Schlagwort-Archive: Terminsgebühr

Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Die gibt es nicht…..

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann gleich noch eine falsche Entscheidung. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 16.02.2021 – Ausl 35/20. An dem Aktenzeichen sieht man: Ergangen ist der Beschluss nach einem Auslieferungsverfahren. Und es geht mal wieder um die Frage des Entstehens der Terminsgebühr, wenn der Beistand des Verfolgten an einem Termin beim AG nach den §§ 21 ff. IRG teilgenommen hat.

Das OLG Hamburg macht es ebenso verkehrt wie der Rest der OLG und meint:

„In Auslieferungsverfahren löst die Teilnahme des Rechtsbeistands an Terminen zur Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG auch nach Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG aus.“

Zur Neuregelung führt es aus:

„bb) Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) gibt keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Dieses Gesetz diente der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen im Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Zentraler Aspekt war die Stärkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, indem zur Gewährleistung von dessen Effektivität Beschuldigen und gesuchten Personen die Unterstützung eines – jedenfalls vorläufig – durch die Mitgliedsstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird (BT-Drs. 19/13829 S. 1). Kostenrechtliche Aspekte der Rechtsbeistandschaft waren hingegen nicht Regelungsgegenstand.

(1) Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung zahlreiche Änderungen u.a. in der StPO, der BRAO, dem IRG, dem OWiG und auch dem RVG vorgenommen. Die Gesetzesänderung des RVG hat die anwaltliche Vergütung selbst indes nicht berührt. Durch die Erweiterung des § 59a RVG um den neuen Absatz 1

„Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.“

wurde vor dem Hintergrund, dass die Bestimmungen des Abschnitts 8 des RVG „Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe“ auf eine gerichtliche Bestellung abstellen, nur dem Umstand Rechnung getragen, dass nun auch der Staatsanwaltschaft eine Eilzuständigkeit für die Beiordnung zusteht (§ 142 Abs. 4 StPO). Zudem war die Zuständigkeit für Anträge zu regeln, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig wird (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 63-64).

Trotz der Neuregelung des § 59a Abs. 1 RVG hat der Reformgesetzgeber die Formulierung des Gebührentatbestandes für die Terminsgebühr in Auslieferungssachen unverändert gelassen. Die in der Literatur (Volpert in Burhoff, a.a.O.; Oehmichen, a.a.O.) nach der bisherigen Rechtslage thematisierte und für geboten gehaltene gesetzliche Klarstellung, dass Nr. 6012 VV-RVG auch Termine nach § 21, 22, 28 IRG erfasst, ist weder im Rahmen des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586) noch nunmehr im Rahmen der Umsetzung der „PKH-Richtlinie“ (Richtlinie 2016/1919) erfolgt. Insbesondere wurde keine Nr. 4102 Nr. 1 VV-RVG entsprechende Regelung für die Teilnahme an „richterlichen Vernehmungen“ in Nr. 6102 VV-RVG aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte trotz der nunmehr statuierten notwendigen Rechtsbeistandschaft bei einer Festnahme der verfolgten Person (§ 40 Abs. 2 IRG) offensichtlich keine entsprechende kostenrechtliche Regelung in Nr. 6102 VV-RVG – ein generelles Anfallen einer Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb von Verhandlungsterminen – schaffen. Die Nrn. 6101 und 6102 VV-RVG wurden in Kenntnis der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Anwendungsbereich der Nr. 6102 VV-RVG, vielmehr unverändert belassen.“

Na ja, die OLG wollen nicht – warum auch immer.

 

Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Es bleibt bei 150 EUR für 51 Minuten Terminsdauer

© PhotoSG – Fotolia.com

Heute ist RVG-Tag. Da erinnere ich zunächst an mein Posting vom 02.10.2020 zum AG Saarlouis, Beschl. v. 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187119 (49/19). Zu der Entscheidung hatte ich unter: Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Bei nur 51 Minuten Terminsdauer müssen 150 EUR reichen, Stellung genommen. Gegen den Beschluss vom 09.09.2020 hatte der Kollege-Gratz aus Bous, der „Betroffener“ dieser Entscheidung war, Erinnerung eingelegt.

Darüber hat nun das AG Saarlouis entschieden, und zwar im AG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19). Der Amtsrichter hat die Festsetzung von nur 150 EUR als Terminsgebühr bestätigt und die Erinnerung des Kollegen zurückgewiesen. Lapidare Begründung:

„Das Gericht schließ sich der ausführlichen Begründung in dem Beschluss vom 09.09.2020 an, welcher auch die einschlägige Rechtsprechung zitiert. Insbesondere ist nochmals auf die kurze Dauer der Hauptverhandlung von 51 Minuten vor dem Schöffengericht hinzuweisen, welche ein deutliches Indiz dafür ist, dass die Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4108 W RVG auf den Betrag von 150,00 € nicht zu beanstanden ist.“

Wahrscheinlich findet das AG seine Begründung noch toll. „Einschlägige Rechtsprechung“. Welche? Die von 2004? Und welcher Kommentar? Vielleicht zitiert man mal einen aktuellen Kommentar.

Im Übrigen: Ohne (weitere) Worte.

Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Bei nur 51 Minuten Terminsdauer müssen 150 EUR reichen

© PhotoSG – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung stammt vom AG Saarlouis. Das hat im AG Saarlouis, Beschl. v. 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187119 (49/19) – zur Höhe der Terminsgebühr in einer beim Schöffengericht anhängigen Verfahren stellung genommen und meint, das 51 Minuten unterdurchschnittlich sind. Der Verteidiger hatte 275,00 EUR geltend gemacht, festgesetzt worden sind 150,00 EUR:

„Bei Rahmengebühren ist es Sache des Rechtsanwaltes, die Gebühren unter Berücksichtigung der in § 14 I RVG aufgestellten Kriterien zu bestimmen.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch als verbindlich angesehen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 14 RdNr. 12; Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 RdNr. 52, 49; Ried& Sußbauer/Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 RdNr. 4, Anwaltskommentar, RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 RdNr. 83).

Ob eine getroffene Gebührenbestimmung unbillig ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dem Haftungsrisiko für den Verteidiger, zu prüfen.

Der Umfang beschreibt den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt in einer Sache aufbringen muss.

Die Schwierigkeit beschreibt die Intensität der Arbeit, maßgebend ist allein die objektive Schwierigkeit. Hierbei muss zwischen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten unterschieden werden. Die Bedeutung der Angelegenheit ist aus der Sicht eines Unbeteiligten, nicht oder nicht so hoch verurteilt zu werden, zu betrachten (LG Koblenz, JurBüro 2010, 32). Dabei ist die Sicht der Angeklagten mit zu berücksichtigen.

Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, Rn. 10 zu § 14) in den Normalfällen, in denen sämtliche nach § 14 I 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen, wobei jedes der Bemessungskriterien Anlass geben kann, vom Mittelwert der Gebühr nach oben oder unten abzuweichen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, W Vorb. 4, Rdnr, 19).

Hierbei ist die Kompensationstheorie anzuwenden, welche bestimmt, dass das geringere Ge-wicht eines Merkmals das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensiert. (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 14 RdNr. 11; Saar!. OLG, Beschlüsse vorn 08.07.2004 — 1 Ws 112104 und 24.03.2006 — 1 Ws 52/0630.10.2009 — 1 Ws 198/09, Mayer a. a. O., § 14 Rn. 11 m. w. N.).

Die Mittelgebühr soll eine Vielzahl von vorkommenden Fällen gebührenrechtlich abdecken. Werden diese Grundsätze auf hiesigen Fall übertragen, ergibt sich Folgendes:

1. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Mittelgebühren für die Grund- und Verfahrensgebühr ergeben sich keine Bedenken.

Bei dem Ansatz der Terminsgebühr für den Termin vom 16,09.2019 liegt hingegen eine unbillige Gebührenbestimmung i.S.d. § 14 RVG vor.

Wesentliches Bemessungskriterium bei der Terminsgebühr ist regelmäßig die Dauer des Termins (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, W Vorb. 4 Rdnr. 32; Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 Rn 19 i.V.m. Nr. 4120 Rn 3; Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Auflage, W Teil 4 Abschnitt 1, Rn 55; vgl. Saarl. OLG, B. vom 24.08.10, 1 AR 2/09).

Die mit der Terminsgebühr abgegoltene Vor- und Nachbereitungszeit (vgl. Sean. OLG, B. v, 28.11.2007 — 1 Ws 215/07 — und 29.01.2010 — 1 Ws 203/09) des konkreten Termins darf bei der Bemessung der Terminsgebühr jedoch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. Saarl. OLG, B. v. 10.05.2010 — 1 Ws 56/10 , 30.09.2014 —1 Ws 130/14).

Ausweislich des Vermerks in dem Sitzungsprotokoll (BI. 90 d.A.) ergibt sich eine Terminszeit von lediglich 51 Minuten.

Damit liegt die Dauer des Termins deutlich unter dem für vergleichbare Verhandlungen vor dem Schöffengericht geltenden Durchschnittswert von 3 – 4 Stunden (vgl. ständige Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken in den Beschlüssen vom 4. April 2000 – 1 AR 2/00 -, vom 7. Juni 2001 – 1 AR 11/01 -, vom 19. November 2002 – 1 AR 24/02 – und vom 3. April 2003 – 1 AR 3/03 -).

Termine mit einer Dauer von 2 Stunden können nur in Einzelfällen gerade noch als durchschnittlich angesehen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.2010 1 AR 2/09).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des ebenfalls unter-durchschnittlichen Vor- und Nachbereitungsaufwandes bei zwei geladenen Zeugen ergibt sich eine aus Sicht der Landeskasse angemessene Gebühr von 150,00 EUR. Die von dem Verteidiger in Ansatz gebrachte Terminsgebühr von 275,00 EUR übersteigt die aus hiesiger Sicht angemessene Gebühr jedoch um mehr als 20 %, sodass diese nicht verbindlich ist.

Die Terminsgebühr ist daher auf 150,00 EUR zu reduzieren.“

Ohne Worte/Kommentar.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für ausgefallenen Termin entstanden?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Ich hatte am Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für ausgefallenen Termin entstanden?, zur Diskussion gestellt.

Dazu hatte es in der Gruppe, in der die Frage gestellt worden ist, sehr schnell Antworten gegeben, die alle in die Richtung gegangen sind: Sicher, natürlich, auf jeden Fall.

Das ist auch so grundsätzlich richtig, aber ich habe das in meiner Antwort etwas relativiert bzw. relativieren müssen:

„Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 93 ff.

Allerdings: Das kann ggf. Ärger geben, das OLG FFM und OLG München auf dem m.E. unzutreffenden Standpunkt stehen, die TG für den geplatzten Termin sei nur entstanden, wenn der RA körperlich anwesend im Gerichtssaal gewesen sei. Ist m.E. Quatsch, was sich gerade an diesem Fall zeigt. Es bliebe dann nur ggf. die PV nach § 51 RVG, aber auch das wird schwierig. Bitte über den Ausgang berichten.“

Nun, man wird sehen, was ggf. berichtet wird.

In dem Zusammenhang hat sich dann übrigens aber eine Kollegin gemeldet, die zu der Frage eine Entscheidung aus neuerer Zeit beisteuern konnte. Die stelle ich heute dann hier mal online. Es handelt sich um den LG Mühlhausen, Beschl. v.12.07.2019 – 9 KLs 540 Js 55593/12. In dem hat das LG die Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ festgesetzt:

Der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vorn 27.06.2019 war abzuhelfen, da die Rechtsanwältin das Entstehen der Terminsgebühr für den 13.11.2018 nachvollziehbar begründet hat. Über das Ausfallen des Termins am 13.11.2018 sei die Rechtsanwältin nicht rechtzeitig informiert worden, so dass sie sich pünktlich beim Landgericht eingefunden habe. Gem. Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 RVG erhält ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser jedoch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

Auf meine Nachfrage: Die Kollegin war nicht im Gerichtssaal erschienen, sondern ist am Einga ng mit der Info: Termin findet nicht statt, abgefangen worden.

Vergessene Abladung des entbundenen Pflichtverteidigers, oder: Geplatzter Termin

© Grecaud Paul – Fotolia.de

Den heutigen Gebührenfreitag eröffne ich mit dem AG Nürnberg, Beschl. v. 09.12.2020 – 401 Ds 419 Js 6551/16 (3), den mir der Kollege Jendridke aus Amberg geschickt geschickt hat.

Folgender Sachverhalt: Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 10.04.2019 ist er als Pflichtverteidiger entbunden worden. Der Kollege wurde dann aber (noch) mit Ladung vom 11.04.2019 zum Hauptverhandlungstermin am 20.05.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. geladen“. Gegen die Entpflichtungsentscheidung hat der Kollege Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 15.05.2019 als unbegründet verworfen hat. Der Beschluss wurde dem Kollegen nicht vor der Hauptverhandlung am 20.05. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.0.2019 bei ihm ein.

Der Kollege ist/war zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Er hat dafür die Terminsgebühr geltend gemacht. Die ist vom AG auf die Erinnerung des Kollegen festgesetzt worden:

„Angesichts dieser Ladung des Amtsgerichts Nürnberg konnte der Verteidiger darauf vertrauen, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, bestand das Vertrauen des Verteidigers insoweit fort, als dass das Landgericht Nürnberg in einer Beschwerde über die Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und da er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, war es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Antreten zum Termin vom 20.05.2019 erhält. lnsoweit musste die Erinnerung erfolgreich sein.“

Eine zutreffende Entscheidung. Das AG hätte zur Begründung der Entscheidung auch gar nicht allgemeine Vertrauensschutzgrundsätze bemühen müssen, um die Terminsgebühr festzusetzen. Denn die war nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG auf jeden Fall entstanden. Dazu ist es weitgehend einhellige Meinung, dass für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV entscheidend ist, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht stattgefunden hat“, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist (vgl. LG Marburg, Beschl. v. 16.8.2011 – 4 Qs 56/11). Die Gebühr ist also „personenbezogen“ zu verstehen. Nur das OLG Frankfurt am Main sieht das mal wieder anders (vgl. RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 11). Das wird aber dem Sinn und Zweck der Regelung, die nutzlosen Aufwand des RA/Verteidigers honorieren soll, nicht gerecht.