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Haft II: Menschenunwürdige Haft in Albanien, oder: Wird deshalb die nationale Haft unverhältnismäßig?

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt dann vom OLG Nürnberg. Das hat im OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.11.2021 – Ws 1069-1070/21 – zur Verhältnismäßigkeit von U-Haft bzw. eines nationalen Haftbefehls Stellung genommen, wenn sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet.

Gegen den Beschuldigten besteht ein Haftbefehl des AG, der Grundlage eines am 06.05.2021 erlassenen Europäischen Haftbefehls ist. Der Beschuldigte wurde am 04.06.2021 in Albanien festgenommen und befindet sich dort aufgrund des gestellten Auslieferungsersuchens in Auslieferungshaft, nach Angaben seines Verteidigers in der Haftanstalt K.

Gegen den Haftbefehl des AG hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt, die das LG zurückgewiesen hat. Dagegen die weitere Beschwerde des Beschuldigten, diedas OLG zurückgewiesen hat.

Vorab: Es handelt sich um einen „Encrochat“-Fall. Die Ausführungen des OLg zum Beweisverwertungsverbot schenke ich mir hier.Das OLG führt dazu auch nicht selbständig aus, sondern verweist nur auf die Rechtsprechung der anderen OLG, die alle die gewonnenen Erkenntnisse für verwertbar halten.

Zur Verhältnismäßigkeit der Haft stellt das OLG dann fest:

„Die vom Beschuldigten im Schreiben seines Verteidigers vom 11.10.2021 vorgebrachten Haftbedingungen in der albanischen Haftanstalt K. führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungshaft.

(1.)   Derzeit wird die Untersuchungshaft nicht vollzogen. Grundlage des derzeitigen Freiheitsentzugs ist die Anordnung der Auslieferungshaft in Albanien Einwendungen gegen den Vollzug der Auslieferungshaft sind im ersuchten Staat geltend zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. März 1981 – 2 BvR 1258/79 –, BVerfGE 57, 9-28) führt dazu aus, dass das Auslieferungsersuchen weder unmittelbar noch mittelbar einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers darstellt. Es ist eine innerstaatliche Angelegenheit des ersuchten Staates, ob und unter welchen Voraussetzungen er die betroffene Person zum Zwecke der Auslieferung in Haft nimmt. Auch die Art. 16 Abs. 1 und Art. 22 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens enthalten keine Beschränkungen des Rechts des ersuchten Staates, die Voraussetzungen einer Auslieferungshaft und den Umfang der Prüfung dieser Voraussetzungen durch seine Behörden zu regeln. Nach diesen Vorschriften entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates über ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach dessen Recht. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vereinbart ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschließlich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.

(2.)   Aus der Andeutung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.), dass diese Frage anders zu beurteilen sein könnte, wenn infolge des deutschen Auslieferungsersuchens eine Behandlung der betroffenen Person durch den ersuchten Staat zu gewärtigen wäre, die den völkerrechtlich verbindlichen menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreitet, ergibt sich nichts anderes. Die im dortigen Verfahren erhobene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23ff GVG gegen das gestellte Auslieferungsersuchen als unzulässig verworfen worden war. Die Frage, ob Haftbedingungen im ersuchten Staat zu prüfen sind, wurde vom Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer durch das Auslieferungsersuchen unmittelbar in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt worden sein kann. Die Verhältnismäßigkeit des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Haftbefehls war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen somit nur das Auslieferungsersuchen, nicht aber den dem Ersuchen zu Grunde liegenden nationalen Haftbefehl. Damit kann der Einwand menschenunwürdiger Haftbedingungen in der Einlieferungshaft nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Haftbefehl geprüft werden.

Müsste ein Haftbefehl aufgrund menschenunwürdiger Haftbedingungen im ersuchten Staat aufgehoben werden, entfiele damit auch die Fahndung im Inland und in den Ländern, für die keine Zweifel an der Einhaltung der Mindeststandards bei Inhaftierungen bestehen. Der Beschuldigte hätte es damit in der Hand, sich durch eine Flucht in einen entsprechenden Staat dem Strafverfahren dauerhaft zu entziehen und sich weiter frei bewegen zu können.“

U-Haft III: Der Haftgrund Wiederholungsgefahr, oder: Aus der EncroChat-Überwachung folgt Netzwerk

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Und dann noch einmal EncroChat – in Verbindung mit U-Haft. Das AG Flensburg nimmt im AG Flensburg, Beschl. v. 27.05.2021 – 485 Gs 527/21 131 Js 24455/20 – zur Wiederholungsgefahr i.S. von § 112 A StPO Stellung und argumentiert dabei mit den Erkenntnissen aus EncroChat.

„Es besteht auch nach wie vor auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nummer 2 StPO. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass an die Annahme der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Fehlt – wie hier – eine Vorstrafe, so darf eine Wiederholungsgefahr – namentlich in den Fällen der Nr. 2 – nur bejaht werden, wenn sonstige schwerwiegende Gründe die Wiederholung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. OLG Dresden, StV 2006, 534-535). Die Wiederholungsgefahr in diesem Sinne muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr begründet ist, er werde gleichartige Taten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Die die Gefahr begründende Tatsache ist – in der Regel – eine innere Neigung oder wenigstens Bereitschaft, Straftaten zu begehen. Auf diese innere Einstellung ist nach den Grundsätzen der Prognosemethodik aufgrund von (äußeren) Hilfstatsachen zu schließen. Diese Tatsachen umfassen die Vortaten und alle Lebensverhältnisse des Betroffenen, die die Prognose zulassen, es sei die Gefahr begründet, dass er weitere Straftaten begehen werde (vgl. OLG Dresden, aaO).

Diese Prognose ist hier zu stellen. Es wird zunächst auf die Ausführungen im Haftbefehl Bezug genommen. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, eine Vielzahl von die Rechtsordnung schwerwiegenden beeinträchtigende Straftaten begangen zu haben und dabei zum Betäubungsmittelhandel mit einer Vielzahl von Personen verflochten gewesen zu sein, die auch nicht alle ermittelt oder gar inhaftiert sind, vor allem nicht die Kuriere und Zulieferer. Die ausgewerteten EncroChat-Protokolle betreffen 16 Kontakte, die nicht alle identifiziert werden konnten. Auch wenn die EncroChat-Smartphones spätestens seit Juni 2020 als Kommunikationsmittel ausgefallen sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Handel mit Betäubungsmittel im Kilobereich ein Netzwerk erfordert, das weder „aus dem Nichts“ betreten noch ohne weiteres jeder Zeit verlassen werden kann. So betrifft bereits der allererste entschlüsselte Chat vom 27.03.2021 mit dem gesondert Verfolgten M., Nutzer der EncroChat-Kennung (E-Mail) die Preise für „Gras“ im Bereich von 50-100 kg, stellt also ersichtlich keine Kommunikation von Neueinsteigern im Rauschgiftgeschäft dar, zumal A. M. wenige Tage danach, am 2.04.2020 um 14:29 Uhr anfragt, ob er sich die Waffe des Beschuldigten ausleihen könne (SB Auswertung Chatprotokolle – Reiter vilefly S. 2). Das weist deutlich auf eine längere gemeinsame Vorgeschichte und Vertrautheit hin…..“

U-Haft I: Verzögerung durch Überlastung des Gerichts, oder: Vorhersebarer Geschäftsanfall interessiert nicht

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Heute ist dann seit längerem mal wieder ein Hafttag. Den beginne ich mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.08.2021 – 1 Ws 188/21 – 1 Ws 202/21. Ergangen ist die Entscheidung im Verfahren der Haftprüfung nach den §§ 121 f. StPO – also Haftprüfung durch das OLG nach sechs Monaten.

Der Angeklagte befindet sich seit 10.02.2021 aufgrund Haftbefehls des AG vom 26.01.2021 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten unter dem 17.04.2021 Anklage erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.07.2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Vorsitzende hat sieben Termine zur Hauptverhandlung ab dem 13.10.2021 bestimmt. Die geplante Durchführung der Hauptverhandlung erstreckt sich über einen Zeitraum von sieben Wochen. Zur Begründung der Terminierung hat die Vorsitzende auf die Terminslage der Kammer verwiesen und auf den auf ihre Überlastungsanzeige ergangenen Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 03.05.2021 Bezug genommen.

Das OLG sagt: Aufhebung des Haftbefehls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 120 Abs. 1 StPO) , weil das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden ist.

Ich lasse jetzt mal die allgemeinen Textbausteine des OLG weg – da wird nur bekannte Rechtsprechung des BVerfG referiert. Zur Sache führt das OLG dann nur aus:

„…. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264, 273 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23). Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 – 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019 — 2 BvR 2429/18 —, juris, Rn. 59).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die beschleunigte Bearbeitung in Haftsachen genügt das Verfahren nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass das vorliegende Verfahren tatsächlich komplex ist, so dass der damit verbundene Mehraufwand auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrens-und Untersuchungshaftdauer ins Gewicht fällt. Gründe, die den von dieser grundsätzlichen Anforderung abweichenden Beginn der Hauptverhandlung von fast sechs Monaten nach Anklageerhebung als gerechtfertigt erscheinen ließen, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Planung der Hauptverhandlung wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von dem Bundesverfassungsgericht geforderten vorausschauenden, auch größere Zeiträume umfassenden Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfG StV 2008, 198), den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend gerecht.

Die eingetretene Verzögerung kann nicht mit der außerordentlichen Belastung der Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken gerechtfertigt werden. Die Überlastung des Gerichts ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen. Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nicht nur von vorübergehender Dauer. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen. Der auf die Überlastungsanzeige der Kammervorsitzenden ergangene Präsidiumsbeschluss vom 03.05.2021 hat die sich abzeichnende Terminierungssituation der Strafkammer nicht verbessert. Eine Hilfsstrafkammer wurde nicht eingerichtet.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich nach allem als nicht mehr verhältnismäßig. Ein etwaiger Ausgleich der eingetretenen Verzögerungen ist nach dem vorgelegten Termins- und Ladungsplan der Strafkammer nicht vorgesehen und auch aus anderen Gründen nicht zu erwarten, so dass der Haftbefehl wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht aufrecht erhalten bleiben darf.“

U-Haft II: Länge der U-Haft, oder: Auslieferungshaft und/oder Warten auf den Neubeginn der HV

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Das zweite Posting zu Haftfragen ist dann auch der Länger der U-Haft gewidmet, und zwar im Zusammenhang mit der Fortdauer der U-Haft und der sich stellenden Frage der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dazu stelle ich zwei Entscheidungen vor:

Zunächst kommt hier der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2021 – 3 Ws 169/21. Der Angeklagte war ins Ausland geflohen und hatte sich für einige Zeit in Senegal in Auslieferungshaft befunden. Dazu meint das OLG in seinen Leitsätzen:

1. Eine lange im Ausland erlittene Auslieferungshaft auf Grund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland begründet alleine noch keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO.

2. Etwaige Erschwerungen durch die Haftbedingungen im Senegal führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn der Angeklagte solche Erschwerungen erst durch seine vorausgegangene Flucht nach Afrika schuldhaft verursacht hat.

Als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 – 3 Ws 129/21 – vor. Da lagen zwischen einer ein erstinstanzliches landgerichtlichess Urteil e aufhebenden Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren und der geplanten neuen Hauptverhandlung nahezu 18 Monate. Das war dem OLG Karlsruhe selbst unter Berücksichtigung von Verstößen gegen Auflagen nach § 116 Abs. 4 StPO zu viel. Es hat daher den Haftbefehl aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet.

Zwar sind in dem Verhalten des Angeklagten durchaus beharrliche und gröbliche Zuwiderhandlungen gegen die erteilten Anweisungen im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO zu sehen, aber der Haftbefehl ist gemäß § 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, da der Beschleunigungsgrundsatz verletzt ist.

Untersuchungshaftsachen sind von Beginn an und während der gesamten Dauer des Strafverfahrens mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG, StV 2009, 479 — juris). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Beschleunigungsgebot gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch für einen gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (BVerfG, NJW 2006, 668 — juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 293/14 — juris). Denn auch die Beschränkungen, denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch Auflagen und Weisungen ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist (hierzu insgesamt: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63.Aufl., Rdn. 3 und 5 zu § 120 m. w. N.)

Zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2019 und der geplanten Hauptverhandlung am 18.5.2021 liegen nahezu 18 Monate. Hinreichende Gründe, die diese Verzögerung in einer Haftsache rechtfertigen würden, sind aus dem oben dargestellten Ablauf nichtersichtlich. Der Haftbefehl ist daher wegen Verstoßes gegen das in Haftsachen stets zu beachtende Beschleunigungsverbot aufzuheben.“

U-Haft I: Sechs-Monats-Haftprüfung, oder: Der Begriff „derselben Tat“

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Dann schiebe ich nach dem U-Haft-Tag gestern heute gleich noch mal „Haftentscheidungen“ nach.

Ich beginne in dem Zusammenhang mit dem BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – AK 33/21, der im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 ergangen ist. Es geht in der Entscheidung noch einmal um den Begriff „derselben Tat“ und damit um die Voraussetzungen einer mehr als sechs Monate dauernden U-Haft.

Der BGH hat in seiner Entscheidung das Vorliegen „derselben Tat“ verneint und daher eine Haftprüfung nach §§ 121,1 22 StPO nicht durchgeführt:

„Eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit entgegen der Auffassung der Beschuldigten nicht veranlasst. Zwar befindet sie sich mittlerweile seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die weiteren Vorwürfe im Haftbefehl vom 21. April 2021 ist jedoch eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden, deren Lauf am 18. Februar 2021 begonnen hat und deren Ablauf somit noch nicht bevorsteht.

Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft „wegen derselben Tat“ vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Der Begriff derselben Tat nach § 121 StPO ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm, die das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchsetzen soll, weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 – AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 – AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 – AK 78/17, juris Rn. 11; vom 3. Februar 2021 – AK 50/20, juris Rn. 5; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn vor Ablauf der Frist ein neuer Haftbefehl erlassen wird, der lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt waren. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat, der neue bzw. erweiterte Haftbefehl mithin hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 – AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 – AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8; vom 3. Februar 2021 – AK 50/20, juris Rn. 5).

Danach hat der Haftbefehl vom 21. April 2021 eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet, deren Lauf an dem Tag begonnen hat, an welchem ein erweiterter Haftbefehl hätte erlassen werden können. Dieser hat neue selbständige Taten zum Gegenstand, die noch nicht Gegenstand des vorangegangenen Haftbefehls waren (unten 1.), erst im Laufe der nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden sind (unten 2.) und für sich genommen den Haftbefehlserlass rechtfertigen (unten 3.); zu einem dringenden Tatverdacht haben sich diese Vorwürfe erst am 18. Februar 2021 verdichtet (unten 4.).“

Wegen der Einzelheiten dann bitte selbst im Volltext weiterlesen.