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Außer der Reihe: USt-Änderung am 01.07.2020, oder: Wie rechnen Verteidiger mit den geänderten USt-Sätzen ab?

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Dieses Postings läuft außer der Reihe, also außerhalb des normalen Tagesprogramms.

Grund: Die Änderung der USt-Sätze zum 01.07.2020 auf 5 bzw. 16 %. Diese Änderung hat viel Unruhe bei Rechtsanwälten, vor allem bei Verteidigern gebracht, die sich nicht sicher sind, welcher USt-Satz denn nun bei einer Abrechnung zugrunde zu legen ist. Auch ist die Frage der Behandlung von Vorschüssen uws. nicht ganz klar.

Ich hatte es geahnt und hatte daher schon frühzeitig bei meinem Mitautor aus dem RVG-Kommentar – nein, jetzt kommt keine Werbung 🙂 – einen Beitrag zu den Fragen für den StRR in Auftrag gegeben. Und es hat geklappt: Wir konnten den Beitrag dann in Heft 07/2020 bringen. Das ist gerade vorhin erschienen, der Beitrag ist also „am Markt“.

Und als besonderen Service des BOB habe ich ihn dann auf meiner Homepage online gestellt. Hier ist also von Volpert aus StRR 07/2020:

Aktuell: Die Änderung der Umsatzsteuersätze
und deren Auswirkungen
auf die Anwaltsvergütung in Strafsachen.

Ich hoffe, dass nach Lektüre des Beitrags alle Fragen beantwortet sind. Falls doch noch nicht: Steuerberater fragen 🙂 . Und da ich kein Steuerberater bin und keine Fragen zu der Problematik beantworten möchte – auch in den Einzelheiten nicht kann – habe ich die Kommentarfunktion zu dem Beitrag geschlossen. Ich bitte um Verständnis.

Nun viel Spaß beim Lesen.

Zum Schluss dann doch noch ein wenig Werbung, alsp <<Werbemodus an>> und zwar noch einmal der Hinweis auf Anwaltspraxis Wissen, das recht neue Produkt des ZAP-Verlages. Dort steht nämlich auch der StRR online. Wer also Zugang zu Anwaltspraxis Wissen hat, hat auch – ohne dieses Posting – Zugriff auf den Beitrag und auf vieles anderes auch. Einfach mal schauen, ob ein passendes Modul dabei ist. Vielleicht ja auch erst mal vier Wochen zur Probe. <<Werbemodus aus>>.