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Author Bubo
Der regelmäßige Leser dieses Blogs erkennt/fragt sich, wenn er die Überschrift sieht/liest: Da war doch schon mal was mit dem AG München und der Dickfelligkeit? Richtig, und zwar das Posting vom 09.03.2015 – Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid. Da hatte ich über meine vergeblichen – fast einen Monat dauernden – Versuche berichtet, an das AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – zu kommen = davon vom AG München eine Kopie zu erhalten. Der Beitrag hat – wie nicht anders zu erwarten – eine ganze Reihe von Kommentaren gebracht und – war ebenfalls zu erwarten – einige der Kommentatoren konnten mal wieder so richtig „ihr Mütchen an mir kühlen“. Man fand meine Anfrage(n) „teeniehaft“ – vielen Dank bei fast 65 Lebensjahren – oder es sogar „unverschämt, der Anfrage sogleich eine “Erinnerung” folgen zu lassen“. Ich weiß nicht, was dran unverschämt sein soll, aber was soll es? Den Kern treffen diese Kommentare nicht. Denn sie gehen an der Frage, warum denn nun fast einen Monat nichts passiert ist, schlicht vorbei.
Inzwischen ist aber etwas passiert. Denn seit gestern bin ich nun endlich im Besitz einer (Papier)Kopie des AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 -, die mir – wie erbeten – vom AG München auf dem Postweg zugegangen ist mit der „Bitte“ 12 € an die LJK Bamberg zu zahlen (ist inzwischen geschehen). Die Kopie ist „einfach nur so gekommen“. Ohne Anschreiben. Das kommt dann sicherlich noch 🙂 . Ich will dann nicht schon wieder erinnern 🙂 . Allerdings ist die Kopie auch ohne Rechtskraftvermerk.
In dem Zusammenhang übrigens besten Dank an all diejenigen, die mich im Hinblick auf mein Posting – in Kommentaren aber auch hinter den Kulissen – darauf hingewiesen haben, dass die Entscheidung inzwischen bei Juris veröffentlicht war. Da müsste man jetzt nur noch wissen, wann? Geprüft habe ich das vor meiner ersten Anfrage, dann aber nicht mehr. Und ganz besonders herzlichen Dank an Benjamin Bremert von openjur, der mir schon am 09.03.2015 abends die erbetene Entscheidung im Volltext zugemailt hat mit dem Hinweis, dass er sie am Morgen von der Pressesprecherin des AG München erhalte hatte. Schöne Duplizität der Ereignisse. Die zeitlichen Zusammenhänge will ich nun aber nicht auch noch aufdröseln 🙂 .
Fazit: Da ich nun das Urteil auch im Original habe, kann ich jetzt also – ich habe bewusst gewartet – die Frage prüfen, ob sich aus dem Urteil etwas Neues für den „Begriff des Unfalls“ i.S. des § 142 StGB ergibt – nur darum ging es an sich. Antwort: Auf den ersten Blick m.E. nicht. Die Entscheidung liegt auf der Linie des LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 – 29 Ns 3/11, StRR 2011, 399 = VRR 2011, 433 = NStZ-RR 2011, 355 = VA 2011, 212 = NZV 2012, 194 (vgl. dazu: Der (weg)rollende Einkaufswagen), wenn das AG ausführt:
Die Beklagte zu zwei ist als Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall „bei Betrieb“ des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet. Nach der in der Rechtsprechung üblichen Definition ereignet sich ein Unfall „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs, wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Dabei genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Einrichtung des Kraftfahrzeugs, nicht jedoch eine bloße räumliche Nähe (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVG Rn. 4 f.)
Nach dieser Definition liegt hier kein Unfall vor, der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht. Der Beklagte zu eins hat zwar im Zusammenhang mit dem Unfall einen Einkaufswagen beladen, den er zu diesem Zweck in der Nähe des Kastenwagens der Klägerin abgestellt hatte. Dass dieser sich dann in Bewegung setzte, hat aber nichts mit den typischen Gefahren zu tun, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Ducatos als Kraftfahrzeug stehen. Der Einkaufswagen hätte sich genauso gut in Bewegung setzen können, wenn zum Beispiel der Beklagte zu eins unmittelbar vor dem Supermarkt Getränkekästen von einem auf den anderen Einkaufswagen umgeladen hätte. Die Ursache des Unfalls liegt hier nicht in der Gefährlichkeit des Ducatos, sondern darin begründet, dass der Beklagte zu eins beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet hat, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. So sieht es auch das LG Kassel (Urteil vom 16.1.2003, Az: 1 S 402/02, ZfSch 2003, 301-302). Demzufolge muss hier auch die Beklagte zu zwei, die die Betriebsgefahren im Zusammenhang mit der Benutzung des Fiat Ducatos absichern soll, für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Die Klage gegen die Beklagte zu zwei war abzuweisen.“
Aber das hatte das OLG Düsseldorf Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11, StRR 2012, 228 = VA 2012, 120 = NStZ 2012, 326 = NStZ-RR 2012, 218 = NZV 2012, 350 schon anders gesehen (vgl. dazu Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB).
Jetzt bin ich dann nur noch gespannt, wie es weitergeht. Offen ist ja noch meine Dienstaufsichtsbeschwerde…..