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U-Haft I: Durchschnittlich 1 HV-Tag/Woche reicht in Haftsachen nicht, oder: Es darf/muss schon mehr sein

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Die erste (volle) Urlaubswoche 🙂 eröffne ich dann zunächst mal mit zwei „Haftsachen“. Zunächst weise ich hin auf den schon etwas älteren BVerfG, Beschl. v. 23.01.2019 –  2 BvR 2429/18. Ergangen ist er in einem beim LG Frankenthal anhängigen Verfahren, in dem im Haftebschwerdeverfahren dann das OLG Zweibrücken tätig geworden ist.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Im August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Im Oktober 2016 ließ die zuständige Strafkammer des LG die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete  Haftfortdauer an. Die Hauptverhandlung begann zunächst im November 2016. Bis September 2017 waren 25 Verhandlungstage terminiert. Nach 23 Verhandlungstagen erkrankte die Vorsitzende im August 2017 dauerhaft dienstunfähig. Die Kammer setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus. Die Hauptverhandlung begann nach Übernahme der Kammer durch einen neuen Vorsitzenden erneut im Dezember 2017. Bis August 2018 wurde an 25 Tagen, bis November 2018 wurde an vier weiteren Tagen verhandelt. Bis zum 31. Januar 2019 sind/waren weitere 15 Termine bestimmt.

Die Strafkammer hatte mehrmals ihre Überlastung angezeigt. Inzwischen hat das das Präsidium des LG der Strafkammer eine weitere Beisitzerin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 zugewiesen, und es wurden Haftsachen, in denen eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, anderen Strafkammern zugewiesen. Allerdings verhandelte die Strafkammer zeitgleich in zwei weiteren umfangreichen Haftsachen. Im August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers Haftbeschwerde ein, mit der er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot rügte. Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Das BVerfG „referiert“ seine Rechtsprechung, die wir alle – hoffentlich – kennen und führt dann zum Fall aus:

Beschränkung der Telefonerlaubnis eines U-Haft-Gefangenen, oder: Einzelfallentscheidung

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Heute dann ein „Kessel Buntes“ am Dienstag.

Und da ist dann zunächst der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2019 – 2 Ws 365/18, den mir der Kollege Rinklin aus Freibrug übersandt hat. Das OLG entscheidet überdie Beschränkung einer Telefonerlaubnis durch die Justizvollzugsanstalt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschuldigten unter Angabe der jeweiligen Telefonnummern gestattet, „wöchentlich unter akustischer Überwachung auf seine Kosten für die Dauer von max. 15 Minuten“ mit insgesamt fünf benannten Personen (zwei Schwestern, seine Mutter, sein Sohn und die Kindesmutter) zu telefonieren. Die JVA teilt dann dem Verteidiger später mit, dass aufgrund der hohen Anzahl der Untersuchungsgefangenen, für die in einer Großzahl die Überwachung der Telefonate angeordnet sei, aus Kapazitäts- und Gleichbehandlungsgründen überwachte Telefonate in einem wöchentlichen Rhythmus für die Anstalt nicht leistbar seien, sondern lediglich 14-tägig stattfinden könnten. Für den Beschuldigten seien mittlerweile zahlreiche Personen für Telefongespräche zugelassen worden, so dass bereits 14-tägige Telefongespräche einen erheblichen Aufwand mit sich brächten und als ausreichend erachtet würden.

Darüber kommt es zum Streit, den das OLG Karlsruhe vorläufig zugunsten des Beschuldigten entschieden hat. Tenor der Entscheidung: So nicht:

„1. Nach § 20 Abs. 1 JVollzGB II Baden-Württemberg (im Folgenden JVoIIzGB II BW) kann Untersuchungsgefangenen gestattet werden, zu telefonieren. Über den Verweis in § 20 Abs. 2 Satz 1 JVoIIzGB II BW gelten dabei die für den Besuch geltenden Vor-schriften (§§ 12 ff. JVoIIzGB II BW) mit Ausnahme von § 12 Abs. 2 JVollzGB II BW entsprechend. Dementsprechend ist nach §§ 13, 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 JVoIIzG II BW der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin befugt, Telefongespräche zu untersagen (bzw. als mildere Maßnahme zu beschränken), wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ansonsten gefährdet ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2012 ¬3 Ws 314/12, juris).

Die Gestattung von Telefonaten steht im (pflichtgemäßen) Ermessen der Anstalt und ist dementsprechend nur eingeschränkt auf die Einhaltung von Ermessensgrenzen gerichtlich überprüfbar (vgl. allgemein KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 119a Rn. 9). Es liegt daher grundsätzlich im Ermessen der Vollzugsanstalt, welche Maßnahmen im Einzelnen angezeigt sind, um Telefonate der Untersuchungsgefangenen organisatorisch zu bewältigen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufrecht erhalten zu können. Die Vollzugsanstalt hat hierbei im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung — wie stets bei der Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts — allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deswegen allein unvermeidbaren Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. zur Bedeutung der sog. Unschuldsvermutung im Untersuchungshaftvollzug nur BVerfG NStZ 1994, 52). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße prägen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, juris Rn. 24). Ebenso ist dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf den Schutz seiner Privatsphäre und seiner Familie Rechnung zu tragen (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11, BeckRS 2011, 20094). § 12 Abs.1 Satz 2 JVollzG II BW sieht insoweit vor, dass der Kontakt zu Angehörigen gefördert wird. Diese Regelung ist Ausfluss des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten besonderen Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie (zu § 33 Abs. 2 UVoIIzG Berlin vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2014 — 2 BGs 255/14 -, juris; vgl. auch BeckOK Strafvollzug BW/Dorsch, 10. Ed. 1.10.2018, JVoIIzGB II BW § 12 Rn. 7 f.). Es bedarf daher einer besonders eingehenden, auch die Dauer der Untersuchungshaft und die persönliche Situation des jeweiligen Untersuchungsgefangenen berücksichtigenden Abwägung dessen, was einerseits dem Untersuchungsgefangenen gemessen an seinen grundrechtlichen Freiheiten an Beschränkungen und andererseits der Anstalt und dem für ihre angemessene Ausstattung verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist.

2. Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Justizvollzugsanstalt getroffene Entscheidung schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Untersuchungsgefangenen nicht getroffen wurde. Die Justizvollzugsanstalt hat, indem sie ihre ablehnende Entscheidung auf Kapazitäts- und Gleichbehandlungsgründe und die Anzahl der bei dem Antragsteller insgesamt genehmigten Telefonate gestützt hat, den Umstand, dass Telefonate mit Angehörigen (zur Reichweite des Begriffs des Angehörigen vgl. Dorsch aaO JVoIIzGB II BW § 12 Rn. 7 – 8.1) in Rede standen, nicht in den Blick genommen. Die erforderliche Prüfung, ob aus diesem Grunde im Einzelfall die Gestattung häufigerer Telefonate geboten war, ist daher unterblieben. Der pauschale und nicht durch Zahlenwerk untermauerte Hinweis auf die hohe Anzahl von Untersuchungsgefangenen, für die in einer Großzahl der Fälle“ die Überwachung angeordnet ist, genügt den Anforderungen jedenfalls nicht. Demgegenüber könnte in die Ermessenserwägung eingestellt werden, ob die Angehörigen neben den Telefonaten auch die Möglichkeit von Besuchen haben, was zumindest bei der Mutter und der Schwester der Fall sein dürfte (Telefonvorwahl von pp.).“

U-Haft III: Fluchtgefahr beim Erstverbüßer?, oder: Ausnahmefall?

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Und die dritte und letzte Haftentscheidung des heutigen Tages stammt ebenfalls vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 23.10.2018 – 2 Ws 205/18. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen schweren Raubes. Der Angeklagte ist deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die Strafkammer hatte zugleich mit dem Urteil die Haftfortdauer beschlossen (§ 268b StPO). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Die hatte beim KG keinen Erfolg. Das führt zur Fluchtgefahr aus:

„2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). In Fällen wie dem vorliegendem, in dem bereits ein auf eine unbedingte Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergangen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung der in dem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe sicherstellen soll (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. März 2014 – 3 Ws 131/14 –, vom 30. Juli 2012 – 3 Ws 422/12 –, vom 15. März 2012 – 3 Ws 155/12 – und vom 7. März 2014 – 4 Ws 21/14 –). Zwar hat der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt. Er muss aber damit rechnen, dass sein Rechtsmittel möglicherweise keinen Erfolg haben wird. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 112 Rn. 32 mwN) – dem Strafver­fahren entziehen.

a) Bei dieser Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand gene­reller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind aber jedenfalls der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Angeklagte werde diesem wahrscheinlich nachgeben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2018 – 2 Ws 51/18 –).

Die Straferwartung beurteilt sich nach dem Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Angeklagten einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 2001, 115). Dabei kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, sodass die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB und eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB die Straferwartung und den mit dieser verbundenen Fluchtanreiz unter Umständen verringern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 ­– StraFo 2013, 160; Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 – juris; Beschluss vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 – juris; KG, Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 –, StV 2012, 350; Senat, Beschluss vom 27. April 2018 – 2 Ws 73/18 –).

Obgleich der Angeklagte Erstverbüßer ist, liegt eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB nach gegenwärtigem Verfahrensstand eher fern. Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann (vgl. KG, NStZ-RR 1997, 27; Fischer, StGB 65. Aufl., § 57 Rn. 14). Diese Vermutung gilt jedoch nicht ausnahmslos und besagt insbesondere nicht, dass in den Fällen der Erstverbüßung gleichsam automatisch die für die Reststrafenaussetzung erforderliche günstige Legalprognose bejaht werden kann. In welchem Maß es wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheits­interessen der Allgemeinheit von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit eines Verurteilten ab (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 – 2 Ws 45/09 – und 29. Mai 2008 – 2 Ws 211-213/08 –; KG, Beschlüsse vom 24. Januar 2002 – 5 Ws 39/02 – und 11. Juli 2000 – 5 Ws 464/00 –).

So erfährt die für den Erstverbüßer sprechende Vermutung Einschränkungen bei besonders sicherheitsrelevanten Delikten, wie Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität (vgl. KG, Beschlüsse vom 11. Juli 2000 – 5 Ws 464/00 – juris Rn. 6; Beschlüsse vom 7. Oktober 2016 – 5 HEs 15-16/16 – und vom 31. Mai 2016 – 5 HEs 6-7/16 – juris) oder bei Betäubungsmitteldelikten – wegen der außerordentlichen Gefährdung, die derartige Taten für das Leben und die Gesundheit Dritter bedeuten (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 – 5 Ws 273/06 –, juris Rn. 4; und vom 9. März 2017 – 5 HEs 3-5/17 –). Gleichermaßen sind bei wegen Gewalttaten Verurteilten erhöhte Anforderungen an eine günstige Sozialprognose zu stellen, denn je höher die Wertigkeit des verletzten Rechtsgutes ist, desto größer muss die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – StB 14/11 –, juris Rn. 5; KG, Beschlüsse vom 17. August 2017 – 5 Ws 167/17 –, vom 5. April 2016 – 5 Ws 38 + 39/16 –, mwN). Darüber hinaus ist ein strengerer Maßstab auch dann geboten, wenn der Verurteilte durch sein strafrechtlich relevantes Vorleben hat erkennen lassen, dass bei ihm erhebliche tatursächliche Charakterschwächen vorhanden sind und er zudem durch einen Bewährungsbruch bewiesen hat, dass der von ihm bereits einmal vermittelte günstige Eindruck falsch war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 – 2 Ws 152-153/17 –, vom 20. August 2014 – 2 Ws 274/14 –; KG, Beschluss vom 29. August 2006 – 5 Ws 436/06 – mwN).

b) Der Beschwerdeführer ist wiederholt wegen Delikten aufgefallen, bei denen er mit Gewalt gegen andere vorgegangen ist oder die sich gegen deren körperliche Integrität richteten. Im Einzelnen: Vorliegend ist der Angeklagte wegen eines – von ihm eingeräumten – schweren Raubes verurteilt worden. Hinzu kommt, dass er nur wenige Monate vor der hiesigen Tat vom Amtsgericht Ravensburg – Jugendschöffengericht – bereits wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Beleidigung und im anderen Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tatsächlicher Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden war. Dass angesichts dieser Delikte ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist, zeigt sich auch darin, dass vor einer etwaigen vorzeitigen Entlassung ein Gutachten eines Sachverständigen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eingeholt werden müsste (vgl. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr.1b, 250 StGB). Besondere Umstände, die nach alledem für eine frühzeitige Haftentlassung streiten, sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens derzeit nicht ersichtlich. Danach hat der Beschwerdeführer – nach Anrechnung der bisher vollzogenen Unter­suchungshaft – noch mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von knapp drei Jahren zu rechnen.

c) Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses der Strafkammer vom 18. September 2018 sowie aus dem weiteren Akteninhalt ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich der Vollstreckung einer möglichen Freiheitsstrafe entziehen wird. Die von der Strafkammer umfassend gewürdigten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers lassen befürchten, dass er dem aus der hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz nachgeben wird. Der Beschwerdeführer hat im letzten Jahr wiederholt den Aufenthaltsort gewechselt und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er verfügt über keine Meldeadresse; auch sind weitere stabilisierend wirkende Umstände in seinem privaten Umfeld nicht ersichtlich. Die von seiner Familie insbesondere seiner Mutter nunmehr angebotene Hilfe und Unterstützung hat der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht angenommen.

U-Haft II: Ermittlungen „aufs Geratewohl“ rechtfertigen keine längere U-Haft

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Die zweite Haftentscheidung kommt vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 20.8.2018 – (4) 161 HEs 28/18 (31/18). Auch in ihm geht es um den Beschleunigungsgrundsatz, allerdings im Verfahrensstadium Ermittlungsverfahren. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Das KG moniert Ermittlungen „aufs Geratewohl“, die die Erledigung der Sache erheblich verzögert haben und daher nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anerkannt worden sind. Das KG hat den Haftbefehl aufgehoben: Begründung:

„bb) Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen genügt die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Berlin nicht. Das Ermittlungsverfahren ist ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten nicht in einer Weise (weiter-) geführt worden, die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht wird.

Nach Aktenlage war die Sache nach der Vernehmung des Zeugen H am 5. März 2018 anklagereif, sodass unter Berücksichtigung des haftrechtlichen Beschleunigungsgebotes eine zeitnahe Anklageerhebung geboten und bis Mitte März 2018 auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die für die Fertigung der (knapp zehn Seiten umfassenden) Anklageschrift erforderliche Zeit hatte offensichtlich keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verzögerung der Anklageerhebung. Die Akte lag nach ihrer Rückkehr von der Polizei (mit dem Ergebnis, dass die langwierigen Auswertungsversuche unergiebig geblieben waren) am 29. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft wieder vor. Der sachbearbeitende Dezernent verfügte an diesem Tag die Vervollständigung eines Aktendoppels zwecks Akteneinsicht für den Verteidiger und die Aktenwiedervorlage mit einer Genaufrist von zehn Tagen. Letzteres spricht dafür, dass ihm die Fertigung der auf den 9. Juni 2018 datierten Anklageschrift innerhalb kurzer Zeit möglich war, was angesichts dessen, dass die Anklage in weiten Teilen dem Haftbefehlsantrag vom 1. Februar 2018 und den seinerzeit vorliegenden Ermittlungsergebnissen entspricht, nicht überraschend erscheint.

Das Ergebnis der Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. F war für die Anklageerhebung nicht erforderlich, sodass es nicht abgewartet werden musste; dass hier etwas anderes gelten sollte, ist von keiner Seite geltend gemacht worden. Nach den von den Zeugen geschilderten Verhaltensweisen des Angeklagten und seiner Delinquenzgeschichte bestand auch kein Anlass anzunehmen, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben könnte. Das Ergebnis der Untersuchung hätte nach Anklageerhebung nachberichtet werden können, und diese Möglichkeit hätte, weil es sich um eine Haftsache handelte, genutzt werden müssen. Da der Sachverständige für die Fertigung des vorläufigen schriftlichen Gutachtens etwa zwei Monate benötigt hat, hätte das Gutachten bei einer Befassung des Sachverständigen mit der Sache unmittelbar nach der telefonischen Absprache vom 15. Februar 2018 jedenfalls noch im April 2018 vorliegen können.

Dem Landgericht wäre es im Falle rechtzeitiger Anklageerhebung spätestens Mitte März auch bei Nachreichen des vorläufigen Sachverständigengutachtens möglich gewesen, in dem bis dahin mindestens bis zur Eröffnungsreife (unter Einschluss der Hauptverhandlungsplanung) geförderten Verfahren noch in der ersten Jahreshälfte mit der Hauptverhandlung zu beginnen und die Sache binnen sechs Monaten nach der Festnahme des Angeklagten mit einem Urteil abzuschließen, selbst wenn man den für die ergänzende Begutachtung erforderlichen Zeitaufwand in Rechnung stellt. Der Durchführung des besonderen Haftprüfungsverfahrens nach den §§ 121, 122 StPO hätte es fraglos nicht bedurft.

Tatsächlich sind allein durch die späte Anklageerhebung am 15. Juni 2018 gut zwei Drittel der Frist, die den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht bis zum Erlass eines Urteils zur Verfügung stand, verbraucht worden. Dies hatte nach Aktenlage seinen tragenden Grund in den Ermittlungen hinsichtlich der sichergestellten Handys und der sonstigen bei der Durchsuchung aufgefundenen Datenträger, deren Auswertung für die Anklageerhebung nicht erforderlich, sondern offensichtlich in erster Linie von der Hoffnung getragen war, weitere Taten des Angeklagten, auch gegen mögliche andere Geschädigte, aufdecken zu können. Solche über die haftbefehlsgegenständlichen Taten hinausgehenden Ermittlungen sind zwar, selbst wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Taten aufgeklärt werden können, zulässig und werden insbesondere bei Tatvorwürfen aus dem vorliegenden Deliktsfeld im Regelfall auch sachgerecht sein. In Fällen vollzogener Untersuchungshaft dürfen derartige Ermittlungen aber, jedenfalls wenn sie wie hier eher „aufs Geratewohl“ erfolgen, keinesfalls die Anklageerhebung in einer anklagereifen Sache maßgeblich verzögern. Denn ebenso, wie das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot im Zwischenverfahren Geltung beansprucht und die unverzügliche Eröffnung des Hauptverfahrens gebietet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2761/10 – [juris] mwN), so verlangt dieses Prinzip nach Bejahung dringenden Tatverdachts bei im Wesentlichen unverändert gebliebener, jedenfalls nicht zugunsten des Beschuldigten geänderter Sach- und Rechtslage – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Ermittlungen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 21a mwN) – im Regelfall unverzüglich die (lediglich hinreichenden Tatverdacht erfordernde) Anklage der haftbefehlsgegenständlichen Taten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – [4] 121 HEs 22/18 [20/18] –, 16. Februar 2018 – [4] 121 HEs 7/18 [5/18] –, 13. Februar 2018 – [4] 121 HEs 8/18 [6/18] –, 15. Januar 2018 – [4] 161 HEs 62/17 [37-38/17] –, 5. Dezember 2017 – [4 HEs 28-30/17] – und 18. August 2017 – [4] 161 HEs 33/17 [15/17] –). Sollten die weiteren, parallel zur Anklageerhebung vorgenommenen bzw. fortgeführten Ermittlungen zur Aufdeckung weiterer Straftaten führen, können und müssen diese Taten nachträglich angeklagt werden.   

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Weigerung des Angeklagten, an der Auswertung der beschlagnahmten Gerätschaften durch Angabe von Entsperrcodes mitzuwirken, ihm nach dem strafprozessualen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit weder im Allgemeinen noch gar mit der Folge längerer Untersuchungshaft zur Last fallen darf; für diese Bewertung kommt es auch nicht darauf an, ob ein Beschuldigter – anders als offenbar vorliegend – in Bezug auf den Inhalt der Datenträger „etwas zu verbergen“ hatte.  „

U-Haft I: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Wenn die Fertigstellung des Protokolls 5 1/2 Monate dauert

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Und nach dem „Posting in eigener Sache“ eröffne ich dann die 44. KW. An der Spitze in dieser Woche zwei Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.09.2018 – 2 Ws 645/18 – vor. Gegenstand der Entscheidung: Beschleunigungsgrundsatz, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte befindet sich seit dem 22.o2.2017 Untersuchungshaft. Am 22.02.2018 ist er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden. Das LG hat einen neuen Haftbefehl erlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das unterschriebene Urteil gelangte am 23.05.2018 zu den Akten. Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde durch den Vorsitzenden der Strafkammer 09.08.2018 fertiggestellt. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Vorsitzende die Zustellung des Urteils und des Protokolls an. Die Verfügung wurde seitens der Geschäftsstelle am 16.08.2018 ausgeführt. Die Zustellung an die Verteidiger des Angeklagten erfolgte letztlich am 20./21.08.2018 .Der Angeklagte hat Haftbeschwerde eingelgt. Die hatte Erfolg, denn:

„Der an sich gerechtfertigte Haftbefehl ist aufzuheben, da das Verfahren nach Erlass des Urteils vom 22.02.2018 nicht die in Haftsachen gebotene, auf den Freiheitsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK beruhende Beschleunigung erfahren hat. Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 09.08.2018 fertiggestellt hat und Urteil und Protokoll erst am 20./21.08.2018 an die Verteidiger zugestellt wurden.

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhält¬nis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüber¬gestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zu¬kommt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 – 2 ByR 2552/17).

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu. Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine abschließende Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen. Kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Aufrechterhaltung des Haftbefehls regel-mäßig entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und gleichzeitig zu beachten, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert. In diesem Zusammenhang verlangt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2005 – 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit einem Jahr und zwischenzeitlich seit einem Jahr und sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist das Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nach Urteilsverkündung dadurch erheblich verzögert worden, dass eine Fertigstellung des Protokolls nicht bereits zum 23.05.2018 erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 22.02.2018 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 09.08.2018 vergingen fünfeinhalb Monate. Selbst ab dem 23.05.2018, dem Zeitpunkt an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertig-stellung des Protokolls noch zwei Monate und 17 Tage, bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger sogar knapp drei Monate. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich dadurch erheblich verzögert, da die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Urteils- und Pro¬tokollzustellung an die Verteidiger zu laufen begonnen hat.

Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Auch bei einem Umfang – wie vorliegend – von 274 Seiten stand für die Prüfung und Korrektur des Protokolls vom 22.02.2018 bis 23.05.2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob letztendlich der Vorsitzende oder die Protokollführer für die eingetretene Verzögerung verantwortlich waren. Die Verzögerung ist jedenfalls allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen. Die Erklärungen, die der Vorsitzende der 1. Strafkammer in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.2018 für die Dauer der Fer¬tigstellung des Protokolls abgegeben hat, können zu keiner anderen Beurteilung führen.“

Man bzw. ich frage mich, warum man so lange Zeit brauchgt, um ein Protokoll fertig zu stellen…… Das grenzt im Grunde genommen an Arbeitsverweigerung.