Ein etwas kurioser Sachverhalt liegt dem OLG Bamberg, Urt. v. 14.05. 2014 – 3 Ss 50/14 – zugrunde. Das AG hatte den Angeklagten. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das LG hat den Angeklagten dann auf seine Berufung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der StA erwies sich als erfolgreich.
In der Sache ging es um einen „Personenausweis Freie Stadt Danzig“. Der sah wohl, wenn ich die Ausführungen des OLG richtig verstehe, einem „echten Ausweis“ täuschend ähnlich.Im Verfahren ging es dann um Frage „amtlicher Ausweis“ und/oder auch „Urkunde“. Das OLG sagt: Amtlicher Ausweis und damit § 276 StGB nein, aber Urkunde und damit ggf. § 267 StGB ja. Hier die Leitsätze:
„1. Unter den Begriff des ‚amtlichen Ausweises‘ im Sinne von § 276 I StGB fallen nur solche Papiere, die von einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle ausgegeben werden (Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14).
2. Die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises (hier: „Freie Stadt Danzig“) ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs im Sinne von § 267 StGB (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der scheinbare Aussteller überhaupt nicht existiert, es sich also gleichsam um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelt, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es einen Träger dieses Namens nicht gibt oder dieser jedenfalls nicht Urheber der Erklärung ist.“
Tja, wirklich ein wenig kurios.