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StPO II: 3 x etwas zu Pflichtverteidigungsfragen, oder: Schwierigkeit, Beweisverwertungsverbot, Ermessen

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Und dann im zweiten Posting drei Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Die Problamtik stand an, es reichte aber dieses Mal nicht für einen ganzen Tag.

Hier sind dann die Leitsätze

Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 144 Abs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Beschwerdegericht prüft nur, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Rechtsfolgeermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Die Rechtslage ist i.S. des § 140 Abs. 2 StPO schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen. Gemessen an diesen Maßstäben ist von einer Schwierigkeit der Rechtslage auszugehen, wenn die Auffassungen zur Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten zwischen den Gerichten und der Staatsanwaltschaft offenkundig auseinander gehen.

Für die Beantwortung der Frage, ob wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. Eine schwierige Rechtslage ist bereits dann anzunehmen, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich sein wird, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.

 

OWi I: Nachträgliche Überprüfbarkeit der Messung, oder: Bei Widerspruch in der HV kein Zwischenbescheid

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Urheber KarleHorn

Ich setze die Berichterstattung dann heute mit einem OWi-Tag fort, und zwar zunächst mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.2022 – 2 RBs 25/22.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Der Einzelrichter hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit zur Fortbildung des Rechts zugelassen und hat die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Betroffene hatte die Sachrüge erhoben und verfahrensrechtlich beanstandet, dass das mit dem Laserscanner PoliScan FM1 (Softwareversion 4.4.9) ermittelte Messergebnis mangels Speicherung von Messdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliege und das AG den dazu durch den Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung angebrachten Widerspruch weder in der Sitzung noch in den Urteilsgründen beschieden habe. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen:

„1. Die in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Der Senat und andere Oberlandesgerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. Senat BeckRS 2020, 4049; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Schleswig BeckRS 2019, 33009; BayObLG NZV 2020, 322 = BeckRS 2019, 31165; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 29; OLG Hamm BeckRS 2020, 550; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 1077; BeckRS 2020, 3291; BeckRS 2020, 4369; BeckRS 2020, 4376; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104; OLG Bremen BeckRS 2020, 5935; NStZ 2021, 114 = BeckRS 2020, 5965; OLG Jena BeckRS 2020, 24234; KG Berlin BeckRS 2019, 41508; BeckRS 2020, 6521; BeckRS 2020, 18283; OLG Dresden NJW 2021, 176; a. A. VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414).

An den in diesen Entscheidungen dargelegten Argumenten wird festgehalten. So besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung anhand gespeicherter Messdaten etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“). Auch kennen andere Messmethoden wie etwa die Verwendung von digitalen Waagen, Entfernungsmessern, Thermometern und Geräten zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in der Regel keine Speicherung von Messdaten, ohne dass Gerichte oder der Gesetzgeber (vgl. § 24a Abs. 1 StVG für die Atemalkoholkonzentration) deshalb zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gelangt wären.

b) Der Widerspruch, den der Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung gegen die Verwertung des mit dem Laserscanner PoliScan FM1 (Softwareversion 4.4.9) ermittelten Messergebnisses angebracht hat, bedurfte keiner Bescheidung durch das Amtsgericht, so dass insoweit weder das rechtliche Gehör versagt noch der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde.

Nach der sog. Widerspruchslösung der Rechtsprechung besteht kein Beweisverwertungsverbot, wenn der verteidigte oder insoweit richterlich belehrte Angeklagte der Beweisverwertung nicht bis zu dem in § 257 Abs. 1 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (vgl. statt vieler: BGH NStZ 2006, 348; NStZ 1997, 502; OLG Hamm NJW 2009, 242). Fehlt es an einem solchen Widerspruch, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion (vgl. BGH NJW 2015, 265, 266; NJW 2018, 2279; OLG Celle NStZ 2014, 118, 119). Die Widerspruchsobliegenheit besteht auch im Bußgeldverfahren (vgl. Senat BeckRS 2019, 25099 = DAR 2020, 209; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4261; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104).

Wird in der Hauptverhandlung seitens der Verteidigung Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels erhoben, ist ein Zwischenbescheid, in dem sich das Tatgericht zur Frage eines Beweisverwertungsverbots äußern müsste, nicht vorgesehen, wenn auch nicht unzulässig (vgl. BGH NStZ 2007, 719; nachfolgend in der derselben Sache: BVerfG BeckRS 2009, 140731). Der Widerspruch dient der Vermeidung der Rügepräklusion und soll dem Tatgericht in der Hauptverhandlung verfahrensfördernd die Möglichkeit und Veranlassung geben, dem gerügten Verfahrensfehler freibeweislich nachzugehen (vgl. BGH NJW 2007, 3587, 3589; NJW 2018, 2279, 2280). Ein solcher Aufklärungsbedarf bestand vorliegend nicht, da die tatsächlichen Gegebenheiten des hier verwendeten Messverfahrens (Laserscanner PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) bekannt sind. Zudem hatte der Verteidiger selbst ein Privatgutachten vorgelegt, das sich grundsätzlich mit diesem Messgerätetyp nebst neuer Softwareversion wie auch mit der konkreten Messung befasste.

Im Übrigen konnte sich der Verteidiger – der Betroffene war nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen selbst nicht anwesend – auch ohne ausdrückliche Erklärung des Amtsgerichts auf das weitere Verfahren einstellen. Denn es hat das Messergebnis (Messprotokoll, Datenfeld des Messfotos, XML-Datei) nach Erhebung des Widerspruchs in die Hauptverhandlung eingeführt, was darauf schließen ließ, dass es diese Beweismittel auch unter Berücksichtigung des Widerspruchs und dessen Begründung verwerten wollte.

Auch in dem schriftlichen Urteil musste das Amtsgericht den Widerspruch nicht bescheiden. Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind in § 267 StPO nicht vorgesehen und von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 244; NJW 2009, 2612, 2613). Welches Messverfahren verwendet wurde, ist in dem Urteil festgestellt worden. Anders als etwa im Falle der Beanstandung einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bedurfte es im Hinblick auf das geltend gemachte Beweisverwertungsverbot keiner weiteren Sachaufklärung. Durch die Verwertung des Messergebnisses hat das Amtsgericht inzident klar zum Ausdruck gebracht, dass es den zur Kenntnis genommenen Widerspruch nicht für durchgreifend erachtet hat und der oben zitierten Rechtsprechung des übergeordneten Senats wie auch zahlreicher anderer Oberlandesgerichte gefolgt ist. Ein Erkenntnisgewinn für den Verteidiger, dem diese Rechtsprechung ohnehin bekannt ist, hätte sich nicht ergeben, wenn der Widerspruch in den Urteilsgründen unter Hinweis auf einige Fundstellen der ständigen OLG-Rechtsprechung ausdrücklich beschieden worden wäre.

Bei dem Widerspruch handelt es sich um eine den Betroffenen bzw. Verteidiger treffende Obliegenheit, deren Erfüllung Voraussetzung für die Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist. Das Amtsgericht konnte sich zu dem Widerspruch äußern, musste dies aber nicht. Ein Verwertungswiderspruch ist unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens nicht einem Antrag gleichzustellen, den das Tatgericht zu bescheiden hat (z. B. Beweisantrag, Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung)…..“

Anmerkung:

1. Zur nachträglichen Überprüfbarkeit entspricht der Beschluss der h.M. in der Rechtsprechung der OLG. Man wird sehen, was das BVerfG – hoffentlich bald – dazu sagt.

2. Zur Widerspruchslösung ist die Entscheidung ebenfalls wohl zutreffend. Allerdings ist insoweit anzumerken, dass der Obersatz des OLG: „Nach der sog. Widerspruchslösung der Rechtsprechung besteht kein Beweisverwertungsverbot, wenn der verteidigte oder insoweit richterlich belehrte Angeklagte der Beweisverwertung nicht bis zu dem in § 257 Abs. 1 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht“ zumindest missverständlich ist. Die Frage des Widerspruchs hat nämlich nichts mit dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes zu tun. Sondern: Das Beweisverwertungsverbot besteht, nur muss der Betroffene es auch in der Hauptverhandlung geltend machen, und zwar eben mit dem Widerspruch. Denn bei dem handelt es sich um eine den Betroffenen bzw. Verteidiger treffende Obliegenheit, deren Erfüllung nicht Voraussetzung für das Bestehen des Beweisverwertungsverbotes ist, sondern für die Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist. Nur, wenn widersprochen worden ist und das auch vorgetragen wird, kann die Verfahrensrüge durchgreifen.

StPO I: Entbindung von Schöffen wegen Urlaubs, oder: Überprüfbar?

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Und ich lege dann heute gleich mal mit StPO-Entscheidung nach, allerdings heute StPO von den OLG.

Und ich starte dann mit dem KG, Beschl. v. 27.04.2020 – 4 Ws 29/20 – zur Entbindung von Schöffen aufgrund Urlaubs. Und da reichen m.E. mal wieder die Leitsätze der Entscheidung. Die lauten:

  1. Ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts ist im Fall der Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung angesichts der Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO (weiterhin) nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Entscheidung seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. Dies ist nicht bereits bei einer fehlerhaften, sondern erst bei einer objektiv willkürlichen Entscheidung der Fall.

  1. Willkür in diesem Sinne liegt nicht nur bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern schon dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Festlegung des gesetzlichen Richters bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken, im Fall des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verhinderung einer manipulativen Richterauswahl, grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist. Dabei ist an die Willkürprüfung angesichts der rechtsstaatlichen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein strenger Maßstab anzulegen.

  1. Bei der antragsgemäßen Entbindung aufgrund eines von dem Schöffen angezeigten Erholungsurlaubs liegt Willkür in aller Regel fern.

  1. Eine gezielte, die Mitwirkung des an sich verhinderten Hauptschöffen erst ermöglichende Änderung der Terminierung kann mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Bedenken erwecken können. Wird dagegen ohne Rücksicht auf eine mögliche Verhinderung der Schöffen terminiert und führt dies dazu, dass ein Hilfsschöffe eintreten muss, kann sich aus dieser Vorgehensweise – anders als im umgekehrten Fall – von vornherein kein Verdacht einer Manipulation ergeben.

AG Minden: Was interessiert uns das VerfG Saarland?, oder: „inhaltlich nicht überzeugend“

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Nachdem ich in der vergangenen Woche über den AG Bautzen, Beschl. v. 18.07.2019 – 43 OWi 620 Js 24643/18 berichtet habe, der das VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – LV 7/17 (vgl. dazu: OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar) konsequent umgesetzt und das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt hat, berichte ich heute dann über einen Beschluss „von der anderen Seite“, die zu erwarten war.

Es handelt sich um den AG Minden, Beschl. v. 26.07.2019 – 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18 -, der dem Kollegen Rainer Herrmann aus Neuwied dort entgegengehalten worden ist. Das AG lehnt eine Einstellung des Verfahrens ab. Begründung:

„1. Nur die Gerichte des Saarlandes sind – vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts – an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).

2. Auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes stellt das standardisierte Messverfahren nicht in Frage. Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar – und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich – sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17). Zum einen sind — materiell-rechtlich – die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).
Zum anderen sind formell-rechtlich – Gerichte nicht gehindert, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne nähere Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).

Insofern ist schon fraglich, ob der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hier nicht gerade von den ”durch ihn nicht hinterfragbaren“ Grundsätzen der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Zumindest de facto wird die Verwertung der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens verhindert, indem eine zusätzliche Anforderung – Speicherung der Rohmessclaten zur möglichen nachträglichen Überprüfbarkeit der Messung — gestellt wird.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geht dabei davon aus, dass diese, den Entscheidungen (des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts Saarbrücken) zugrunde liegenden und von ihnen beachteten bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Grundsätze – soweit ersichtlich – durchweg für Fälle entwickelt worden sind, „in denen Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen“. Fehle es an den Rohmessdaten und „vermag sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers zu stützen, so fehlt es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener wie hier,- selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wend6t und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt“.

Bereits diese Voraussetzung — das standardisierte Messverfahren sei durchweg für Fälle entwickelt, „in denen Rahmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen — ist aber falsch.

a) Dem Beschluss des BGH vom 19. August 1993 4 StR 627/92 BGHSt 39, 291-305, lässt sich das angewendete Messverfahren nicht entnehmen, ebenso wenig wie dem im Verfahrensgang vorhergehenden Vorlagebeschluss des OLG Köln vom 27.10.1992 – Ss 327/92 (B), NZV 1993, 79. Dass in diesem Verfahren Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen, ist damit zumindest nicht positiv feststellbar und dürfte im Übrigen — bei einer Messung vor dem Jahr 1993 ¬unwahrscheinlich sein.

Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50114).

b) Der BGH hat mit Beschluss vom 311 Oktober 1997, 4 StR 24/97, festgestellt, dass die Geschwindigkeitsermittlung mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 auf einem anerkannten und weithin standardisierten Messverfahren beruht, wobei bei diesem Lasermessgerät nicht einmal eine fotografische Dokumentation erfolgt. Dass bei diesem Verfahren im Jahr 1997 gespeicherte und überprüfbare Rohmessdaten angefallen sind, kann ausgeschlossen werden. Es dürfte sich um ein Lasermessverfahren ohne fotografische oder elektronische Dokumentation, vergleichbar mit dem Lasermessgerät Riegl. FG 21 bzw. LR 90-235 handeln. Trotzdem war nach dem Beschluss des BGH eine erweiterte tatrichterliche Darlegungspflicht bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermesssystemen nicht zu rechtfertigen. Es- galt weiterhin, dass der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Ergänzend hat der BGH darauf hingewiesen, dass „der in der Entscheidung vom 19. August 1993 verwendete Begriff „standardisiertes (Mess-)Verfahren“ (vgl. BGHSt 39, 297, 299, 302) nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss“. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97). Diesen Anforderungen werden grundsätzlich auch Lasermessverfahren gereäht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97).

Bei dem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff, und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14).

c) Mit Beschluss vom 03. April 2001 4 StR 507100 —, BGHSt 46, 358-373, hat der BGH entschieden, dass bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Dabei war die gerätetechnische Zuverlässigkeit des geeichten Geräts Dräger Alcotest Evidential MK III von dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Oberlandesgericht davon ausgegangen worden, dass die Messung mit Hilfe dieses Geräts auf einem standardisierten Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht, weshalb sich der Richter, wie auch in Fällen sonstiger technischer Messungen, mit Fragen der Messgenauigkeit in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderzusetzen brauche, wenn keine konkreten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung naheliegen.

Bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III werden im Abstand von zwei Minuten Atemalkoholproben durchgeführt, die zwei Messwerte ergeben, aus denen das Gerät einen Mittelwert bildet. Dokumentiert wird dies durch einen Ausdruck der Ergebnisse der Messung. Rohmessdaten in dem Sinne, dass einem Sachverständigen eine nachträgliche Überprüfung der Messung an sich möglich wäre, sind nicht vorhanden. Neben dem Messergebnis werden auf dem Ausdruck zur Messung selbst nur Atemvolumen, Atemzeit und Atemtemperatur dokumentiert.

3. Auch inhaltlich überzeugt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes nicht.

Er stützt seine Entscheidung auf das Recht, sich – gegebenenfalls konfrontativ – mit den von Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden aufgeführten Beweismitteln auseinandersetzen und „Waffengleichheit“ zwischen Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden und Verteidigung einfordern zu dürfen. Daraus folge, dass der Verteidiger eines von einem Straf- oder Bußgeldverfahren Betroffenen nicht nur die Möglichkeit haben müsse, sich mit den rechtlichen Grundlagen des gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwurfs auseinanderzusetzen, sondern auch dessen tatsächliche Grundlagen auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen. Sei ein Gericht – im Rahmen von Massenverfahren – befugt, sich auf standardisierte Beweiserhebungen zu stützen, ohne sie anlasslos hinterfragen zu müssen, so müsse zu einer wirksamen Verteidigung gehören, etwaige Anlässe, sie in Zweifel zu ziehen, recherchieren zu dürfen, sich also der Berechtigung der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Umstände zu vergewissern.

Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen auf den Beschuldigten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03, m.w.N.). Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03, m.w.N.). Dieses allgemeine Prozessgrundrecht setzt verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts voraus, ohne die das Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, sowie einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03). Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält (aber) keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote; es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 2 BvR 1071/03). Erst wenn sich bei .Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vorn 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03).
Dementsprechend geht es beim Recht auf ein faires Verfahren nicht darum dem Betroffenen einen maximal möglichen Bestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen zu sichern und in allen Einzelheiten bestimmte Gebote und Verbote festzulegen. Zudem müsste sich unzweideutig ergeben, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind.

Bereits die Vielzahl der Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum standardisierten Messverfahren, von denen – soweit ersichtlich — keine einzige die Verpflichtung postuliert hätte, dem Betroffenen Rahmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, dürfte aufzeigen, dass eine Unzweideutigkeit nicht gegeben ist. Ansonsten müsste man davon ausgehen, dass all diese Entscheidungen der Oberlandesgerichte unzweideutig verkannt hätten, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, wenn Rohmessdaten bei einem Messverfahren nicht zur Verfügung gestellt bzw. gar nicht erst gespeichert werden.

Im Gegenteil sind bereits Oberlandesgerichte einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes (VerfGH Saarbrücken, Beschluss vorn 27. April 2018, 1 Lv 1/18) ausdrücklich entgegengetreten, obwohl diese einen Fall betraf, in dem Rahmessdaten sogar tatsächlich gespeichert, aber nicht zur Akte beigezogen wurden). OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 -.3 Ss OVVi 626/18: „Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu den Akten gelangter Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden hat (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschlüsse vom 4. April 2016, … entgegen VerfGH Saarbrücken, Beschluss vorn 27. April 2018, 1 Lv 1/18).“

OLG Oldenburg (Oldenburg) Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 23.07.2018, 2 Ss (OWi) 197/18: „Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.3.2017 (ZfSch 2017, 469 ff.) ausgeführt hat, verletzt ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei einschließlich etwaiger sogenannter Rahmessdaten, weder den Anspruch des Betroffenen auf. rechtliches Gehör, noch die Grundsätze des fairen Verfahrens. Hierauf wird zunächst verwiesen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18) gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat folgt vielmehr dem OLG Bamberg (3 Ss OVVi 626/18, Beschluss vom 13.6.2018, juris), das sich ausführlich mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes auseinandergesetzt hat.

Die Grundsätze des fairen Verfahrens werden durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung eines Antrages auf Herausgabe der Rohmessdaten nämlich nicht verletzt.
Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes einen Anspruch auf Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Messdaten annimmt und hierzu ausführt, dass sich ablehnende Stimmen nur „vereinzelt“ finden würden, weist das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 13.6.2018 zunächst zutreffend auf eine ganze Reihe von Entscheidungen der Oberlandesgerichte hin, die die Auffassung des OLG Bamberg teilen. Auch der Senat ist mit seinem Beschluss vom 13.3.2017 (a.a.O.) von seiner vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mehrfach zitierten Entscheidung vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406 – dieser Entscheidung lag, ebenso wie derjenigen des Verfassur4sgerichtshofes des Saarlandes, die besondere Konstellation zugrunde, dass sich auch das Gericht gegenüber der Verwaltungsbehörde vergeblich um Herausgabe der Daten bemüht hatte) abgerückt, soweit es die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung von Rohmessdaten betrifft.

Wenn der Verfassungsgerichtshof von einer Beibringungs- bzw. Darlegungsäst spricht, dürfte damit gemeint gewesen sein, dass es aus Sicht eines Betroffenen für seine Verteidigung hilfreich sein kann, wenn er -unabhängig von der Aufklärungspflicht des Gerichtes- Anhaltspunkte für mögliche Messfehler darlegen kann.

Wenn der Verfassungsgerichtshof hieraus folgernd einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen -Verfahrens,für gegeben hält, bedeutet das im Ergebnis letztlich nichts anderes, als dass er das standardisierte Verfahren als unfair ansieht.“

Auch der Vergleich mit anderen Beweismitteln zeigt, dass es bei der Anforderung dem Betroffenen Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, nicht um den „Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten“ nach BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03, geht, sondern eher um das maximal Mögliche.

So kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch abgelehnt werden, wenn durch das Erstgutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits ‚erwiesen ist: Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03). Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03).

Nichts anderes gilt für den Zeugenbeweis. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines erwachsenen Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er ohne Hilfe eines Sachverständigen erfüllen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2013 —1 StR 602/12). Auch die selbst veranlasste Begutachtung des Zeugen dürfte einem Angeklagten bzw. Betroffenen verwehrt sein, da der Zeuge nicht gezwungen werden kann, sich einer von diesem veranlassten Begutachtung zu unterziehen.

Auch die aussagepsychologische Beurteilung einer Zeugenaussage durch einen Gutachter lässt sich zum Vergleich heranziehen. Dabei ist der zu überprüfende Sachverhalt an Hand von anerkannten Realkennzeichen auf einen realen Erlebnishintergrund untersuchen und das erlangte Ergebnis ist durch die Bildung von Alternativhypothesen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 — 1 StR 582/99). Mit dieser Hypothesenbildung soll überprüft werden, ob die im Einzelfall vorfindbare Aussagequalität durch sogenannte Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 — 1 StR 582/99). Die Nullhypothese sowie die in der Aussagebegutachtung im wesentlichen verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen – bzw. der Motivationsanalyse sind gedankliche Arbeitsschritte zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage (BGH, Beschluss vorn 30. Mai 2000 — 1 StR 582/99).

Ob eine solche aussagepsychologische Beurteilung dem standardisierten Messverfahren durch von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich überlegen ist, kann bezweifelt werden. Das — normierte — Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14). Wie sich aus der im Internet (www.ptlide/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen; die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter
realen Bedingungen, erfolgt sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – RBs
50/14). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Stadium nach der Bauartzulassung eines Messgerätes eine weitere laufende Kontrolle gewährleistet bleibt, denn die PTB als zuständige technische Oberbehörde hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und — wenn notwendig — die erteilte Bauartzulassung zurückzunehmen, § 25a E0 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – RBs 50/14).

Die Formulierung, dass andernfalls der Rechtsuchende auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert wäre, ist dabei wenig hilfreich.

Genauso gut könnte man bei einer Beweisführung durch Zeugen formulieren, dass der Rechtsuchende auf Gedeih und Verderb der Zuverlässigkeit der Bekundungen des Zeurgen und dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO ausgeliefert wäre, ohne dass deswegen der Zeugenbeweis abgeschafft werden müsste.“

Dazu könnte man viel schreiben, aber was bringt es? Es ist schon ein „juristischer Treppenwitz“ nun gerade die Entscheidung des OLG Bamberg vom 13.06.2019 – die m.E. – wenn auch nicht bei anderen OLG – höchst umstritten ist und andere – m.E. falsche – OLG-Entscheidungen zum „Einsichtsrecht“ als Beleg dazu anzuführen, dass das Urteil des VerfG Saarland falsch. Es ist aber auch immer wieder erfrischend zu lesen, wenn ein AG einem VerfG mal so richtig die Leviten liest. Das OLG Bamberg und der OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 (vgl. dazu: Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt). lassen grüßen.

Dabei hat das AG m.E. verkannt, worum es dem VerfG Saarland geht – nämlich eine Überprüfbarkeit der Messverfahren, die m.E. auch nach der Rechtsprechung des BGH gegeben sein muss. Aber das haben wir ja alles schon tausend Mal erörtert. Man will es einfach nicht verstehen. Ich hoffe, dass nur „man nicht will“. Wenn „man es nicht kann“, wäre es schlimmer.

Interessant auch das Prozedere in Minden: Der Kollege – so seine Info – bringt in der Hauptverhandlung den Beschluss des VerfG Saarland ins Spiel gebracht. Daraufhin unterbricht der Richter die Hauptverhandlung, kommt nach gut 15 Minuten wieder und verkündet den o.a. Beschluss. Ohne Aktenzeichen. Das und der Umfang des Beschlusses legen die Vermutung nahe, dass der Beschluss bereits fertig in der Schublade gelegen hat. Hauptsache der Richter hat ihn dort auch selbst hingelegt. :-). Kann natürlich auch sein, dass er sich die rund acht Seiten mal eben so aus dem Ärmel geschüttelt hat.

Fazit: Der Kampf geht weiter, was micht nicht überrascht. das war zu erwarten.Was ganz hoffnungsvoll stimmt, sind die Berichte in der Presse, dass in einigen Bundesländern – also nicht nur im Saarland – die entsprechenden Messgeräte nicht mehr verwendet werden. Ganz so blöd, wie das AG Minden meint, sind die Verfassungsrichter im Saarland dann offenbar doch nicht.