Die GStA Hamm hat jetzt in zwei Verfahren im Hinblick auf die Aufnahme von Ermittlungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet eine interessante Entscheidung getroffen. Danach handelt es sich bei dem einmaligen Download eines Computerspiels und der dadurch begangenen Urheberrechtsverletzung um ein Massenphänomen. Im Hinblick auf den geringen persönlichen Schuldvorwurf des einmaligen Downloads sei die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nicht zwingend veranlasst (GStA Hamm, Bescheid vom 11. 3. 2009 – 2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09). Die Entscheidung ist bereits Thema des Monats 04/2009 auf LexisNexis® Strafrecht. Wir werden aber auch über diese Entscheidung und ihre Auswirkungen im StRR berichten.
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Künstliche DNA
Seit dem 17.01.2009 ist es offiziell: Ab Februar 2009 soll in Bremen und Bremerhafen das Projekt „künstliche DNA“ mit der Vorbereitung beginnen, um dann in der zweiten Jahreshälfte zu starten. Das unter der Leitung des Landeskriminalamtes stehende Projekt soll zunächst eruieren, welche Pilotprojekte in Betracht kommen, welche potentiellen Sponsoren und Partner existieren und wie die Einführung konkret umgesetzt werden kann (vgl. Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport vom 17.02.2009). Als Begründung wird der hohe Anteil von Diebstahlsdelikten an der Gesamtkriminalität im Städtevergleich sowie die diesbezügliche Häufigkeitsziffer im Jahr 2007 angeführt, wobei der Einsatz von „künstlicher DNA“ dazu beitragen soll, diese Zahlen deutlich zu senken (vgl. Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport vom 17.2.2009; PKS des Landes Bremen 07, S. 23). Im Folgenden soll dargestellt werden, worum es sich bei der „künstlichen DNA“ handelt, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten existieren und welche rechtlichen Grundlagen der Verwendung zugrunde liegen. Bei dieser neuen Methode liegt noch einiges im Argen.
Wir werden darüber in Heft 4/09 vom StRR berichten.
keine Wiederaufnahme nach geänderter Rechtsprechung
Das BVerfG hatte am 19.3.2007 entschieden, dass im Bereich des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) das sog. unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort nicht einem erlaubten/entschuldigten Entfernen gleichzustellen ist (StRR 2007, 109 = VRR 2007, 232). Die sog. H.M. war bis dahin anderer Ansicht. Die Rechtsprechung hat diese Entscheidung dann aber umgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2008, 109).
Das OLG Köln (NZV 2008, 533) hat in seinem Beschluss vom 19.12.2007 – 2 Ws 683/07 entschieden, dass derjenige, der auf der Grundlage der alten Rechtsprechung verurteilt worden ist, nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben kann. Er bleibt also verurteilt. Vielleicht hilft ja der Gnadenweg.