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Pflichti III: Anklage beim unzuständigen Gericht, oder: Auf dessen Zusagen darf man nicht vertrauen

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Und zum Schluss dann als dritte Pflichtverteidigungsentscheidung dann der LG Freiburg, Beschl. v. 28.08.2017 – 2 Qs 15/17 – mit folgender Konstellation: Die Sache war zunächst beim AG Freibrug angeklagt, das die Bestellung eines Pflichtverteidiger signalisiert. Die StA merkt dann, dass sie Anklage beim unzuständigen gericht erhoben hat und nimmt die Anklage zurück. Es wird dann neu angeklagt beim AG Waldkrich, das eine Pflichtverteidigerbestellung ablehnt.Die Beschwerde hat dann beim LG Freiburg keinen Erfolg:

„Die Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO liegen nicht vor.

Insbesondere erscheint eine notwendige Verteidigung auch nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Schwere der Tat geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Die Anklagevorwürfe, sind sie deliktstypisch auch mehrere an der Zahl, sind einfach gelagert. Die Beweislage erscheint nach Aktenlage nicht schwierig. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich und vorgetragen, dass sich der Angeschuldigte etwa wegen Einschränkungen der Schuldfähigkeit o.ä. – nicht selbst verteidigen könnte. Bei vorläufiger Würdigung nach Aktenlage droht auch keine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr; weist das Bundeszentralregister auch viele Eintragungen vornehmlich wegen Verfehlungen als Jugendlicher und Heranwachsender auf.

Eine Verteidigung ist auch nicht aufgrund zwingender Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Grundsätze des fairen Verfahrens notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat im Falle mehrerer örtlich zuständiger Gerichte grundsätzlich ein Wahlrecht, bei welchem Gericht sie Anklage erhebt. Vor Eröffnung kann sie die Anklage jederzeit zurücknehmen. Schützenswerte Vertrauensgesichtspunkte des Angeklagten sind insoweit grundsätzlich nicht berührt. Der Gewährung rechtlichen Gehörs bedurfte es insofern nicht. Allein die Absichtserklärung des Amtsgerichts Freiburg, einen Pflichtverteidiger bestellen zu wollen, kann auch noch kein berechtigtes Vertrauen begründen, dass ein solcher tatsächlich bestellt wird, zumal sämtlichen Verfahrensbeteiligten – insbesondere auch der Staatsanwaltschaft – insofern zuvor noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss und vorliegend wurde. Die Staatsanwaltschaft ist der Bestellung eines Pflichtverteidigers entsprechend auch entgegen getreten. Und schließlich ist auch nicht erkennbar, dass Anklagerücknahme und Neuanklage bei einem anderen Gericht willkürlich zum Zwecke der Umgehung der vom Amtsgericht Freiburg zunächst beabsichtigten Pflichtverteidigerbestellung erfolgten. Der Schwerpunkt der Anklagevorwürfe liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Waldkirch. Vor diesem Hintergrund erfolgten laut Aktenvermerk auch die Zurücknahme der Anklage beim Amtsgericht Freiburg und die Neuanklage beim Amtsgericht Waldkirch zeitlich noch vor dem Antrag des Verteidigers auf seine Bestellung als Pflichtverteidiger.“

Dürfte so wohl zutreffend sein.

Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht – was muss dieses tun?

Im Straf-/Bußgeldverfahren ist die Frage, was das unzuständige Gericht tun muss, zu dem der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel geschickt hat, nicht ganz unbestritten. Reicht Weiterleitung im normalen Geschäftsgang, oder muss ggf. mit Fax oder sonstigen Übertragungsmittel weitergeleitete werden, um eine Fristversäumung zu vermeiden.

Die wohl. h.M. geht davon aus, dass die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang ausreicht und der Angeklagte/Betroffene dann sein heil im Wiedereinsetzungsverfahren suchen muss. Nun ist das im Straf-/Bußgeldverfahren nicht ganz so schlimm, weil dort ja dem Mandanten ein Verschulden seines Bevollmächtigten nur selten zugerechnet wird, aber auch da gibt es Fälle, wo dieser Fehler zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen kann.

Aber vielleicht bringt ja jetzt ein Beschluss des BGH neues Leben in die Diskussion. In BGH, Beschl. v. 20.04.2011 – VII ZB 78/09 – ergangen im Zivilverfahren – heißt es dazu im Leitsatz:

Kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts anlässlich der Aktenvorlage zur Vornahme prozessleitender Verfügungen ohne weiteres und einwandfrei erkennen, dass die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt eröffnet ist und veranlasst er gleichwohl nicht die noch rechtzeitig mögliche Einlegung der Berufung beim zuständigen Berufungsgericht, ist der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozess-bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, vom 24. Juni 2010 – V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010 – VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).“

Jedenfalls kann man damit ja mal argumentieren.