es zumindest der Angabe. der wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie des Abstands zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie der Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Ohne diese Darlegungen lässt sich für das Rechtsbeschwerdegericht die Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie nicht nachvollziehen. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wären Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen (vgl., Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, aaO).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift vom 21.01.2022 zutreffend ausgeführt:

“3. Die auf die erhobene allgemeine Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils führt hingegen zur vorläufigen Aufhebung des Urteils, da die Feststellungen des Gerichts nicht rechtsfehlerfrei getroffen wurden und daher eine Verurteilung der Betroffenen wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes nicht tragen.

a) Grundsätzlich zutreffend ging das Gericht zwar davon aus, dass es sich bei der Rotlichtüberwachung durch die Anlage TRAFFIPAX TraffiPhot III um ein standardisiertes Messverfahren handelt, bei dessen Verwendung im Urteil grundsätzlich nur der angewendete Gerätetyp, das gewonnene Messergebnis und ein ggf. in Abzug zu bringender Toleranzwert mitzuteilen sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Messung im konkreten Fall fehlerhaft verlaufen sein könnte. Demzufolge verwies das Amtsgericht in den Urteilsgründen auf das von der Überwachungsanlage aufgenommene und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild AS 13 und führte aus, dass sich aus diesem ergebe, dass die Betroffene die Haltelinie überfahren habe, als die Lichtzeichenanlage nach einer 3,01 sekündigen Gelbphase bereits 27,15 Sekunden Rotlicht angezeigt habe (UA, Seite 4 oben).

Bei der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes i. 5. d. Nr. 132.3 BKat ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gerät die Rotlichtdauer beim Erreichen von einer oder zwei in Fahrtrichtung gesehen hinter der Haltelinie in die Fahrbahn eingebrachten Induktionsschleifen misst, während es für die Feststellung der vorwerfbaren Rotlichtdauer auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Betroffene mit ihrer Fahrzeugfront die Haltelinie passiert. Von der auf der ersten Induktionsschleife gemessenen und auf dem vom Gericht in Bezug genommenen ersten Messfoto eingeblendeten Fahrzeit ist daher diejenige Fahrzeit abzuziehen, die das Fahrzeug für die Strecke von der Haltelinie bis zur ersten Induktionsschleife benötigt hat. Das Urteil muss daher eine für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie enthalten. Dies erfordert jedenfalls die Angabe der Entfernung der ersten und zweiten Induktionsschleife von der Haltelinie sowie der an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer (OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2006 – 3 Ss OWi 435/06 = SVR 2007, 270; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 – lV-1 RBs 264/16 – juris = DAR 2017, 594; Buck/Krumbholz, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Aufl. 2013, § 9, Rn. 46; vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2009, 201).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Angabe der Entfernung der ersten und zweiten Induktionsschleife von der Haltelinie sowie der an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer. Darüber hinaus ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Gericht der Verurteilung der Betroffenen rechtsfehlerhaft allein die sich aus dem ersten Messfoto ergebende Rotlichtdauer Im Zeitpunkt des Überfahrens der ersten Induktionsschleife zugrunde gelegt hat, anstatt anhand des – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung auch eingeführten (vgl. AS 77 i. V. m. AS 423) – Abstands zwischen der Haltelinie und den Induktionsschleifen sowie anhand der auf den Messfotos ersichtlichen, an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer die maßgebliche Rotlichtdauer im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie zu ermitteln.”

Und ein bisschen etwas zur Einsicht in Messunterlagen gibt es auch noch:

„Für die erneute Hauptverhandlung und deren Vorbereitung weist der Senat darauf hin, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.05.2021 – 2 BvR 277/19 -, juris und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 16.07.2019 -1 Rb 10 Ss 291/19-, juris). Angesichts des von der Betroffenen im vorliegenden Bußgeldverfahren geltend gemachten Anspruchs auf umfassende Einsicht in bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Unterlagen (vgl. die entsprechende Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 27.12.2021 und die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenerklärung vom 10.02.2022) wird das Amtsgericht – neben einer abschließenden Aufklärung bei der Bußgeldbehörde, ob die vom Beschwerdeführer weiterhin begehrten Daten und Unterlagen tatsächlich existieren und vorgelegt werden können – (ggf. mit Hilfe eines technischen Sachverständigen) zu prüfen und entscheiden haben, ob die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 -, Rn. 57, juris).“

Corona II: Maske in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, oder: Was gehört ins Urteil?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21 – befasst sich u.a. (noch einmal) mit der Maskentragepflicht.

Zur Last gelegt wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen  § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW. Nach den Feststellungen des AG war der Betroffene „im  Betrieb des Betroffenen im Ystraße 00 in Z …. seiner Verpflichtung zum Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO nicht“ nachgekommen.  Zudem soll der Betroffene bei einer Kontrolle die in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO geregelten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen in seinem Betrieb nicht eingehalten haben.

Dem OLG reichen die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht:

1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. Die Anforderungen an die Gründe eines Bußgeldurteils dürfen zwar nicht überspannt werden. Unerlässlich ist aber die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden (vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 42 f. m.w.N.). Die getroffenen Feststellungen sind so unzureichend, dass sie eine Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob der Betroffene zu Recht wegen der o.g. Verstöße verurteilt worden ist, nicht zulassen.

Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich schon nicht die Voraussetzungen, nach denen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung begründet ist. Die Vorschrift verlangt hierzu, dass die Tatörtlichkeiten „geschlossene Räumlichkeiten im öffentlichen Raum“ sind. Diese müssen „Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich“ sein.

Zu den Tatörtlichkeiten stellt das Amtsgericht lediglich „im Betrieb“ fest. Hieraus ergibt sich schon nicht, dass es sich (1) um geschlossene Räumlichkeiten (2) im öffentlichen Raum handelt. Allenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann man entnehmen, dass es sich bei dem „Betrieb“ des Betroffenen um geschlossene Räume handelt. Der Begriff „öffentlicher Raum“ wird in § 1 Abs. 5 CoronaSchVO NW dahin definiert, dass es sich um alle nicht durch Art. 13 GG geschützten Bereiche handelt. Dem Schutz von Art. 13 GG unterfallen auch beruflich genutzte Räume, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. April 2015 – 2 BvR 2279/13 – juris). Ob es sich vorliegend um solche Räumlichkeiten handelt oder nicht, kann aufgrund der unzureichend getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Auch die Frage, ob (etwaige) Räumlichkeiten des „Betriebs“ des Betroffenen „Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern“ zugänglich waren, kann anhand der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich auch nicht zwangsläufig schon daraus, dass Kontrollen durch Beschäftige des Ordnungsamtes stattgefunden und diese etwa als Besucher Zugang gehabt haben, denn es ist nicht festgestellt, dass diese sich innerhalb etwaiger betrieblicher Räumlichkeiten aufgehalten haben (oder womöglich lediglich von außen, z.B. durch Fenster das Tatgeschehen beobachtet haben). Ähnliches gilt, soweit es in der Beweiswürdigung heißt, ein Zeuge habe beobachtet, dass Mindestabstände zwischen Mitarbeitern und Kunden nicht eingehalten worden seien.

Darauf, ob die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Würdigung, dass das in der Hauptverhandlung vorgelegte Attest nicht den Anforderungen entspreche, die an ein wirksames ärztliches Attest zu stellen sind, lückenhaft ist, weil der Inhalt des Attestes nicht näher wiedergegeben wird, kommt es nicht mehr entscheidend an.

Soweit der Betroffene auch wegen eines tateinheitliches Verstoßes gegen die in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO NW geregelten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen bei der Tat am 09.01.2021 verurteilt worden ist, fehlen jegliche Feststellungen dazu, wann welche Behörde welche Anforderungen vollziehbar angeordnet hat, insbesondere, ob das Vorhalten von Desinfektionsmitteln, welches hier fehlte, angeordnet war.“

Das OLG hat zudem Stellung genommen hinsichtlich der Wirksamkeit der VO und der Verordnungsermächtigung. Dazu nur (mein) Leitsatz. Den Rest bitte selbst lesen:

„Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG verstößt nicht gegen das aus Artikel 80 Abs. 1 GG folgende Wesentlichkeitsprinzip, sondern erweist sich als Ermächtigungsnorm für den Erlass von Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt.“

Corona I: (Subventions-)Betrug bei Corona-Soforthilfe, oder: Formelhafte Wendungen reichen nicht

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In die 41. KW./2021 starte ich dann mal wieder mit einigen Entscheidungen zu „Corona“ und der Aufarbeitung verschiedener Fragen durch die OLG.

Ich beginne mit dem KG, Urt. v. 10.09.2021 – (4) 121 Ss 91/21 (134/21). Das hat einen (Subventions-) Betrug bei der sog. Corona-Soforthilfe zum Gegenstand.

Der Angeklagte ist vom AG wegen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das KG hat Verurteilung aufgehoben. Das AG habe das Vorliegen einer hinreichend konkreten Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ausreichend festgestellt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext.

Hier nur der Leitsatz der Entscheidung:

„Die formelhafte Wendung, dass „Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes [Berlin] sind“, reicht für die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen nicht aus.“

 

StGB I: Das heimliche Verabreichen von Wodka, oder: Gefährliche Körperverletzung?

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Heute dann ein Tag mit StGB-Entscheidungen.

Und in den starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – 4 StR 473/20, dem folgende Feststellungen des LG zugrunde liegen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der damals 37-jährige Angeklagte im Jahr 2011 ein sexuelles Interesse an der damals 15-jährigen Zeugin B. entwickelt. An einem Abend im Sommer 2011 fand im Haus des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau ein Spieleabend statt, an dem auch die Zeugin B. teilnahm. Im späteren Verlauf des Abends waren nur noch der Angeklagte, die Zeugin sowie deren 18-jähriger Freund anwesend. Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Der Angeklagte schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angeklagte ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nicht-alkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war.

Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nicht-alkoholische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu können, schenkte er ihr – von ihr unbemerkt – mindestens einmal Wodka in ihr nicht-alkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm. Nach einem Streit mit dem Freund der Zeugin, der den Angeklagten aufgefordert hatte, weiteres Einschenken zu unterlassen, verließen die Zeugin und ihr Freund das Haus des Angeklagten. Die Zeugin war nunmehr erheblich betrunken. Sie hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation. Als sie zu Hause ankam, musste sie sich übergeben.“

Das LG das heimliche Verabreichen des Wodkas als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.

Dem BGH gefällt das so nicht:

„2. Das Landgericht hat nicht tragfähig begründet, dass das heimliche Zuführen des Wodkas den bereits zuvor eingetretenen Rauschzustand der Zeugin B. maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Erörterungsmängeln.

a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllte. Denn der Zeugin war insoweit bewusst, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt, die erst dann strafbar wird, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Dass die Zeugin einer Fehleinschätzung über die Menge des genossenen Weines oder dessen möglichen Wirkungen unterlag, hat das Landgericht nicht festgestellt.

b) Indes beruht die Annahme des Landgerichts, allein (UA S. 17) durch die heimliche Beibringung des Wodkas habe sich der bereits eigenverantwortlich herbeigeführte Rauschzustand der Zeugin in einer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Weise verschlechtert, auf durchgreifenden Erörterungslücken.

Das Urteil lässt bereits Feststellungen zu den Trinkzeiten und insbesondere der Trinkmenge der nicht alkoholgewöhnten Zeugin vermissen, die sie vor der heimlichen Beibringung des Wodkas zu sich nahm. Schon deshalb ist nicht nachzuvollziehen, ob die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zeugin nicht bereits auf den eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, welche Menge Wodka der Angeklagte der Zeugin heimlich verabreichte. Dass es sich hierbei lediglich um eine geringe, für die körperlichen Beeinträchtigungen der Zeugin möglicherweise nicht (mehr) relevante Menge gehandelt haben kann, ist schon deshalb nicht fernliegend, weil das Landgericht – insoweit ersichtlich der Aussage des Freundes der Zeugin folgend – zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe (nur) einmal Wodka in das Getränk der Zeugin geschüttet (UA S. 18).“

OWi I: Feststellungen beim Rotlichtverstoß, oder: Grundkurs im Urteilschreiben

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Heute seit längerem mal wieder drei OWi-Entscheidungen.

Den Start mache ich mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2020 – IV-4 RBs 46/20. Das OLG nimmt Stellung zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß und macht dabei m.E. recht deutlich, was es von der amtsgerichtlichen Entscheidung hält, nämlich nicht viel. Allein schon der Hinweis: „Rechtschreibung und Zeichensetzung im nachfolgenden Text entsprechen dem Original“ zeigt das.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen bzw. folgende Ausführungen gemacht:

„Am 23.05.2019 fuhr (sic!) der Betroffene in Wuppertal mit seinem PkW (sic!) der Marke pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Kreuzung Parlamentstraße. An der dortigen Fußgängerampel befand sich der Zeuge pp. Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot. Dies stellte der Zeuge POK pp. fest, da er eine gezielte Verkehrsüberwachung durchführte.

Er stellte fest, dass alle anderen Fahrzeuge standen und es bereits so lange rot war, dass er nicht mehr ansatzweise damit rechnete, dass noch jemand in niedriger Geschwindigkeit die Kreuzung überfuhr. Der Zeuge pp. sprach den Betroffenen auf den Verkehrsverstoß an. Vor Ort teilte dieser mit, es wäre gelb gewesen, dies könne sein Beifahrer bekunden. Auf dem Beifahrersitz saß lediglich ein Pitbull. Der Zeuge sprach sodann den Zeugen pp. en. Der Zeuge teilte ihm unmittelbar vor Ort mit, die Fußgängerampel sei bereits grün gewesen. Er habe diese überqueren wollen.“

III.

Der Betroffene hat sich damit eines qualifizierten Rotlichtverstoßes schuldig gemacht. Dass die Ampel rot war, konnte der Zeuge pp. sicher bekunden. Dass es sich um einen Rotlichtverstoß länger als eine Sekunde handelte, konnte der Zeuge pp. auch insofern bekunden, als dass er zwar nicht unmittelbar im Bereich des Verstoßes Einblick auf die Haltelinie hatte. Er hatte aber einen Blick auf die durchgezogene Haltelinie im vorderen Bereich der haltenden Pkw. Daneben hatte damals der Zeuge pp. bereits vor Ort mitgeteilt, er sei sich sicher, dass die Fußgängerampel im Querverkehr grün zeigte. Soweit er sich daran heute nicht mehr genau erinnert ist dies unschädlich. Er hatte keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundung gegenüber dem Beamten pp Zeuge pp konnte ebenfalls sicher erinnern, dass die Ampelanlage keinen Defekt zeigte. Gerichtskundig ist dass innerorts eine Gelbzeit von Sekunden herrscht [sic!). Daher ist erwiesen, dass bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage für Fussgänger die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen länger als 1 Sekunden (sic!) rot zeigte.“

Dazu dann das OLG:

II.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung sind unzureichend. Sie tragen schon den Schuldspruch wegen eines – auch nur einfachen – Rotlichtverstoßes nicht.

1. Zwar sind in Bußgeldsachen an die schriftlichen Urteilsgründe keine zu hohen An-forderungen zu stellen (BGHSt 39, 291). Gleichwohl gilt für sie gemäß § 71 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 1 Ss 325/15 – ,<juris>, OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2015 – 2 Ss OWi 251/15 -,<juris>; Seitz/Bauer in: Göhler. OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn: 42; Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Unerlässlich ist daher die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Orts und der Zeit; dies bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine hinreichende Wiedergabe der Örtlichkeit, der Verkehrsregelung und der besonderen Verkehrssituation (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 1989 – 5 Ss (OWi) 298/89 – (0Wi) 126/89 I -,<juris>; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 1 Ss 148/05 -,<juris>; Seitz/Bauer, a.a.O., § 71 Rn. 42a m.w.N.; Senge, a.a.O.), Feststellungen, die nur die Worte des Gesetzes wiederholen oder mit allgemeinen Redewendungen umschreiben, reichen nicht aus. Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss im Regelfall erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Senge, a.a.O., Rn. 107; Seitz/Bauer, a.a.O., § 71 Rn. 43).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht nicht:

a) Die vorstehend wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen füllen bereits den objektiven Tatbestand eines – innerörtlich begangenen – Rotlichtverstoßes nicht aus.

Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 2 ObOWi 483/93 -,<juris>: OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 -111-4 RBs 374/10 -,<juris›; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).

b) Dass dies hier der Fall war, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Es fehlt an jeglicher Beschreibung, durch welche konkrete Handlung der Betroffene den Rotlichtverstoß verwirklicht haben soll. Die bloße Mitteilung, dieser habe „die Ampel über Rot“ befahren, gibt keinerlei Aufschluss über das dem Vorwurf zugrunde liegende tatsächliche Geschehen.

Es bleibt vielmehr völlig im Unklaren, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist (Fußgängerüberweg? Kreuzungs- oder Einmündungsbereich? Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen?) und welchen Verkehrsbereich die Anlage geschützt hat (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr?), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren ist (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen?).

c) Dass das Amtsgericht die für einen Rotlichtverstoß erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ist auch anhand der weiteren Darlegungen zur Beweiswürdigung nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Tatrichterin erschöpfen sich in einer knappen Wiedergabe der Zeugenaussagen, die nicht weiter erhellt, was genau der vernommene Polizeibeamte hinsichtlich des Verstoßes beobachtet hat. Auch hier ist lediglich von einem Überfahren der Kreuzung ohne nähere Angaben zu den konkreten Tatgeschehnissen die Rede. Zudem findet eine echte „Würdigung“ der erhobenen Beweise nicht statt, denn es wird weder dargetan, ob und ggf. wie sich der Betroffene zur Sache eingelassen hat noch inwieweit und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Bekundungen der Zeugen den Vorzug gegenüber den Angaben des Betroffenen gegeben hat.

d) Schon die aufgezeigten, den Schuldspruch betreffenden Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal (§ 79 Abs. 6 OWiG).“

Und dann gibt es gleich für den zweiten Durchgang noch einiges mit auf den Weg:

1. Für das neue Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil keinen Bestand hätte haben können, weil die Feststellungen der Tatrichterin zur Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde sowie die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ebenfalls unzureichend sind und die Verhängung der im Bußgeldkatalog für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß vorgesehenen Rechtsfolgen nicht tragen:

a) Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht „bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens“ missachtet (Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung). Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 2 ObOWi 483/93 -,<juris> für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 -111-4 RBs 374/10 -,<juris>; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 3 – 26/11 (RB) -,<juris>; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 – Ss 51/00 B -,<juris>; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 50 m.w.N.). Daher bedarf es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in den Urteilsgründen der Feststellung, ob vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie vorhanden ist und ggf. wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 – Ss 51/00 B -,<juris>; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 – und vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 729/02 -,<jeweils juris>; KG, Beschluss vom 14. März 2014 – 3 Ws (8) 124/14 -,<juris>; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 – Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) <juris>).

b) An diesen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil, in dem ausgeführt ist: „Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot.“. Auf den Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage kann es aber nur ankommen, wenn keine Haltelinie vorhanden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000- Ss 51/00 B -,<juris>; m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 111-4 RBs 27/18 -,<juris>).

c) Auch beruht die der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegende Feststellung, die Lichtzeichenanlage habe zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen mehr als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zwar kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auch — wie hier — auf die Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten gestützt werden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 ¬111-4 RBs 27/18 -, vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -, vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 – und vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 729/02 -,<jeweils juris>; OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2012 – 111-1 RBs 65/12 -,<juris>; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.). Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet (für den Fall der zufälligen Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 -,<juris>: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 3 – 26/11 (RB) -,<juris>; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 -,<juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2002 – 2b Ss (0Wi) 216/02 – (OWi) 68/02 1 -,<juris>; für den Fall der gezielten Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -,<juris>.; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – Ss 527/03 B <juris>, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 2b Ss (OWi) 129/99 – (OWi) 65/99 I -,<juris>: VRS 93, 462) und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2012 -111-1 RBs 65/12 -,<juris>; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 – Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) -,<juris>). Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich — je nach den Umständen des Einzelfalls — etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig“: vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – Ss 527/03 B <juris>; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -,<juris>.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 2b Ss (0Wi) 129/99 – (OWi) 65/99 1 -, <juris>; König, a. a. 0., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 -,<juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 14. August 1998 ¬2 Ss (OWi) 215/98 – (OWi) 66/98 11 -,<juris>). Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 – und vom 2. Januar 2001 – Ss 537/00 (13) -, <jeweils juris>).

d) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung des Zeugen auf tragfähiger Grundlage beruht, hätte es Angaben zur Methode seiner Schätzung (Mitzählen, Zeitmessung mittels (Stopp-)Uhr? sonstige Orientierung?), zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeuges zur Lichtzeichenanlage und einer ggf. vorhandenen Haltelinie sowie zur genauen Beobachtungsposition des Zeugen (Standort? Gezielte oder zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage? Sichtverhältnisse auf Ampel, Vorbereich und Haltelinie?) bedurft.

Soweit der Schluss auf den qualifizierten Rotlichtverstoß aus Zeugenaussagen hergeleitet wird, die – wie hier offenbar der Zeuge pp – nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können, sind grundsätzlich Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 1. November 2011 – 311 SsBs 109/11 -,<juris›; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 7229/02 -,<juris>).

2. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in der Regel getrennt darzustellen sind.

3. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass auch in Bußgeldsachen die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Stellt das Gesetz – wie hier – keine Bezeichnungen bereit, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Im Falle des Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens ist die Tat vorzugsweise als fahrlässiger oder vorsätzlicher — Rotlichtverstoß zu bezeichnen, wobei die Angabe der Rotlichtdauer ¬die lediglich für den Schuldumfang und die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung ist – nicht Bestandteil des Schuldspruchs und deshalb nicht im Tenor zu erwähnen ist.

4. Der – in nicht unbedenklicher Weise abstrahierte – Schriftzug der Tatrichterin unter der Urteilsurkunde gibt des Weiteren Anlass zu dem Hinweis, dass die Unterschrift die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende Schriftzüge mit individuellen, charakteristischen Merkmalen aufweisen muss, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 30. August 1988 – 1 StR 377/88 -,<juris>; BGHSt 12, 317). Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – V111 ZB 67/09 -,<juris›). Der Verstoß gegen § 275 Abs. 2 S. 1 StPO kann auf die Sachrüge hin den Bestand des Urteils gefährden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. April 2018 — 111-1 RVs 76/18 -,<juris>; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 1 Ss 318/14 -,<juris>: OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 1987 – Ss 530/87 -,<juris>; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 275 Rn. 28).“

Das nennt man dann wohl „Grundkurs im Urteilschreiben“