Schlagwort-Archive: Urteilsanforderungen

„Geboten“ ist nicht „unerlässlich“ – dabei bleibt es

© M. Schuppich - Fotolia.com

© M. Schuppich – Fotolia.com

Ich habe ja schon öfters über obergerichtliche Entscheidungen berichtet, die den § 47 StGB zum Gegenstand hatten (vgl. z.B.„Unerlässlich“ muss die kurzfristige Freiheitsstrafe sein, nicht nur geboten oder Ich freue mich schon auf die Kommentare – „erforderlich“ ist nicht „unerlässlich“. Eine Kollege hat mir jetzt den OLG Naumburg, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 Rev 75/15 – übersandt, mit dem ich das Thema heute dann noch einmal aufgreife.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 5 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte war 5 Mal vorbestraft, davon 4 Mal einschlägig.  Bei der Strafzumessung hat das AG ausgeführt, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen sei geboten, weil der Angeklagte einschlägig vorbestraft und am Morgen der ersten Tat aus der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entlassen worden sei.

Dem OLG reicht das nicht:

Diese Erwägungen rechtfertigen die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich sein, Gebotenheit reicht nicht aus (Fischer, StGB, 62. Aufl., Rn. 10 zu § 47). Die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung muss mit einer umfassenden und erschöpfenden Begründung dargestellt werden. Daran fehlt es hier. Außerdem hat das Amtsgericht einen maßgeblichen Gesichtspunkt nicht erörtert.

Der Angeklagte verbüßte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit dem 25. September 2014 erstmals eine Freiheitsstrafe, nämlich die Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil vom 26. Oktober 2012.

Die erstmalige Verbüßung einer längeren Strafhaft — eine Ersatzfreiheitsstrafe hat, wenn sie wie im Fall des Angeklagten nur kurz ist, außer Betracht zu bleiben — kann gegen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe sprechen. Es ist allgemein bekannt, dass die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe viele Gefangene derartig beeindruckt, dass sie künftig ein Leben ohne Straftaten führen, sei es, weil das Vollzugsziel (§ 2 StVollzG) durch resozialisierungsfördernde Vollzugsgestaltung erreicht wird, sei es, weil der Gefangene aus sonstigen Gründen zu dem Entschluss gelangt, die für ihn negative Erfahrung der Strafverbüßung in Zukunft durch Straffreiheit zu vermeiden, und diesen Entschluss auch umsetzt. Deswegen sind im Falle erstmaliger Verbüßung von Freiheitsstrafe deren zu erwartende Auswirkungen auf den Täter bei der Prüfung der Frage, ob die Verhängung weiterer kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich ist, in der Regel zu erörtern (vgl. OLG Köln, NStZ — RR 2007, 266, Senat, Beschluss v. 12. März 2012, StV 2012, 734, Fischer, a.a.O.). Eine solche Erörterung fehlt hier. Sie hätte wahrscheinlich dazu geführt, dass das Gericht keine kurzen Freiheitsstrafen verhängt hätte, zumal es dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gestellt hat, wie die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung zeigt.“

Und:

„Davon abgesehen sind die Freiheitsstrafen von jeweils 3 Monaten für die Taten zu Ziffer 2 bis 5 (Wert der Diebesbeute: einmal unter 14,00 Euro, im Übrigen jeweils unter 5,00 Euro) angesichts der bisher festgestellten Umstände überhöht, diese Strafen lösen sich nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.“

Tja, dem ein oder anderen wird das nicht schmecken, aber: (Auch) mir hätte das AG mal erklären müssen, wieso es eine kurzfristige Freiheitsstrafe für „geboten“ hält, dann aber zur Strafaussetzung zur Bewährung kommt. Natürlich geht das. Aber dazu muss/sollte man dann doch ein Wort verlieren.

Der „Ätsch-Effekt“ bei der Bewährung

© Igor Zakowski - Fotolia.com

© Igor Zakowski – Fotolia.com

Man wird, wenn man den BGH, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 StR 4/14 – liest hinsichtlich des zugrunde liegenden landgerichtlichen Urteils ein wenig an den „Ätsch-Effekt“ erinnert. Das LG hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bewährung gibt es aber nicht. Das LG hat – so führt der BGH aus -„angenommen, dass bei der Angeklagten trotz nicht näher ausgeführter positiver Sozialprognose keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Zwar seien die „Voraussetzungen des § 31 BtMG in einer beeindruckenden Weise“ gegeben, doch sei dem bereits durch Verhängung einer relativ moderaten Strafe Rechnung getragen worden. Auch wenn die Angeklagte in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet und dadurch sogar zur Aufklärung einer weiteren Straftat beigetragen habe, habe man dies bereits im Rahmen des ermäßigten Strafrahmens sehr weitgehend in Rechnung gestellt. Eine weitergehende Berücksichtigung sei nicht angezeigt.“ Dazu der BGH:

„2. Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr liegenden Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 305/12, StV 2013, 85). Dabei ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen; zu den zu berücksichtigenden Faktoren können solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung waren so-wie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370, 372; Fischer StGB, 61. Aufl. § 56 Rdn. 20, 21 m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird die Ablehnung der Strafaussetzung nicht gerecht. Die Begründung des Landgerichts lässt besorgen, dass es rechtsfehlerhaft nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt des eigentlichen Tatgeschehens abgestellt hat, ohne die erforderliche Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren vorzunehmen. Insoweit war der Gesichtspunkt, dass die Angeklagte „in vor-bildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet hat“ – die Benennung ihrer Auftraggeberin hatte zu deren Festnahme mit ca. 1 kg Kokainzubereitung geführt – entgegen der Ansicht der Kammer für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bereits durch die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gewissermaßen „verbraucht“, sondern als nach der Tat eingetretener Umstand bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die unerwähnt gebliebene Tatsache, dass die Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft und bisher auch weder in der Dominikanischen Republik, noch in Italien polizeilich aufgefallen ist. Schließlich ist es rechtsfehlerhaft, bei der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte „noch nicht sehr lange in Untersuchungshaft befindet und eine nahe Entlassungsperspektive hat“; insoweit wird in unzulässiger Weise die mutmaßliche Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit der vorrangig und unabhängig davon zu prüfenden Frage verknüpft, ob die verhängte Strafe überhaupt zu vollstrecken ist.

 

Wie ist das nun mit einem E-Bike: Kfz, ja oder nein?

© guukaa - Fotolia.com

© guukaa – Fotolia.com

Die Frage, ob ein „Fahrzeug“ ein „Kraftfahrzeug“ ist, kann für den Beschuldigten/Betroffenen weit reichende Folgen habe. Denn von der Antwort hängt z.B. ab, ob die Fahrerlaubnis nach den §§ 60, 69a StGB entzogen wird und ob eine Verurteilung nach den §§ 21, 24a StVG möglich ist oder nicht. Deshalb ist der OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2013 – 4 RBs 47/13 (erst jetzt bekannt geworden) von besonderem Interesse. Er behandelt nämlich ein „Fahrzeug“, bei dem – so weit ich es sehe – bislang Rechtsprechung zur Einordnung noch nicht vorgelegen hat, die Frage aber wegen der zahlenmäßigen Zunahme dieser „Fahrzeuge“ in der Praxis immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Es geht nämlich um ein sog. „E-Bike“. Mit dem war der Betroffene alkoholisiert auf öffentlichen Straßen gefahren und deshalb vom AG wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben:

„Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob der Betroffene zur Tatzeit tatsächlich ein K r a f tfahrzeug geführt hat. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:

„Das E-Bike des Angeklagten funktioniert in der Weise, dass der Angeklagte zur Beschleunigung desselben den rechten Griff des Lenkrades drehen kann. Durch die Drehung des Griffes wird das E-Bike durch den eingebauten Elektromotor angetrieben. Hierdurch kann durch die Geschwindigkeit erhöht werden, ohne die Pedale zu treten. Allerdings ist das Treten der Pedale erforderlich, um das E-Bike überhaupt in Betrieb zu setzen.“

Weiter heißt es:

„Das verfahrensgegenständliche E-Bike erfüllt die Anforderungen an ein Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Hinsichtlich der Art der Maschinenkraft, welche das Landfahrzeug fortbewegt, ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Kraft um elektrische Kraft oder beispielsweise um aus einem Verbrennungsmotor produzierte Kraft handelt. Ausreichend ist, dass – wie im vorliegenden Falle elektrische – Energie zum Antrieb des Fahrzeugs führt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass „E-Bikes“ im Gegensatz zu bestimmten Arten von sogenannten „Pedelecs“ als Kraftfahrzeuge fahrerlaubnispflichtiger oder nicht fahrerlaubnispflichtiger Art gelten.“

Diese Feststellungen reichen für die Überprüfung, ob es sich bei dem von dem Betroffenen geführten Fahrzeug tatsächlich um ein K r a f t fahrzeug – und nicht lediglich um ein Fahrrad – gehandelt hat, nicht aus.

Die rechtliche Einordnung sogenannter E-Bikes bzw. Pedelecs ist, jedenfalls teilweise, noch ungeklärt.

Obergerichtliche Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, dazu noch nicht vor.

Dass § 24 a StVG eine Ahndung nur für den Fall des Führens eines

K r a f t fahrzeugs vorsieht, ist nach Auffassung des Senats darin begründet, dass von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit ausgeht als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad, zum anderen das Führen von Kraftfahrzeugen aber auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stellt. Ausgehend davon sieht der Senat kein Erfordernis, dass Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs – wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen – als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Fahrräder mit einem elektrischenH i l f s antrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats n i c h t als Kraftfahrzeuge einzustufen (so auch Jaeger, ZfSch 2011, 663 – 668).

Wie danach das Fahrzeug des Betroffenen einzuordnen ist, lässt sich den insoweit unklaren Urteilsgründen nicht entnehmen.“

Ein lachendes und ein weinendes Auge….

© lassedesignen – Fotolia.com

Ein lachendes, ein weinendes Auge hatte der Verteidiger, der mir den von ihm erstrittenen OLG Celle, Beschl. v. 31.07.2013 – 322 SsBs 65/13 übersandt hat.

Das lachende Auge bezieht sich auf die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung wegen nicht ausreichender Feststellungen. Insoweit aber auch nichts Besonderes, denn es ist ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass dass bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen es, da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben kann. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (so schon BGHSt 39, 291 ff. und im Anschluss daran alles OLG). Insoweit war das AG-Urteil zu knapp begründet, denn:

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsfeststellungen nicht. Das Urteil teilt zur festgestellten Geschwindigkeit lediglich mit, der Betroffene habe die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h passiert und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h überschritten. Hieraus ist für den Senat nicht erkennbar, ob es sich bei den 163 km/h um die von der Geschwindigkeitsmessanlage gemessene Bruttogeschwindigkeit des Pkws des Betroffenen oder um die – nach Toleranzabzug ermittelte – vorwerfbare Geschwindigkeit handelt. Zudem kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht den zutreffenden Toleranzabzug zugrunde gelegt hat. Da der Senat die Berücksichtigung des Toleranzabzuges auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteiles entnehmen kann und zudem an keiner Stelle des Urteiles deutlich wird, dass es sich bei der zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 163 km/h um diejenige nach Abzug des Toleranzwertes handelt, konnte das Urteil aufgrund des aufgezeigten Mangels keinen Bestand haben.

Das weinende Auge des Kollegen bezog sich auf die Segelanweisung des OLG:

„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das in den Urteilsgründen ordnungsgemäß in Bezug genommene und damit für den Senat zugängliche Foto (BI. 1 Bd. I d. A.) jedenfalls generell zur Identifizierung von Personen geeignet ist.“

Damit ist die Frage der Täteridentifizierung, die auch streitig war, gleich inzidenter mitentschieden und das AG weiß, wie es mit dem Lichtbild umgehen muss. Das hat den Kollegen weniger gefreut. 🙁

Anfängerfehler II: Täteridentifizierung im Straßenverkehr – auch das reicht nicht.

© ferkelraggae – Fotolia.com

Machen wir heute mal eine kleine Nachhilfestunde in der Frage: Welche Anforderungen muss das amtsgerichtliche Urteil bei der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes vom Verkehrsverstoß erfüllen? Nach dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2013 –  IV-3 RBs 67/13 und dazu dann Anfängerfehler I: Täteridentifizierung im Straßenverkehr – aufgehoben und zurück, jetzt der Hinweis auf den OLG Hamm, Beschl. v. 02.04.2013 – 5 RBs 33/13. Auch da m.E. im Hinblick auf die uralte Rechtsprechung des BGH: Anfängerfehler.

„Von der Möglichkeit, die §§ 267 Absatz 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG eröffnet, hat der Tatrichter keinen Gebrauch gemacht. Da eine solche Bezugnahme – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, deutlich und zweifelsfrei erfolgen muss, reicht der bloße Hinweis darauf, die Betroffene sei „auf dem vom Geschwindigkeitsverstoß gefertigten Beweisfoto vom Gericht erkannt“ worden, nicht aus. Denn dieser beschreibt lediglich den Beweiserhebungsvorgang, auf den sich die Überzeugungsbildung des Tatrichters gründet, ermöglicht dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht aber nicht die Möglichkeit zu überprüfen, ob das Beweisfoto für die Identifizierung geeignet ist. Der Tatrichter hätte somit die Bildqualität und die auf dem Beweisfoto abgebildete Person im Einzelnen beschreiben müssen. Dies ist indes nicht geschehen. Angaben zur Qualität des Beweisbildes fehlen gänzlich. Soweit das Urteil einzelne Identifizierungsmerkmale aufgezählt hat, entbehren auch diese im Wesentlichen einer ausreichend genauen Beschreibung im vorgenannten Sinne.“

Also: Immer sorgfältig prüfen, ob das, was das AG geschrieben hat. für eine prozessordnungsgemäße Bezugnahme reicht.