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Ein „Personenausweis Freie Stadt Danzig“ ist eine Urkunde….

entnommen wikimedia.org Nikater - Own work

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Nikater – Own work

Ein etwas kurioser Sachverhalt liegt dem OLG Bamberg, Urt. v. 14.05. 2014 – 3 Ss 50/14 – zugrunde. Das AG hatte den Angeklagten. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das LG hat den Angeklagten dann auf seine Berufung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der StA erwies sich als erfolgreich.

In der Sache ging es um einen „Personenausweis Freie Stadt Danzig“. Der sah wohl, wenn ich die Ausführungen des OLG richtig verstehe, einem „echten Ausweis“ täuschend ähnlich.Im Verfahren ging es dann um Frage „amtlicher Ausweis“ und/oder auch „Urkunde“. Das OLG sagt: Amtlicher Ausweis und damit § 276 StGB nein, aber Urkunde und damit ggf. § 267 StGB ja. Hier die Leitsätze:

„1. Unter den Begriff des ‚amtlichen Ausweises‘ im Sinne von § 276 I StGB fallen nur solche Papiere, die von einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle ausgegeben werden (Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14).

2. Die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises (hier: „Freie Stadt Danzig“) ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs im Sinne von § 267 StGB (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der scheinbare Aussteller überhaupt nicht existiert, es sich also gleichsam um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelt, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es einen Träger dieses Namens nicht gibt oder dieser jedenfalls nicht Urheber der Erklärung ist.“

Tja, wirklich ein wenig kurios.

Urkundenfälschung: TÜV-Plakette als Urkunde

Ich hatte vor einigen Tagen ja schon über OLG Celle, Beschl. v. 25. 7. 11. 31 Ss 30/11 berichtet, und zwar zu den dort vom OLG gemachten Ausführungen zu den Grundlagen für die Bemessung der Tagessatzhöhe (Stichwort: Keine Sippenhaft). Der Beschluss des OLG ist aber auch noch wegen der angesprochenen materiellen Fragen ganz interessant:

Der Angeklagte hatte die bei seinem Lkw bereits im Oktober 2009 nach der StVZO vorge­schriebene Hauptuntersuchung nicht durchführen lassen. Um sein Fahrzeug dennoch im Straßenver­kehr nutzen zu können, brachte er am hinteren Kennzeichen eine HU-Plakette auf, die allerdings nur eine Gültigkeitsdauer bis Oktober 1993 aufwies. Diese hatte aber denselben Farbton, wie die HU-Plaketten, deren Gültigkeit erst 2011 ablief. Um den Anschein zu erwecken, dass die nächste HU erst im Oktober 2011 erforderlich sein würde, überzeichnete der Angeklagte die Zahl „93″ mit der Ziffer „11″.

Das AG hat das als Urkundenfälschung i.S. des § 267 StGB angesehen. Die inhaltlich abgeänderte HU-Plakette habe aufgrund ihrer fes­ten Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde dargestellt. Dem ist das OLG unter Zugrundelegung der h.M., wonach die Prüfplakette nach § 29 StVZO eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB darstellt, gefolgt (vgl. dazu BGHSt 26, 9 = NJW 75, 176; OLG Karlsruhe DAR 02, 229). Es handelt sich dabei um ein Beweiszeichen, dessen Aussteller sich i.V.m. der entsprechenden Eintragung im Kfz-Schein bzw. der Prüfbescheinigung ergibt. In dem Zusammenhang hat das OLG darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung in NZV 91, 318 wegen der dortigen Besonderheiten des Falles nicht entgegensteht. Im dortigen Fall hatte nämlich ein Kfz-Schein überhaupt nicht vorgelegen, weshalb die HU-Plakette nur scheinbar auf die Möglichkeit verwiesen hat, den Aussteller der Erklärung zu ermitteln. Es habe sich daher nur scheinbar um eine Ur­kunde gehandelt, hingegen nicht um eine unechte Urkunde.

Nichts bahnbrechendes Neues, aber immerhin Bestätigung der h.M.

Immer wieder: Nicht ausreichende Begründung der Verfahrensrüge

Ein verfahrensrechtlicher Dauerbrenner sind die mit der ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge zusammenhängenden Fragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dort werden immer wieder Fehler gemacht bzw. dort wird immer wieder vom BGH nicht ausreichender Vortrag moniert.

So auch in BGH, Beschl. v. 13.01.2011 – 3 StR 337/10.  Es war die Aufklärungsrüge erhoben. Der BGH dazu: Eine Aufklärungsrüge gegen die Nichteinführung von im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gewonnener Verkehrsdaten im Wege des Urkundsbeweises ist wegen unzureichender Begründung unzulässig, wenn im Rahmen der Revision nicht der Wortlaut der Urkunde mitgeteilt wird, deren Nichteinführung in den Prozess beanstandet wird. Andernfalls kann durch das Revisionsgericht nicht überprüft werden, ob die Verlesung überhaupt geeignet gewesen wäre, etwas zur Sachaufklärung beizutragen. Die Darstellung des Urkundeninhalts wird auch nicht deswegen entbehrlich, wenn hilfsweise die Vernehmung eines Zeugen zum selben Beweisthema beantragt wird, der allein Angaben zu den in der Urkunde enthaltenen Auskünften des Dienstanbieters machen soll.

Im Übrigen: Es war die Rüge der StA 😉

Live aus dem Gerichtssaal: StPO-Reform in D’dorf

unter dem Thema berichtete heute mittag ein Kollege im Forum bei Heymanns Strafrecht über seine Erfahrungen – oder besser Erlebnisse – beim LG Düsseldorf. Das Posting will ich unseren Blogleser nicht vorenthalten.

„Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich sitze gerade in einem Umfangsverfahren und möchte nicht versäumen mitzuteilen, was ich hier gerade erlebe: § 249 scheint einen neuen Abs. 3 zu haben, den ich noch nicht gefunden habe. Hier hängen zwei riesige Beamer an der Decke, mit der auf zwei Leinwände (3 x 3 m) die Protokolle der Beschuldigtenvernehmungen im EV projeziert werden, sodass alle (auch die Zuschauer) schön mitlesen können. Die Vorsitzende liest das Protokoll (wörtlich) vor und der jeweilige Angeklagte nickt fleißig. Wir nennen es amüsiert das neue „Mitleseverfahren“ ;-)“.

Wirklich interessant. Und es stellt sich die Frage: Zulässig oder nicht? Und: Was soll es sein? Urkundenbeweis nach § 249 StPO? Wohl kaum? Protokollverlesung? Warum und nach welcher Vorschrift? Also vielleicht wirklich eine gesetzliche Neuregelung, die wir alle noch nicht entdeckt hatten?

Na, der hat uns geärgert, dem zeigen wir es…

haben sich offenbar zwei Rechtsanwälte(?)/als Arbeitgeber gedacht und einem Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Lohnsteuerkarten für zwei zurückliegende Jahre sowie diverse Unterlagen, welche die Mandanten zur Wahrnehmung von deren Interessen zur Verfügung gestellt hatten, diesen nicht wieder zurückgegeben.

Anlass für das Zurückhalten der Lohnsteuerkarten bzw. der Unterlagen war jeweils eine Verärgerung über das Verhalten des Angestellten bzw. der Mandanten. Die beiden war dafür vom LG wegen Unterschlagung verurteilt worden. Der BGH hat das im Beschl. v. 15.07.2010 – 4 StR 164/10 beanstandet und ausgeführt, dass das Zurückhalten von Mandantenunterlagen wegen einer Verärgerung über das Verhalten der Mandanten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschlagung erfüllt. Allein dem Unterlassen der Rückgabe lasse sich eine Zueignung nicht entnehmen, insbesondere wenn dies geschehe, um den Eigentümer beziehungsweise Gewahrsamsinhaber zu ärgern. In diesem Fall komme jedoch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung in Betracht. Die hierfür erforderliche Nachteilszufügungsabsicht werde zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet, da insoweit „kein anderer“ benachteiligt werde, eine Strafbarkeit könne aber darin begründet liegen, dass dem Mandanten im Ermittlungsverfahren ein Nachteil zugefügt werden sollte.

Sachverhalt der Entscheidung ist leider etwas knapp, so dass man zu den Auswirkungen der Entscheidung nicht so richtig etwas sagen kann.