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Zustellung/Wiedereinsetzung II: ZU-Bevollmächtigter, oder: Einspruch/Postlaufzeit aus dem EU-Ausland

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.08.2021 – 12 Qs 57/21 – geht es um die Wirksamkeit der Zustellung eines Strafbefehls an einen polnischen Staatsbürger mit Wohnsitz Polen.  Der Strafbefehl samt Übersetzung in die polnische Sprache wurde am 03.03.2021 an den vom Angeklagten benannten Zustellungsbevollmächtigten, einen PHK , zugestellt. Der Angeklagte selbst erhielt den Strafbefehl am 05.03.2021. Mit Schreiben vom 17.03., beim AG eingegangen am 23.03.2021, legte der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Noch am selben Tag verwarf das AG den Einspruch als unzulässig, weil verspätet. Die Einspruchsfrist sei am 17.03. um 24.00 Uhr abgelaufen.

Zum 01.04.2021 trat der PHK in den Ruhestand. Am 15.04.2021 wurde die an ihn adressierte polnische Übersetzung des Verwerfungsbeschlusses an PHM zugestellt. Das AG gewährte keine Wiedereinsetzung und hat der sofortigen Beschwerde auch nicht abgeholfen.

Das LG Nürnberg-Fürth hat die sofortige Beschwerde als begründet angesehen. Es nimmt in seinem beschluss zur Wirksamkeit der Zustellung Stellung, wenn der zustellungsbevollmächtigte Polizeibeamte vor Zugang in den Ruhestand tritt und sein Nachfolger das Schriftstück entgegennimmt. Insoweit bitte selbst lesen.

Zum Wiedereinsetzungsantrag führt es aus:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der zweiwöchigen Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO).

a) Der Angeklagte hat die Einspruchsfrist versäumt. Er gibt in seinem Einspruchsreiben vom 17. März 2021 selbst an, den Strafbefehl am 5. März 2021 erhalten zu haben. Das ist zwar mit der von der Kammer eingeholten Auskunft der Polizeiinspektion F. kaum zu vereinbaren, wonach PHK P. den Strafbefehl am 5. März 2021 zur Post an den Angeklagten gegeben habe. Es ist aber mangels besserer Erkenntnis von der Kammer so hinzunehmen. Damit ist der beim Amtsgericht Fürth erst am 23. März 2021 eingegangene Einspruch verfristet.

b) Diese Verspätung war aber nicht verschuldet i.S.d. § 44 Satz 1 StPO. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-216/14, juris Rn. 52 ff.) ist der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Adressat eines Strafbefehls bei Zustellungsbevollmächtigung so zu stellen, dass ihm die volle Frist für den Einspruch zur Verfügung steht, gegebenenfalls durch die Gewährung einer Wiedereinsetzung (EuGH, Urteil vom 22. März 2017 – C-124/16 u.a., juris Rn. 51). Nachdem der Angeklagte den Strafbefehl am 5. März 2021 erhalten hatte, konnte er grundsätzlich bis zum 19. März 2021 den Einspruch einlegen. Das ist zwar nicht geschehen, gleichwohl war dem Angeklagten nach Lage des Falles Wiedereinsetzung zu gewähren.

aa) Sein fehlendes Verschulden kann der Angeklagte allerdings nicht darauf stützen, dass er von einer unzutreffenden Rechtslage ausging. Er berief sich darauf, dass nach dem Recht seines Heimatlandes die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks bei der Post die Frist wahre. Entsprechend dieser Vorstellung habe er sich auch verhalten, indem er seinen Einspruch am 17. März 2021 bei der polnischen Post aufgegeben habe. Tatsächlich gilt nach Art. 124 der polnischen Strafprozessordnung die Frist als gewahrt, wenn das Schriftstück vor dem Ablauf der Frist bei einem Postdienstleister aufgegeben worden ist, der Zustellungen auf dem Gebiet der Europäischen Union vornimmt. Hier lag dem Strafbefehl aber ausweislich der Zustellungsurkunde eine polnische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung bei, aus der sich ausdrücklich ergibt, dass die Frist nur als gewahrt gilt, wenn der Einspruch vor Fristablauf bei Gericht eingeht. In einer solchen Situation kann sich ein Beschuldigter nicht mit Erfolg auf abweichende Regelungen in seiner heimatlichen Rechtsordnung berufen.

bb) Die Wiedereinsetzung war aber zur Vermeidung einer europarechtlich unzulässigen Diskriminierung zu gewähren.

(1) Ein inländischer Beschuldigter darf für die Einlegung des Einspruchs auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvR 854/75, juris Rn. 9; OLG Koblenz Beschluss vom 25. März 1983 – 1 Ws 182/83, wistra 1983, 206; KG, Beschluss vom 30. August 2000 – 1 AR 1002/003 Ws 397/00, juris Rn. 3). Nach eigener Angabe der Deutschen Post ist sie in der Lage, 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern (https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html). Hätte der Angeklagte seinen Einspruch daher am 17. März 2021 im Inland bei der Post aufgegeben, hätte er mit einem Eingang bei Gericht bis 19. März 2021 rechnen dürfen. Eine im Betriebsablauf der Post etwa aufgetretene Verzögerung wäre ihm nach der zitierten Rechtsprechung nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnen.

(2) Dem Angeklagten gereicht es nicht zum Verschulden, dass er den Einspruch am 17. März 2021 im Ausland zur Post aufgegeben hat und er deshalb zu spät bei Gericht einging.

Es wird zwar vertreten, dass bei der Aufgabe der Post im (EU-)Ausland die längere Postlaufzeit vom Absender einkalkuliert werden müsste (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2008 – III-2 Ws 48/08, juris Rn. 1). Die Kammer teilt diese Auffassung für die gegebene Konstellation indes nicht, weil sie höherrangigen Wertungen widerspricht. Der Europäische Gerichtshof stützt nämlich die Notwendigkeit, einem im Ausland wohnenden Beschuldigten die volle Zweiwochenfrist für den Einspruch zu gewähren auch auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-615/18, NJW 2020, 1873 Rn. 50), wonach der im EU-Ausland Wohnende nicht schlechter stehen dürfe als ein Inländer. Legt man das zugrunde, so darf die Differenz der Zeiträume zwischen den Postlaufzeiten im Inland einerseits und vom EU-Ausland ins Inland andererseits dem Beschuldigten nicht schaden. Sähe man das anders und müsste ein Beschuldigter den Einspruch im EU-Ausland so rechtzeitig absenden, dass er noch binnen der Zweiwochenfrist beim deutschen Gericht ankommt, hätte er die vom Europäischen Gerichtshof geforderten vollen zwei Wochen Einspruchsfrist nicht zur Verfügung. Die möglichen Postlaufzeiten sind durchaus erheblich. So wird die gewöhnliche Postlaufzeit einer als prioritär eingestuften Briefsendung von Polen nach Deutschland bis zum dritten Werktag nach dem Tag ihrer Aufgabe angegeben (https://www.poczta-polska.pl/paczki-i-listy/przesylki-zagraniczne/listy/list-polecony/). Auch der Europäische Gerichtshof rechnet mit erheblichen Postlaufzeiten innerhalb der Union (zusätzliche pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen gem. Art. 51 VerfO EuGH). Das kann bei der Wiedereinsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.“

BVV III: Kein rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren, oder: Dann gibt es keinen Strafbefehl

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Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 03.12.2019 – 412 Cs 166/19. Er hat nicht direkt ein Beweisverwertungsverbot zum Gegenstand, aber: Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage, wie (im Strafbefehlsverfahren) damit umzugehen ist, wenn der Angeschuldigte entgegen § 163a StPO im Ermittlungsverfahren nicht angehört worden ist.

Das AG sagt: Dann lehne ich den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ab:

„Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls war abzulehnen, weil dem Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Das beschließende Gericht ist von Rechts wegen jedenfalls berechtigt, den Antrag aus den in Rede stehenden Gründen abzulehnen. Die Vorschrift des § 408 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) sieht dies zwar ausdrücklich nur für den Fall vor, dass der hinreichende Tatverdacht verneint wird. Indessen können auch sonstige Gründe, die von einem eng verstandenen Begriff des hinreichenden Tatverdachts nicht erfasst werden, zur Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls berechtigen, wobei es sich auch um Erlasshindernisse handeln kann, die sich aus Umständen ergeben, die abgelöst von der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes bewertet werden können (vergleiche Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 408, Randnummer 15). Ein Grund der letztgenannten Art besteht in aller Regel, wenn dem Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren das rechtliche Gehör versagt wird.

Gemäß § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass, was vorliegend nicht der Fall ist, das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es nach § 163a Abs. 1 Satz 3 StPO, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

Die zitierte Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht nur für den Fall der Anklageerhebung einschlägig, sondern auch für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Eine Ausnahme für den letztgenannten Fall ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Regelung des § 407 Abs. 3 StPO, wonach es der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) nicht bedarf, bezieht sich nur darauf, dass im gerichtlichen Verfahren vor Erlass eines Strafbefehls keine gesonderte Anhörung erforderlich ist, für die Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gilt, wie auch sonst, § 163a Abs. 1 StPO, eine Ausnahme für das Strafbefehlsverfahren ist in keiner Vorschrift des Strafprozessrechts vorgesehen (vergleiche Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2019, § 407 StPO, Randnummer 28; Gössel in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage 2009, § 407 StPO, Randnummer 65).

Das dem Beschuldigten nach § 163a StPO eingeräumte Recht auf Vernehmung im Ermittlungsverfahren findet seine Basis nicht nur im einfachen Gesetzesrecht, sondern die Vorschrift erfüllt aus verfassungsrechtlicher Sicht eine wichtige rechtsstaatliche Funktion zur effektiven Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – im Folgenden: GG). Sie stärkt und konkretisiert ferner die Subjektstellung des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schon im Ermittlungsverfahren. Sie erkennt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und seinen Beweiserhebungsanspruch schon in diesem Verfahrensabschnitt an (vergleiche Erb in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 27. Auflage 2018, § 163a StPO, Randnummer 1).

Die von der Staatsanwaltschaft angeführte Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann die bei unterbliebener Anhörung im Ermittlungsverfahren gegebene Verkürzung der Beschuldigtenrechte nicht ausgleichen. Denn der Beschuldigte müsste den Einspruch erst einmal in zulässigerweise einlegen, um erstmals in der Sache Gehör zu finden, und zur Vermeidung der Verwerfung seines Einspruchs an der Hauptverhandlung teilnehmen; beides ist, wie die gerichtliche Praxis zeigt, nicht ohne Weiteres und erst recht nicht bei, wie hier, ausländischen Beschuldigten zu erwarten (vergleiche dazu Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 23.08.2018, 2 Cs 504 Js 5348/18, Randnummer 6, zitiert nach juris), insbesondere nicht bei, wie hier, Asylsuchenden aus dem Iran, bei denen erfahrungsgemäß eine Verfolgung im Herkunftsland in Ansehung der (allgemeinkundigen) dortigen Verhältnisse, auch mit Folgen für die psychische Verfassung dieses Personenkreises, durchaus geschehen sein kann.

Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Literaturstelle steht nicht im Gegensatz zu der hier vertretenen Auffassung. Der Umstand, dass ein in Fällen der vorliegenden erlassener Strafbefehl für nicht unwirksam erachtet wird, beantwortet nicht die hier in Rede stehende Frage, wie das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu behandeln hat oder jedenfalls behandeln darf, sondern betrifft die Situation, dass eine Strafbefehl bereits ergangen ist. Vor Erlass eines Strafbefehls ist das Gericht, wie bereits erläutert, jedenfalls berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, auch eine ungeschmälerte Wahrung aller Beschuldigtenrechte hinzuwirken.“

StPO III: Einspruch gegen den Strafbefehl zulässig?, oder: Verzicht durch Zahlung/Ratenzahlungsgesuch

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Die dritte und letzte Entscheidung, der LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.10.2020 – 5/30 Qs 42/20 – behandelt eine Problematik in Zusammenhang mit einem Strafbefehl. Es geht um die Frage, ob der Angeklagte auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl verzichtet, indem er die in dem Strafbefehl festgesetzte Strafe bezahlt oder ein Ratenzahlungsgesuch stellt.

Das LG sagt: Nein:

„Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 21.4.2020 zu Unrecht als unzulässig verworfen, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020 aufzuheben war.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 19.5.2020 gegen den Strafbefehl vom 21.4.2020 ist zulässig. Er wurde formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO eingelegt.

Der Einspruch ist auch nicht wegen eines zuvor erklärten Verzichts auf die Einlegung eines Einspruchs wirkungslos und damit unzulässig.

Denn mit dem undatierten, am 7.5.2020 bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main eingegangen, Ratenzahlungsantrag der Beschwerdeführerin hat diese nicht wirksam auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet.

Nach §§ 410 Abs. 1 S. 2, 302 Abs. 1 StPO kann ein Angeklagter auf die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl verzichten.

Die Form des Verzichts richtet sich nach der Form der Rechtsmitteleinlegung (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage 2018, § 302 Rn, 18). Da der Einspruch nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist, gilt dies auch für den Verzicht auf dessen Einlegung. Zur Schriftform gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann; die handschriftliche Unterzeichnung ist nicht unbedingt notwendig (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Einl, Rn. 128).

Da aus dem Text des undatierten Schreibens eindeutig hervorgeht, dass dieses von der Beschwerdeführerin stammt, ist die Schriftform trotz fehlender Unterschrift gewahrt.

Allerdings ist in dem Ratenzahlungsantrag kein konkludenter Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs zu sehen.

Der Verzicht auf einen Einspruch setzt eine eindeutige, vorbehaltslose und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht voraus, wobei aber nicht von „Verzicht“ gesprochen werden muss, wenn die Auslegung eindeutig ist (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn. 20). Im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts sind jedoch hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit dieser Prozesserklärung zu stellen (BVerfG, NStZ-RR 2008, 209). Der Verzicht liegt nicht schon darin, dass der Angeklagte die in dem Strafbefehl festgesetzte Strafe bezahlt oder ein Ratenzahlungsgesuch stellt (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 410 Rn. 3, OLG Rostock, NZV 2002, 137).

Dem in dem vorgenannten undatierten Schreiben gestellten Ratenzahlungsantrag kann durch Auslegung jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und die im Strafbefehl verhängte Geldstrafe und getroffene Einziehungsentscheidung vorbehaltslos akzeptiert. Denn der Antrag könnte auch so zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin vorab — für den Fall der Rechtskraft des Strafbefehls — Ratenzahlung beantragen möchte. Auch der Umstand, dass der Ratenzahlungsantrag nicht beim Amtsgericht Frankfurt am Main, sondern bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gestellt wurde, spricht eher für diese Auslegungsalternative. Denn ein Rechtsmittelverzicht hätte – genau wie die Einlegung des Einspruchs — gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main erklärt werden müssen.“

Strafbefehlsverfahren, oder: Ist die nachträgliche Ergänzung des rechtskräftigen Strafbefehls zulässig?

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Heute dann mal ein „Kessel-Buntes-Tag“ in der Woche, also Entscheidungen, die nicht unter einem thematischen Schwerpunkt zusammengefasst sind. Die hängen zum Teil schon länger in meinem Blogordner. Heute „kommen sie dann weg“.

An der Spitze steht der LG Erfurt, Beschl. v. 27.04.2020 – 7 Qs106/20. Der ist im Anschluss an ein an sich abgeschlossenes Strafbefehlsverfahren ergangen. Das AG Weimar hatte am 25.11.2019 gegen den Verurteilten einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr erlassen. Entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft wurde eine Strafe nicht festgesetzt, sondern es wurde lediglich die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Mangels Einspruchs gegen den dem Verteidiger am 25.11.2019 zugestellten Strafbefehl wurde der Strafbefehl am 30, 12.2019 mit dem Vermerk über die am 20.12.2019 eingetretene Rechtskraft versehen.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat dann später beim AG  beantragt, den Rechtskraftvermerk bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs nach Anhörung des Angeklagten zu streichen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass im Falle einer unvollständig festgesetzten Geldstrafe diese nicht in Rechtskraft erwachsen könne. Zudem sei ein Strafbefehl, der versehentlich keine Festsetzung von Rechtsfolgen enthalte, unwirksam und unbeachtlich sei.

Das AG hat das abgelehnt. Die Beschwerde hatte dann beim LG Erfurt keinen Erfolg:

„In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Gemäß § 409 Abs. 1 Nr. 6 StPO enthält der Strafbefehl u.a. die Festsetzung der Rechtsfolgen. Dabei muss die Festsetzung der Rechtsfolgen so eindeutig sein, dass aus dem Strafbefehl vollstreckt werden kann. Ist die Festsetzung der Rechtsfolgen so ungenau, dass eine Vollstreckung des Strafbefehls nicht möglich ist, fehlt die Festsetzung von Rechtsfolgen ganz oder wird eine nach § 407 Abs. 2 unzulässige Rechtsfolge festgesetzt, werden, wenn – wie hier – kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird, bezüglich der Wirksamkeit des Strafbefehls unterschiedliche Ansichten vertreten:

Teilweise wird in dem Fall der fehlenden Rechtsfolgenbestimmung vertreten, dass der Strafbefehl unwirksam und unbeachtlich sei und ein neuer Strafbefehl erlassen werden könne (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. März 1984 – 2 Ss 109/84 – 47/84 —, juris; KMR-Metzger, StPO, A., § 409, Rdnr. 20; Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 409 Rdnr, ; Temming in BeckOK-StPO, § 409 Rdnr. 7; Maur in FKK-StPO, § 409 Rdnr, 24; Pfeiffer, StPO, 4.A., § 409 Rdnr. 1 1; nach Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. A., § 409 Rdnr. 17 Nichtigkeit des Strafbefehls).

Nach a.A. führt das Fehlen der Festsetzung der Rechtsfolgen nicht zu der Unwirksamkeit des Strafbefehls, sodass es auch unzulässig sei, zu demselben Tatvorwurf einen neuen Strafbefehl zu erlassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. A., § 409 Rdnr. 7).

Vorliegend kommt es aufgrund der im vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Fallgestaltung auf den Meinungsstreit nicht an. Die Entscheidung BGH 4 StR 599/80 betrifft die Nichtfestsetzung der Tagessatzhöhe einer Einzelgeldstrafe, ohne dass eine weitere Rechtsfolge verhängt worden war. Gegenstand der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.03.1984 war ein Strafbefehl, er versehentlich keine Rechtsfolgen enthielt.

Hier enthält, worauf das Amtsgericht Weimar zu Recht hinweist, der Strafbefehl eine Rechtsfolge, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rechtsfolge i.d.S. sind ausweislich der Überschrift des Dritten Abschnitts des StGB „Rechtsfolgen der Tat“ die in diesem Abschnitt in §§ 38 bis 76 a StGB aufgeführten Regelungen.

Die Verhängung einer derartigen Maßregel der Besserung und Sicherung ist auch isoliert im Falle des Absehens von Strafe (§ 60 StGB) möglich (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 09. Februar 1972 – RReg 5 St 149/71 juris; Fischer, StGB, 67. A., § 60 Rdnr. 7), insbesondere auch im Wege des Strafbefehls (vgl. Schönke-Schröder-Kinzig, StGB, 30.A, § 60 Rdnr. 11).

Somit ist der vorliegende Strafbefehl grundsätzlich der Rechtskraft fähig, da in der Regel zwischen einem Absehen von Strafe und der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kein untrennbarer innerer Zusammenhang besteht (OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 1971 – 5 Ss 1010/71, juris).

Es liegen auch sonst keine Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft vor.

Zwar können nach der Rechtsprechung Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen in seltenen Ausnahmefällen nichtig sein, nämlich dann, wenn sie an einem derart schweren Mangel leiden, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, und der Mangel für einen verständigen Beurteiler offen zutage liegt (OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Juli 1998 2 Ss 84/98  Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdnr. 103 m.w.N.).

Dies ist bei einem Strafbefehl, durch den zwar in der Regel Geldstrafen verhängt werden, in dem Fall, dass durch ihn „nur“ ein Nebenfolge festgesetzt wird, nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.“

Einspruch I: Strafbefehl mit OWi und Straftat, oder: Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung

Zur Wochenmitte heute drei Entscheidungen, die mit einem „Einspruch“ zu tun haben, und zwar einmal Straf- und zweimal Bußgeldverfahren.

Ich starte mit dem KG, Beschl. v. 14.05.2019 – (3) 121 Ss 41/19 (32/19), den mir der Kollege Handschuhmacher aus Berlin vor einiger Zeit geschickt hatte. Ist leider bisher immer wieder hängen geblieben – der Beschluss, nicht der Kollege 🙂 .

Es geht um die Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung bei selbständigen Taten, und zwar bei folgendem Sachverhalt:.

Dem Angeklagten wurde durch einesn Strafbefehl des AG Tiergarten vom 04.04.2018 vorgeworfen, durch zwei selbständige Handlungen eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG sowie eine Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen zu haben. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.08.2018 den Einspruch hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit zurück. Durch Urteil vom 06.11..2018 verurteilte ihn das AG wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 30,- EUR und sprach ihn vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus tatsächlichen Gründen frei. Zur Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit führte es aus, die vom Angeklagten erklärte Einspruchsrücknahme sei unwirksam, weil die angeklagte Verkehrsunfallflucht nicht losgelöst und unabhängig von dem ihr zugrundeliegenden Verkehrsunfallgeschehen betrachtet und gewürdigt werden könne.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim KG Erfolg hatte:

„2. Die Revision ist auch begründet. Die auf die zulässig erhobene Sachrüge insoweit von Amts wegen durch den Senat vorzunehmende Überprüfung ergab das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses im Sinne von § 206 a Abs. 1 StPO. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Angeklagte seinen Einspruch gegen den die Ordnungswidrigkeit betreffenden Teil des Strafbefehls wirksam zurückgenommen und damit auf den materiell-rechtlich nach § 53 StGB selbständigen Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt, so dass das Amtsgericht nur noch insoweit zu entscheiden hatte.

a) Ein Rechtsmittel kann auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 10, 100; 19, 46; 21, 256 (258); BGH NStZ-RR 1999, 359; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 6 m.w.N.). ….. Eine Beschränkung ist demnach unwirksam, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne dass auch nicht angefochtene Teile dadurch beeinflusst werden, da sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. BGHSt 38, 362; BGH NStZ 1994, 449). Ist dagegen eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Teils möglich, ohne dass dabei die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum nicht angefochtenen Teil berührt werden, so verlangt es die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGHSt 19, 46) den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 14, 30; 47, 32; Senat, Beschluss vom 26. August 2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13) -; OLG Köln NStZ-RR 2017, 153; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 318 Rdn. 1 m.w.N.). Anerkannt ist daher, dass eine Rechtsmittelbeschränkung bei – wie hier – materiell-rechtlich selbständigen Taten – mögen sie auch prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO bilden – möglich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 359; Seitz/Bauer a.a.O., § 67 Rdn. 34 f; Schmitt a.a.O., § 318 Rdn. 10; Paul a.a.O., § 318 Rdn. 5; jeweils m.w.N.). Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 ausgeführt, dass der Umstand, dass bestimmte Tatsachen sowohl für die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls wie auch für die anschließende Unfallflucht von Bedeutung sind, der Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels nicht entgegensteht. Es ist Ausdruck der durch § 318 Satz 1 StPO eröffneten Dispositionsfreiheit, wenn der Berufungsführer durch die Beschränkung seines Rechtsmittels die Unfallverursachung für sich genommen nicht mehr angreifen kann.

b) Die wirksame Rücknahme des Einspruchs hat zur Folge, dass der ihn betreffende Teil des Strafbefehls in Rechtskraft erwächst, nicht mehr angefochten werden kann (vgl. Paul a.a.O. Rdn. 9) und somit der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis entzogen ist. Die durch die Einspruchsrücknahme entstandene Rechtskraft bildet zugleich ein dauerndes Verfahrenshindernis im Sinne von § 206 a Abs. 1 StPO (vgl. OLG Koblenz ZfSch 2010, 108; OLG Düsseldorf MDR 1983, 866).“