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Eilverfahren betreffend eine Fahrtenbuchauflage, oder: Welcher Streitwert wird festgesetzt?

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich „Gebührenrecht“ handelt es sich heute um den OVG Münster, Beschl. v. 15.08.2022 – 8 E 561/22. Das OVG hat noch einmal Stellung genommen zum Streitwert für Eilverfahren betreffend eine Fahrtenbuchauflage.

Das VG hatte für das Eilverfahren den Streitwert auf 2.400 EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte erstrebte eine Verdoppelung und ist damit beim OVG Münster gescheitert:

„Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,- Euro festgesetzten Streitwert auf 4.800,- Euro heraufzusetzen, ist bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht übersteigt. Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,- Euro festgesetzten Streitwert betragen die streitwertabhängigen Anwaltsgebühren 288,60 Euro (1,3 x 222,- Euro, vgl. die Gebührentabelle Anlage 2 i. V. m. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG). Hinzu kommen die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG: max. 20,- Euro) und die Umsatzsteuer i. H. v. 19 %. Daraus ergibt sich ein Betrag von 367,23 Euro. Bei Ansatz eines Streitwerts von 4.800,- Euro erhöht sich die (einfache) Gebühr nach der Gebührentabelle Anlage 2 zum RVG auf 334,- Euro. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 540,50 Euro (1,3 x 334, zzgl. 20 Euro Telekommunikationspauschale und USt.) Der sich aus der Differenz dieser Beträge ergebende Beschwerdewert übersteigt damit 200,- Euro nicht.

Unabhängig davon wäre die Streitwertbeschwerde auch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Streitwertpraxis des Senats, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013),

ebenso vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2022 – 11 CS 22.549 -, juris Rn. 18; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 – 12 ME 39/21 -, juris Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 – 1 B 131/16 -, juris Rn. 41; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 23. März 2021 – 3 M 19/21 -, juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 6 B 297/19 -, juris Rn. 6,

zu ändern.

Gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, ob der begehrte vorläufige Rechtsschutz nach seinen Wirkungen der Bedeutung der Hauptsache gleichkommt. Dem entspricht, dass die Anhebung des Streitwerts im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache auch nach den ohnehin nicht bindenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013). Zwar mag es zutreffen, dass in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet ist und die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs mit der Zustellung der Anordnung wirksam wird, wegen der begrenzten Dauer der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, hinsichtlich eines Teils dieses Zeitraums bis zur Entscheidung im Klageverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache eintritt, worauf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte, abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abstellt.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 S 3350/08 -, juris Rn. 6;ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. August 2015 – 10 S 278/15 -, juris Rn. 22; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 20. September 2018 – 2 EO 378/18 -, juris Rn. 12.

In welchem Umfang dies der Fall sein wird, lässt sich jedoch bei Eingang des Verfahrens und damit zu dem für die Streitwertberechnung nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehen. Gerade bei Fahrtenbuchanordnungen für die Dauer von – wie hier – 12 Monaten ist nach den Erfahrungen des Senats aber nicht regelmäßig anzunehmen, dass sich die Fahrtenbuchanordnung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren insgesamt erledigen wird.“

(Zu niedrigerer) Streitwert in Strafvollzugssachen, oder: Anfechtung des Vollzugplans

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Am heutigen Gebührenfreitag starte ich dann zunächst mit einer Entscheidung des KG.Das hat sich im KG, Beschl. v. 22.02.2022 – 2 Ws 101/21 – zum Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans geäußert, also: Strafvollzugsverfahren.

Das KG meint:

“ 2. Die Beschwerde ist jedoch – soweit ihr nicht bereits durch das Landgericht abgeholfen wurde – unbegründet.

a) Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 62). Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 –, juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 – 2 Ws 455/08 Vollz –). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 121 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 121 Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen.

b) Nach allem war die ursprünglich von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Streitwertfestsetzung unangemessen niedrig. Wie das Landgericht in seiner Abhilfeentscheidung vom 4. Februar 2022 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausführt, hat der Vollzugsplan die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.); er ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung. Für den Gefangenen er-schließt sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit daraus, dass er Lockerungen begehrt, die letztendlich seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2010 – 2 Ws 8/10 Vollz –, juris). Angesichts der zum Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Gefangenen liegenden Dauer der Haft von noch rund zwei Jahren hält auch der Senat die Festsetzung des Streitwerts auf 1.500 Euro je Antrag, also insgesamt 3.000 Euro, für angemessen.“

Klage auf Herausgabe der Mandantenunterlagen, oder: Wie bemesse ich den Streitwert?

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Heute ist der erste Freitag im Jahr 2022 – und damit auch der erste „Gebührenfreitag“ mit RVG-Entscheidungen. Die Serie will ich auch in 2022 fortsetzen. Das setzt allerdings voraus, dass ich genügend Entscheidungen bekomme. Als hier dann der Aufruf an alle: Gebührenentscheidungen und auch solche zum Kostenrecht are welcome. Bitte schicken, ich stelle sie dann ein.

Den Reigen für 2022 eröffne ich dann mit einem kleinen Beschluss des LG Bremen, und zwar mit dem LG Bremen, Beschl. v. 24.11.2021 – 4 T 431/21. Das LG hat Stellung genommen zum Streitwert einer Herausgabeklage auf Mandantenunterlagen, wenn die Herausgabe ausschließlich wegen offener Honorarforderungen verweigert wird. Das ist ja eine Frage, die immer auch mal den Strafverteidiger beschäftigen kann.

Das LG meint:

„Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Bei der Klage eines Mandanten gegen seinen ehemaligen Berater (Rechtsanwalt oder Steuerberater) auf Herausgabe der Mandatsunterlagen werden hinsichtlich der Streitwertfestsetzung unterschiedliche Ansätze vertreten. Einer Ansicht nach ist der Streitwert mit demjenigen Aufwand zu bemessen, den der Mandant für die Neuerstellung der Unterlagen / Ermittlung der benötigten Informationen aufwenden müsste (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2005 – 12 W 3/04 –, Rn. 8, juris). Teilweise wird bei einem Steuerberater auf den möglichen steuerlichen Nachteil abgestellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2004 – I-23 U 36/04 –, Rn. 10, juris). Einer anderen Ansicht nach wird in Fällen, in denen sich der Berater auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorare beruft, auf den Wert des Zurückbehaltungsrechts abgestellt (OLG München, Urteil vom 15. Februar 2017 – 20 U 3317/16 –, Rn. 13 – 14, juris). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich eine streng schematische Betrachtung verbietet. Vielmehr ist im Einzelfall zu schauen, worin der Schwerpunkt des Streites liegt, um daraus das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei ableiten zu können. Im vorliegenden Fall besteht nach dem Vortrag der Kläger kein Streit darüber, dass die Unterlagen überhaupt bei der Beklagten vorhanden sind. Die Beklagte verweigert die Herausgabe nach derzeitigem Stand ausschließlich unter Berufung auf ein offenes Honorar iHv 4.157,80 €. Diese Summe entspricht demnach dem derzeitigen Aufwand, den die Kläger (vor-)leisten müssten, um an die begehrten Unterlagen zu kommen. Daher entspricht auch diese Summe dem Streitwert. Derzeit besteht das wirtschaftliche Interesse der Kläger darin, die Unterlagen ohne Vorleistung der vermeintlichen Honoraransprüche zu erlangen.“

Fahrtenbuchauflage betreffend mehrere Fahrzeuge, oder. Stichwort: Mengenrabatt?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.11.2019 – 8 E 802/19. Er passt an sich auch ganz gut an einem „Gebührenfreitag“, da er eine gebührenrechtliche (Vor)Frage behandelt, nämlich die Frage nach dem Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage. Ich stelle ihn dann aber heute bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor.

Entschieden hat das OVG die Frage nach der Höhe des Streitwertes, wenn die Fahrtenbuchauflage gegen mehrere Fahrzeuge eines Eigentümers angeordnet worden und darum gestritten worden ist. Hier waren es zwöf Fahrzeuge, die von der Auflage – neun Monate – betroffen waren. Festgesetzt worden ist entsprechend dem Streiwertkatalog ein Streitwert von 43.200 EUR – 12 x 9 x 400 EUR = 43.200 EUR + 133,50 EUR = 43.355,50 EUR. Die Klägering hatte einen „Mengenrabatt“ gefordert. Den gibt es – so das OVG – nicht:

„Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Daher darf das Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung den Wert des Streitgegenstandes schätzen, gleichartige Streitigkeiten weitgehend schematisieren und typisieren sowie pauschalieren. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei einer Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage ein Wert von 400,- Euro je Monat anzusetzen. Hiermit soll der Aufwand abgebildet werden, den der Adressat der Fahrtenbuchauflage mit der handschriftlichen Führung des Fahrtenbuchs hat.

Der sich hieraus unter Berücksichtigung der Kostenfestsetzung (133,50 Euro) ergebende Betrag für neun Monate und 12 Fahrzeuge von 43.333,50 Euro ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Ein „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen ab dem elften Fahrzeug,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 -, juris Rn. 9 f., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bay. VGH, Beschlüsse vom 21. April 1994 – 11 C 94.1062 -, DAR 1994, 335 f., und vom 26. Oktober 2001 – 11 ZS 01.2008 -, juris Rn. 13, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Asylrecht,

ist nicht zu gewähren. Die Fahrtenbuchauflage hat für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung, wie sich aus § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO ergibt. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände knüpfen an die Verletzung der Pflichten hinsichtlich jedes einzelnen Fahrtenbuchs an. Der Aufwand oder die Belastung verringert sich nicht dadurch, dass die Klägerin die für das Fahrtenbuch erforderlichen Eintragungen mehrfach zu leisten hat. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch nicht die Einzelfallbedeutung aufgrund der Vielzahl der zu führenden Bücher. Die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen mit einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichen Asylgründen ist auf die Streitwertfestsetzung im Rahmen der Fahrtenbuchauflage unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht übertragbar.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2015 – 10 S 2047/15 -, juris Rn. 3 ff.; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 -, juris Rn. 5.

Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression, da die Gebührentabellen nach dem GKG und dem RVG degressiv ausgerichtet sind, so dass die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ nicht erforderlich ist.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2015 – 10 S 2047/15 -, juris Rn. 4; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 -, juris Rn. 5.

Unfallschadenregulierung, oder: Erhöhen vorgerichtliche RA-Kosten den Streitwert?

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Die zweite Gebührenentscheidung kommt aus dem Bereich des Verkehrszivilrecht. und zwar geht es um die Frage, ob vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Nicht unbedingt mein Bereich, aber es gibt ja das LG Saarbrücken, Urt. v. 01.06.2018 – 13 S 151/17, über das der Kollege Gratz ja auch schon berichtet hat:

„Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten den Streitwert des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz erhöhen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die Geltendmachung von vorprozessualen Anwaltskosten im Klageverfahren streitwerterhöhend aus, soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.02.2009 – VersR 2009, 806 und vom 26.03.2013 – VI ZB 53/12, VersR 2013, 921). Dies gilt nicht nur im Rahmen der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts (§ 4 ZPO), sondern auch im Rahmen des Gebührenstreitwerts nach § 43 GKG (vgl. OLG Celle, MDR 2013, 53; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 40; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 43 GKG Rn. 29; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 43 GKG Rn. 5; Dörndorfer/Binz/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 43 Rn. 4 ff; Nugel, jurisPR-VerkR 14/2013 Anm. 1). Verlangt der Geschädigte mithin – wie hier – Anwaltskosten aus dem gesamten vorgerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruch, so handelt es sich um eine den Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert erhöhende Hauptforderung, soweit sich die Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs beziehen, der bereits vorgerichtlich reguliert und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 60/07, VersR 2009, 806).

Allerdings ist bislang nicht abschließend geklärt, wie der Streitwert der die Hauptforderung erhöhenden Anwaltsgebühren im Einzelnen zu bemessen ist. Das Kammergericht hat insoweit eine Wertberechnung vorgenommen, bei der der Wert nach den gesamten außergerichtlichen Kosten abzüglich der Kosten bestimmt worden ist, die auf den anhängigen Teil der Forderung entfielen (KG, NJW-RR 2008, 879). Denkbar wäre auch, nach Streitwertanteilen zu quoteln. Allerdings wird zu Recht darauf hingewiesen, dass beide Methoden dazu führen, dass sich der Wert des Kostenerstattungsanspruchs, der sich auf einen feststehenden, weil „erledigten“ Teil bezieht, nach diesen Meinungen im Laufe eines Verfahrens ändern kann, wenn es etwa zu Klageerweiterungen oder Klagerücknahmen kommt (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2009, 381). Die Kammer hält es deshalb für vorzugswürdig, den Streitwert dieser Forderung nach dem Wert der Gebühren aus dem (vorgerichtlich) erledigten Wert zu bestimmen (ebenso Schneider, DAR 2008, 432, 433; NJW-Spezial 2009, 381; ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch aaO Rn. 31 ff). Wegen der leichten Wertbestimmung entspricht dies nicht nur praktischen Bedürfnissen, sondern folgt auch nachvollziehbaren Sachargumenten. Denn es handelt sich bei dieser Forderung um eben jene (feststehenden) Anwaltskosten, die sich auch ergeben hätten, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzanspruchs beauftragt worden wäre oder wenn sich im Klageverfahren herausstellt, dass ein weiterer Anspruch in der Hauptsache nicht besteht. Insoweit lässt sich diese Art der Wertberechnung auch ohne weiteres mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbaren, dass sich der materiell-rechtliche Kostenanspruch nach dem berechtigten Gegenstandswert bemisst (vgl. BGH, Urteile vom 07.11.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 und vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282).

Danach ergibt sich ein Wert dieses Anspruchs in Höhe von

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG

(Wert regulierter Ansprüche: 4.143,38 €) 393,90 €

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 78,64 €

492,54 €

und damit ein Gesamtstreitwert von (1.127,78 + 492,54 =) 1.620,32 € (§ 39 GKG).

Auf die Höhe des materiell-rechtlichen Kostenanspruchs des Geschädigten insgesamt wirkt sich die hier angewandte Methode zur Bestimmung des Streitwerts nicht aus (vgl. dazu unter 4.). Denn dem Geschädigten steht auch in Fällen wie hier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Geschäftsgebühr nur einmal aus dem berechtigten Gesamtgegenstandswert zu und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100).“