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Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung?, oder: Das LG Köln sieht es weit

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Eine „Facebookfreundin“ – schönes Wort 🙂 – hat mir vor einigen Tagen den LG Köln, Beschl. v. 21.11.2016 – 108 Qs 44/16 – zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren übersandt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind ein verfahrensrechtlicher Dauerbrenner und in der Praxis doch noch recht umstritten. Das LG Köln hat im Widerrufsverfahren (§ 56f StGB) die Kollegin als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Begründung:

„Die Voraussetzungen zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen vor. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (KG, NStZ-RR 2006, 211 m.w.N.). Dabei ist die vollstreckungsrechtliche Situation maßgebend. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Dies betrifft zum einen die Frage des Vorwegvollzugs bzw. einer etwaigen Anrechnung von Haftzeiten. Hinzu kommt die Problematik der versäumten Beschwerdefrist, die nachfolgend näher ausgeführt wird. Beide Sachlagen sind für einen juristischen Laien schwierig zu beurteilen, sodass ein adäquates Vorbringen nur mithilfe eines Verteidigers möglich ist.“

Das LG Köln formuliert m.E. recht weit. Es fehlt der Hinweis auf die – weil nur analoge Anwendung – einschränkende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren. Ob daher andere Gerichte ebenso entschieden hätten, ich weiß es nicht. Aber egal: Ein Baustein mehr.

Pflichtverteidiger im Widerrufsverfahren, oder: Ein etwas außergewöhnlicher Beschluss

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Heute werde ich nach längerer Zeit mal wieder ein paar Entscheidungen aus dem Bereich der Strafvollstreckung/des Strafvollzugs vorstellen. Ein Bereich, der häufig stifemütterlich behandelt wird.

Den „Opener“ macht der LG Paderborn, Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Qs 125/16, der die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Widerrufsverfahren behandelt. Der Verurteilte steht wegen Steuerhinterziehung in 8 Fällen, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 20 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Bewährung. Außerdem gib es eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Monaten Freiheitstrafe, die abermals zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Verurteilte wird dann wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Außerdem ist in einem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelten erhoben. Und es existieren darüber hinaus zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten.

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Strafaussetzung zur Bewährung aus der Eingangsverurteilung zu widerrufen, da die Verurteilung wegen Widerstandes pp. wie auch das weitere angeklagte und die zwei noch im Ermittlungsstadium befindliche Verfahren zeigten, dass sich die der Strafaussetzung zur Bewährung zu Grunde liegende Erwartung einer zukünftigen straffreien Führung des Verurteilten nicht erfüllt habe. Der Verteidiger beantragt Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG lehnt ab. Auf die Beschwerde hat die Strafkammer dann beigeordnet:

„Dem Verurteilten ist analog § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt R. aus D. als Pflichtverteidiger für das Widerrufsverfahren beizuordnen, da dies die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Schwere der Tat gebieten.

Dabei beurteilt sich die Schwere der Tat vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rn. 23), und damit danach, ob eine längere Freiheitsstrafe, eine gravierende Maßregel der Besserung und Sicherung, oder sonst eine erhebliche Folge der Entscheidung droht, die nicht unmittelbar im Rechtsfolgenausspruch liegt. Die Rechtsprechung hat sich dahin verfestigt, dass dies bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe anzunehmen ist. Eine Straferwartung von mehr als einem Jahr gibt daher in aller Regel Anlass, die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig anzusehen (vgl. Meyer-Goßner, aaO).

Überdies liegt vorliegend auch eine schwierige Sach- und Rechtslage dadurch vor, dass der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Paderborn auf eine erhobene Anklage und zwei weitere laufende Ermittlungsverfahren, die näher nicht bezeichnet wurden, abhebt. Wegen der für den Verurteilten geltenden Unschuldsvermutung können aber nur solche Taten als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden, die entweder bereits rechtskräftig abgeurteilt wurden oder für die ein glaubhaftes Geständnis vorliegt, weil nur dann die schuldhafte Begehung einer neuerlichen Straftat feststeht. (vgl. Fischer, StGB, § 56f Rn. 4 ff.).“

Insofern interessant der Beschluss, weil das LG die Rechtsprechung zur Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO im Erkenntnisverfahren ohne Abstriche auf das Strafvollstreckungsverfahren übertragt. Das gilt vor allem wegen der „Schwere der Tat“. Das wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerding anders gesehen. Deshalb ein etwas außergewöhnlicher Beschluss.

„Ich will meinen Sachverständigen bei der Anhörung“, oder: Sonst befangen

Im Strafvollstreckungsverfahren spielen häufig von der Strafvollstreckungskammer eingeholte Gutachten eine Rolle. Gehen die für den Verurteilten ungünstig aus, stellt sich für ihn immer auch die Frage: Lasse ich diese Gutachten durch einen Privatsachverständigen überprüfen? Und daran anknüpfend: Wie viel Zeit habe ich dazu bzw. mein Sachverständiger und daran dann weiter anknüpfend: Kann „mein“ Sachverständiger ggf. auch an einem Anhörungstermin teilnehmen? Die Fragen haben in einem Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, das beim LG Essen anhängig war, eine Rolle gespielt und zu Streit zwischen der Kammer und dem Verteidiger des Verurteilten geführt. Der Verteidiger hat schließlich die Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Und er hat dann vom OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 31.05.2016 – 1 Ws 209/16 – Recht bekommen. Seine Besorgnis war berechtigt. Dazu der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Die Weigerung der Strafvollstreckungskammer, dem Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe einen angemessenen Zeitraum zur Überprüfung des seitens des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens durch einen von ihm selbst beauftragten Privatsachverständigen einzuräumen, und die in diesem Rahmen ebenfalls folgende Ablehnung des Antrages, dem Privatsachverständigen im Termin zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO als sachverständigen Berater der Verteidigung die Teilnahme im Termin zu gestatten, verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, schränkt die Verteidigung unzulässig ein und begründet die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter.“

 

Na bitte, geht doch: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

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Auch so ein „Dauerkampfplatz“ im Recht der Pflichtverteidigung ist der Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren. Leider hat der Gesetzgeber bei Einführung des RVG im Jahr 2004, als die Gebühren in der Strafvollstreckung in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG eingeführt worden sind, um eine bessere Verteidigung in dem Verfahrensabschnitt sicher zu stellen, nicht den Schritt gemacht und hat gleichzeitig auch die Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung gesetzlich vorgesehen. So ist die Neuregelung ein wenig ein Torso geblieben und es wird nach wie um die Bestellung als Pflichtverteidiger auch in dem Verfahrensabschnitt gekämpft.

Erfolgreich war insoweit ein Kollege beim OLG Köln. Denn das hat ihn im OLG Köln, Beschl. v. 29.12.2015 – 2 Ws 834/15 – zum Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren bestellt:

„So liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte seine Rechte im vorliegenden Vollstreckungsverfahren selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. Ausweislich der Aktenlage leidet der Verurteilte unter einer angeborenen Lernschwäche, welche u.a. mit Sprach- und Konzentrationsprobleme einhergeht. Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln, der von dem Verurteilten in der zu Grunde liegenden Hauptverhandlung einen eingehenden persönlichen Eindruck gewonnen hat, hat dies in einem Verfahren nach § 81g StPO vor wenigen Wochen zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO als erfüllt anzusehen. Auch wenn eine Beiordnung in dem vorgenannten Verfahren nicht zwangsläufig eine Beiordnung im vor-liegenden Verfahren gemäß § 57 StGB bedingt, ergibt sich hieraus, insbesondere aufgrund des vorhandenen persönlichen Eindrucks von den Fähigkeiten des Verurteilten zur eigenständigen Wahrnehmung seiner Rechte, eine nicht unerhebliche Indizwirkung. Auch der Senat, dem das zu Grunde liegende Verfahren aus vorangegangenen Entscheidungen zur Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft bekannt ist, teilt diese Einschätzung des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln und schließt sich ihr für das vorliegende Vollstreckungsverfahren an.

Ob darüber hinaus auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordern würde, brauchte der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Voraussetzungen wären insoweit unzweifelhaft erfüllt, wenn die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens für erforderlich erachten würde und der Verurteilte sich hiermit eingehend auseinandersetzen müsste (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. SenE vom 26.07.2002 – 2 Ws 349/02; vom 24.06.2002 – 2 Ws 291/02 und vom 04.11.2008 – 2 Ws 546-549/08). Ob ein solches Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der in der Hautverhandlung letztlich offen gebliebenen Ursachen für die Tatausführung (pädophile Neigung als Haupt- oder Nebenströmung bzw. Homosexualität, vgl. BI. 27 UA) oder aber aufgrund einer Annahme der Voraussetzung des § 454 Abs. 2 Ziff. 2 StPO für erforderlich erachtet wird, wofür u.a. die fehlende strafrechtliche Vorbelastung, die erstmalige Inhaftierung sowie die seit Beginn des Strafverfahrens gegebene Therapiebereitschaft sprechen könnten, wird die Strafvollstreckungskammer in eigener Zuständigkeit zu prüfen und entscheiden haben.“

Na bitte, geht doch….

Anhörung: Der (Pflicht)Verteidiger muss dabei sein, oder: Wenn das Anwesenheitsrecht zur Farce wird

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Machen wir heute noch einmal einen „Strafvollstreckungstag“, also Entscheidungen, die aus dem Vollstreckungsverfahren stammen. Zunächst zwei Beschlüsse, die sich mit der nicht erfolgten Teilnahme des Verteidigers an der Anhörung des Verurteilten im Verfahren über die Reststrafenaussetzung (§§ 57 ff. StGB; 454, 463 StPO) befassen. In beiden Fällen haben die OLG (mal wieder) das Recht auf eine faires Verfahren für den Verurteilten betonen müssen.

Das ist zunächst der OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.12.2015 – 1 Ws 546/15. Da ist es ein wenig (zu) schnell gegangen bei der StVK. Anberaumung des Anhörungstermins am 14.10.2015 auf den 16.10.2015. Ladung des Verteidigers nicht per Fax, sondern auf normalem Weg, allerdings zunächst Eingang als Irrläufer bei einer anderen Anwaltskanzlei. Der Anhörungstermin findet dennoch statt, Strafaussetzung wird abgelehnt. Das OLG Nürnberg meint: So nicht. Denn:

„1. Der auf dem Rechtsstaatsprinzip basierende Grundsatz des fairen Verfahrens gibt dem Verurteilten das Recht, zu, seiner mündlichen Anhörung im Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen. Das Recht auf ein faires Verfahren gibt dem Verurteilten jedoch nicht schlechthin ein allgemeines Recht auf einen Rechtsbeistand, sondern gewährleistet dies lediglich in den Grenzen einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägung zwischen den Verfahrensrechten des Verurteilten einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Verfahrens andererseits. So gehört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Gerichts, den Verteidiger von dem Termin zur mündlichen Anhörung zu benachrichtigen, sondern es obliegt dem Verurteilten, selbst dafür Sorge zu treffen, dass sein Rechtsbeistand zur mündlichen Anhörung erscheint und seine Interessen vertritt. Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (vgl. OLG Saarbrücken, NStZ 2011, 478, 479 m.w.N.).

2. Dies zu Grunde gelegt ist im vorliegenden Fall die unterbliebene Hinzuziehung des Verteidigers zum Termin zur mündlichen Anhörung als schwerwiegender Verfahrensfehler zu werten, der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses notwendig macht. Zwischen der Terminsverfügung vom 14.10.2015 und dem Anhörungstermin vom 16.10.2015 um. 8.30 Uhr lag nur ein Tag. Nachdem die Terminsnachricht nicht per Fax erfolgte und überdies als Irrläufer am 15.10.2015 zunächst eine verfahrensfremde Anwaltskanzlei erreichte, erhielt der Verteidiger erst Nachricht vom Anhörungstermin, als dieser bereits stattgefunden hatte.“

Und der zweite Beschluss ist der OLG Hamm, Beschl. v. 16.06.2015 – 4 Ws 200/15. Da hatte die Anhörung über die Aussetzung einer Maßregel ohne den erkrankten Pflichtverteidiger statt gefunden. Hat dem OLG nicht gefallen:

„…. Jedoch gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Verteidiger in entsprechender Anwendung der §§ 163, 168 c StPO auch bei der mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren die Teilnahme zu gestatten (zu vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2006 – 2 Ws 23/06 -).

Dieses Recht hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vorliegend verletzt. Angesichts der plötzlichen Erkrankung des Pflichtverteidigers hätte, was auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine neue Anhörung anberaumt werden müssen. Davon war die Strafvollstreckungskammer auch nicht deswegen entbunden, weil die Untergebrachte bei der Anhörung geäußert hat, sie sei damit einverstanden, dass diese ohne ihren Pflichtverteidiger stattfinde. Denn die Rechtsprechung misst einem ausdrücklichen Verzicht eines Verurteilten nur insoweit rechtliche Bedeutung bei, als er selbst auf eine Anhörung verzichtet. Einem Verurteilten, der an der zu treffenden Entscheidung kein Interesse zeigt, wird die mündliche Anhörung nicht aufgedrängt (zu vgl. OLG Köln, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr wird das Anwesenheitsrecht des Pflichtverteidigers durch Erklärungen, wie sie die Untergebrachte hier abgegeben hat, nicht berührt. Der Pflichtverteidiger ist Beistand, nicht Vertreter des Untergebrachten. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Untergebrachten zu dessen Schutz mitzugestalten (zu vgl. OLG Köln, a.a.O.). Die dem Pflichtverteidiger gebotene Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme genügte ebenfalls nicht zur sachgerechten Wahrnehmung des Rechts der Untergebrachten. Vielmehr stellt dies eine Verkürzung ihrer Rechte dar. Denn nur die mündliche Anhörung bietet die ausreichende Gewähr für eine sachgerechte Stellungnahme durch den Verteidiger, insbesondere vor dem Hintergrund, insoweit die Sache mit dem Gericht und den weiteren Beteiligten – hier insbesondere den Betreuern und Bezugstherapeuten der Untergebrachten – zu erörtern.“

In beiden Fällen: Bitte noch einmal…. Und man fragt sich, warum man eigentlich einen Termin innerhalb von zwei Tagen anberaumt und dann, wenn der Verteidiger nicht da ist, auch durchzieht. Da wird das Anwesenheitsrecht des Verteidigers zur Farce. Dasselbe gilt letztlich, wenn ich den Anhörungstermin durchführe, obwohl der von der Kammer selbst beigeordnete Rechtsanwalt wegen Erkrankung nicht erschienen ist.