Schon seit längerem plant der Gesetzgeber mehr Videotechnik in den Gerichtssälen. Dazu hat es bereits in der vorigen Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf gegeben, der dann allerdings dem Grundsatz des Diskontinuität zum Opfer gefallen ist. In der laufenden Legislaturperiode ist der Entwurf dann wieder eingebracht worden (vgl. BT-Drucks. 17/1224). Nun neigt sich auch die dem Ende entgegen und passiert ist wieder nicht viel.
Aber immerhin hat man inzwischen am 14.01.2013 im Bundestag eine Anhörung von Fachleuten durchgeführt, die sich für mehr für Videokonferenztechnik in Gerichten ausgesprochen haben. Dazu hier der Text der PM aus dem Bundestagsarchiv. Das spricht dafür, dass man die Sache dann doch in diser Legislaturperiode noch erledigen will.
Im Rahmen einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 14.01.2013 haben sich die geladenen Experten mehrheitlich für eine Videokonferenztechnik in Gerichten ausgesprochen. Anlass der Anhörung war ein Gesetzentwurf des Bundesrats zur Intensivierung des Einsatzes derartiger Technik in deutschen Gerichten (BT-Drs.:17/1224).
Was ist nun für das Strafverfahren geplant:
- Der neue § 58b StPO-E soll es ermöglichen, im Ermittlungsverfahren Zeugenvernehmungen auch unter Verwendung von Bild-/Tonübertragungen unter Verzicht auf die Anwesenheit des Zeugen im Vernehmungszimmer durchzuführen.
- Im Haftprüfungsverfahren verzichtet die StPO nach bisheriger Fassung dann auf die Vorführung des Beschuldigten, wenn weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Vorgesehen ist hier eine Ergänzung/Änderung in § 118a Abs. 2 StPO wie folgt: „Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen“. Über die Verweisungsnorm des § 122 Abs. 2 StPO gilt dies auch für das Haftprüfungsverfahren bei dem OLG.
- In § 163a Abs. 1 StPO, der für die Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren gilt, werden die gesetzlichen Varianten der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren um die Möglichkeit der Durchführung der Vernehmung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung dadurch erweitert, dass ein Satz 2 eingefügt wird, wonach die Vernehmung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen werden kann.
- Für den Verfahrensabschnitt „Hauptverhandlung“ wird § 233 Abs. 2 StPO um einen Satz 3 ergänzt. Danach kann das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung über die Anklage unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Angeklagten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. D
- Geändert werden soll zudem § 247a StPO. Eingefügt wird ein Abs. 2. Danach sollen Sachverständige in die Hauptverhandlung per Videokonferenztechnik einbezogen werden können, sofern nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung im Raum steht und das Gutachten des Sachverständigen letztlich auch auf dem Eindruck von Person und Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhen kann. Ausgenommen sind die Fälle des § 246a StPO s
- Schließlich werden in § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO-E die Möglichkeiten des Einsatzes der Videotechnik um die der Anordnung einer Anhörung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung auch im Fall der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen.
- Entsprechendes gilt in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO-E für die Fälle der Reststrafenaussetzung zur Bewährung.
- Nicht übersehen worden sind die durch den Einsatz von Videotechnik entstehenden Kosten. Geschaffen werden soll dazu eine neue Nr. 9020 KV GKG. Danach werden im Rahmen der Verfahrenskosten Videokonferenzen mit 15 € je angefangener halber Stunde abgerechnet.