Schlagwort-Archive: Strafzumessung

„Die insgesamt wenig sorgfältigen Ausführungen…“ – Strafzumessungsfehler..

© Dan Race – Fotolia.com

Dem BGH gelingt es immer wieder, mit knappen Formulierungen zu zeigen, was er von dem ein oder anderen landgerichtlichen Urteil hält. So der BGH, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 StR 219/12, in dem der BGH ein Urteil des LG Stade im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben hat, weil das LG die von ihm verhängte Jugendstrafe nicht ausreichend begründet hatte. Nach Auffassung des BGH war dem Erziehungsgedanken nicht ausreichend Rechnung getragen. Und dabei taucht dann die Formulierung: „Die insgesamt wenig sorgfältigen Ausführungen…“ auf. Die zeigt m.E., dass dem BGH die Strafzumessungserwägungen auch sonst nicht gereicht haben.

 1. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe auf das Vorliegen schädlicher Neigungen sowie die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist – für sich betrachtet – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe begründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden Bedenken.

Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe – auch wenn deren Verhängung vollständig oder teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird – vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht.

Das Landgericht hat zunächst zugunsten des Angeklagten seine Einlassung zum Tatvorwurf, die Verfahrensdauer, die erlittene Untersuchungshaft, die kurze Dauer der Bemächtigungslage und die Verwendung lediglich einer Gaswaffe berücksichtigt. Strafschärfend hat es die „jugendrechtlichen Vorbelastungen“ des Angeklagten gewertet. Bei der „konkreten Strafzumessung“ hat die Jugendkammer sodann „im Rahmen des absprachegemäß vereinbarten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und  zwei Jahren … die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für ausreichend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten“ erachtet. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). Die insgesamt wenig sorgfältigen Ausführungen zur „konkreten Strafzumessung“ enthalten ansonsten lediglich Erwägungen, die auch im Erwachsenenstrafrecht für die Bemessung der Rechtsfolgen maßgeblich sind; sie lassen deshalb auch in ihrem Zusammenhang ebenso wenig wie die sonstigen Urteilsgründe erkennen, dass die Jugendkammer den Erziehungsgedanken in der erforderlichen Weise beachtet hat.

 

Strafzumessung – Doppelverwertungsverbot – manchmal ist es auch richtig

© Dan Race – Fotolia.com

I.d.R. führen Verstöße gegen das sog. Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu Aufhebung des Urteils, zumindest aber zu der Feststellung, dass die Strafzumessung fehlerhaft ist. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Eine Ausnahme behandelt der BGH, Beschl. v. 28.06.2012 – 2 StR 61/12, ergangen in einem Totschlagsverfahren. Da merkt der 2., Strafsenat an:

Zwar verstößt es in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4, 5; BGH NStZ 2008, 624; aA S/S/W-StGB/Eschelbach § 46 Rn. 185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter – wie hier festgestellt – absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist
es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötungshandlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität straf-schärfend zu berücksichtigen.

Gewogen und zu leicht befunden: Strafzumessung – wie man es nicht machen sollte.

© Thomas Becker – Fotolia.com

Das dem BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 5 StR 262/12 – zugrundeliegende landgerichtliche Urteil ist ein „schönes“ Beispiel, wie Strafzumessung nicht aussehen sollte. Der BGH lässt daher auch an der Strafzumessung des LG Saarbrücken kein gutes Haar. Denn

  • (Mal wieder) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot:

„Im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB und des Vorliegens einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB berücksichtigt das Landgericht maßgeblich, „dass die Tathandlungen als solche auch schwerwiegend waren. Es kam zum Einfüh-ren des Fingers sowie von Gegenständen als auch zum Geschlechtsverkehr mit dem Kind“ (UA S. 21). Dies stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwer-tungsverbot dar. Da § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB eine Strafrahmenver-schiebung gerade für minder schwere Fälle des Qualifikationstatbestandes nach § 176a Abs. 2 StGB vorsieht, können Umstände, die diese Qualifikation erst begründen, nicht herangezogen werden, um einen minder schweren Fall abzulehnen (§ 46 Abs. 3 StGB analog; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 82).

  • Zu knappe Begründung der Einzelstrafen:

„Auch die äußerst knapp gehaltene Begründung für die konkrete Zumessung der Einzelstrafen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach einer formelhaften Wiedergabe des Textes von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB beschränkt sich die Abwägung des Landgerichts darauf, dem für den Angeklagten sprechenden Umstand, „dass er bei den Taten nicht mit massiver körperlicher Gewalt gegen die Nebenklägerin einwirkte“, den Umstand gegenüberzustellen, „dass er das in ihn gesetzte Vertrauen grob missbrauch-te und ausnutzte“ (UA S. 22). Zwar braucht das Tatgericht im Allgemeinen in den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich. An die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände sind aber umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher die erkannte Strafe ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 1983 – 5 StR 587/83, StV 1984, 152). Das Landgericht hat Strafen verhängt, die sich im oberen Bereich der üblicherweise für vergleichbare Taten verhängten Strafen bewegen. Angesichts dessen bedurfte die Bemessung der Strafhöhen einer eingehenderen Begründung als geschehen.“

  • Rechtliche Bedenken bei der Bemessung der Gesamtstrafe

„Im Übrigen begegnet die Bemessung der Gesamtstrafe – für sich genommen – rechtlichen Bedenken. Das Landgericht verweist zwar auf den Umstand, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusam-menhang begangen wurden, zieht daraus aber keine erkennbaren Konsequenzen.“

Ergebnis: Gewogen und zu leicht befunden = Aufhebung und Zurückverweisung

Und nochmals: Ein Blick ins Gesetz…, oder Rubrik: Anfängerfehler (?)

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten u.a. besonders schweren Raubes. Der BGH moniert die Strafzumessung im BGH, Beschl. v. 12.06.2012 – 3 StR 141/12: Die Gründe sprechen m.E. für sich:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und schon mit Jugendarrest belegt worden ist. Das Landgericht hat dabei übersehen, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat und deshalb gemäß § 63 Abs. 1 BZRG alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif waren. Sie durften daher gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden. Der gegen den Angeklagten verhängte Jugendarrest wegen Zuwiderhandlungen gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 21. September 2006 steht der Löschung der Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG nicht entgegen. Er ist nach § 4 Nr. 1 BZRG weder im Zentralregister ein-zutragen noch stellt er als Ungehorsamsfolge einen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 3 StR 179/04; StV 2004, 652).

Flüchtigkeits- oder Anfängerfehler? Egal. Es dürfte m.E. einen Strafkammer nicht passieren.

Strafzumessung: Schon wieder Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

© Dan Race – Fotolia.com

Die mit dem Doppelverwertungsverbot zusammenhängenden Fragen scheinen schwierig zu sein, anders kann man die häufigen Entscheidungen des BGH, in denen Verstöße gegen den § 46 Abs. 3 StGB gerügt werden, nicht sehen. Und nachdem ich gerade erst über einen solchen Klassiker berichtet habe (vgl. hier Strafzumessungsfehlerklassiker, oder: Anfängerfehler), bin ich schon wieder auf eine BGH-Entscheidung zu der Problematik gestoßen. Dieses Mal eine etwas andere Variante, nämlich in Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles, den das LG abgelehnt hatte. Dazu der BGH, Beschl. v. 02.05.2012 – 2 StR 110/12:

1. Das Landgericht hat beide Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ver-urteilt, weil sie bei der Tat ein Butterflymesser verwendet hatten. Das Vorliegen minderschwerer Fälle hat es – anders als im Fall II.3, in dem die Angeklagten kein Messer bei der Tatausführung zum Einsatz brachten und deshalb nur wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden – „trotz der erheblichen Strafmilderungsgründe angesichts der Verwendung eines Messers“ nur unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB angenommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht durfte im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles nicht berücksichtigen, dass die Angeklagten bei der Tatausführung ein Messer verwendeten. Denn dies ist der Tatumstand, der die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründete und der deshalb bei der Zumessung der Strafe den Angeklagten nicht angelastet werden durfte (§ 46 Abs. 3 StGB). Ein Sonderfall, in dem mit Blick auf die verwendeten Tatwerkzeuge zulässigerweise die besonders gefährliche Art der Tatausführung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH NStZ 2003, 29), liegt ersichtlich nicht vor.

Angesichts der von der Strafkammer im Übrigen festgestellten erheblichen Strafmilderungsgründe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die zu beanstandende Erwägung auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe ohne die Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme minder schwerer Fälle und über die weitere Anwendung des § 21 StGB zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre. Insoweit waren die diese Fälle betreffenden Einzelstrafen aufzuheben.“