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NSU: Strafanzeige von B. Zschäpe gegen die drei „Alt-Verteidiger“

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Na, das ist doch mal eine Meldung, die da gerade am Freitag noch über die Ticker läuft. B.Zschäpe hat die drei Alt-Verteidiger wegen Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB) angezeigt (vgl. u.a. hier). Es ist in der Tat mehr als deutlich, dass sie die drei loswerden will.

Mich fragt dann schon ein Kommentator bei NSU: Entwarnung in München – aber m.E. „wenig Ahnung“ zur Pflichtverteidigung im ZDF – wie es denn nun weitergeht? Nun, es wird m.E. erst mal weitergehen. Ganz so einfach ist es nach wie vor nicht, die drei „Alt-Verteidiger“ los zu werden. Allerdings wird es natürlich immer schwieriger, sie im Verfahren zu lassen. Also ich habe mal schnell nachgeschaut: Es gibt Rechtsprechung zu dem umgekehrten Fall, wenn nämlich der Pflichtverteidiger Strafanzeige gegen seinen Mandanten erstattet (BGHSt 39, 310 110). Aber zu dem hier vorliegenden Fall habe ich auf die Schnelle nichts gefunden. Allerdings wird man auch da vorsichtig sein (müssen) und allein den Umstand, dass Strafanzeige erstattet worden ist, nicht ausreichen lassen. Ich bin gespannt, was das OLG München macht.

Nachtrag hier: Vom „Terrorismus-Blog„.

„fraglos gegebene querulatorische Tendenzen“, oder: Rüffel für die StA

© Dan Race - Fotolia.com

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Manche Entscheidungen, die ich auf der Homepage des BGH finde, sind in mehrfacher Hinsicht berichtenswert, so z.B. auch der BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – 5 AR (VS) 29/13. Der ist doppelt interessant. Denn zunächst: Wann findet man schon mal einen im Rechtsbeschwerdeverfahren im §§ 23-er-ff. EGGVG Verfahren ergangenen BGH-Beschluss? Aber das wird getoppt durch den – in meinen Augen – der StA erteilten Rüffel im Beschluss, in dem es dann heißt:

„Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verpflichten, seine an diese gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegründet verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1 StPO entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom Oberlandesgericht zugelassene und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO. Denn der Beschwerdeführer ist – wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeht – dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbescheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, anschließend gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 172 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 172 Rn. 109).

2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvol-len Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte, dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber früheren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.“

Ich meine, man merkt dem BGH an: Er ist nicht nur „not amused“, sondern genervt :-).

Familienrecht mit strafrechtlichem Einschlag – Schadensersatz für unberechtigte Strafanzeige?

Familienrecht mit strafrechtlichem Einschlag, darum geht es im OLG Dresden, Beschl.  v. 14.05.2012, 21 UF 1337/11, und zwar konkret um die gegenseitigen Ansprüche von Ehegatten bei unberechtigter Erstattung von Strafanzeigen. Die Parteien haben ls getrennt lebende Ehegatten um den Ersatz von Verteidigerkosten, die dem Antragsteller auf Grund einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Antragsgegnerin entstanden sind, gestritten. Das OLG hat die Erstattung abgelehnt. Dazu allgemein:

„..Eine Haftung aus Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2; § 826 BGB) oder wegen einer Pflichtverletzung aus einer rechtlichen Sonderverbindung i.V.m. § 280 BGB kann grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen für den Fall in Betracht kommen, dass sich die Erstattung einer Strafanzeige als unbegründet erweist. Das Ingangsetzen und Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens, auch eines Strafverfahrens, hat zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich. Abgesehen von Ausnahmefällen muss der Rechtsschutzbegehrende seinem Gegner nicht außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haften. Alles andere würde die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren in bedenklicher Weise einengen (BVerfGE 74, 257 ff., [BVerfG 25.02.1987 – 1 BvR 1086/85] juris Rn. 8 ff.; BGHZ 74, 9 ff., juris Rn. 15 ff.). Danach sind die der anderen Seite entstehenden Rechtsanwaltskosten zunächst den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuzuordnen (BVerfG, aaO., juris Rn. 9). Etwas anderes wird nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich oder in leichtfertiger – d.h. grob fahrlässiger – Unkenntnis den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht wird (BVerfG, aaO., Rn. 11 f.; BGH, aaO., Rn. 23). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 469 StPO die Auferlegung von strafrechtlichen Verfahrenskosten eines objektiv unwahren Vorwurfs nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in Bezug auf den Anzeigeerstatter vorsieht.

Gerichtsverfahren in Münster: „Mauer des Schweigens“ und Strafanzeige gegen Richter (?)

Am LG Münster laufen derzeit (mindestens) zwei interessante (Groß)Verfahren, die es bis in die (Lokal)Nachrichten gebracht haben:

Unter der Überrschrift „Mauer des Schweigens“ wird über die Neuauflage des Verfahrens berichtet, in dem es bereits eine Revisionsentscheidung des  BGH zu Lasten der Angeklagten gegeben hat. Es geht um die Tötung von drei Kindern – angeklagt sind wegen Verjährung nur noch zwei Taten – durch die heute 46 Jahre alte Mutter. Ein Sohn hatte die drei Kindesleichen in der Kühltruhe entdeckt. Das Verfahren ist seinerzeit in Siegen gelaufen und vom BGH nach Aufhebung an das LG Münster verwiesen worden. In einem der Fälle komme – so der BGH –  Tötung durch aktives Tun und nicht nur durch Unterlassen in Betracht.
Wenn man den Bericht vom ersten Prozesstag liest: Wahrlich kein „schönes“ Verfahren, das das Schwurgericht da verhandeln muss. Das steckt man nicht so einfach weg, sondern das nimmt man mit nach Hause. Einfach natürlich auch nicht für die anderen Prozessbeteiligten.

Und dann ist da noch das Verfahren Löbbert. Auch ein Rückläufer des BGH in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren, dass der BGH 2007 zur Neuverhandlung geschickt hat (vgl. hier). Übrigens eine interessante Revisionsentscheidung des BGH nach etwa dreijähriger HV-Dauer; über die BGH-Entscheidung wird sich der Präsident des LG Münster heute noch grämen, vor allem darüber, dass er damals dem Richter der StK eine Aussagegenehmigung in dem anderen Verfahren erteilt hat (§ 22Nr. 5 StPO lässt grüßen). Nichts desto trotz: Alles neu macht der Mai (na ja, ob es wirklich alles so neu wird, darf man nach einem Hinweis des BGH zur Strafzumessung der StK bezweifeln): Das Verfahren läuft jetzt neu und einer der Angeklagten will nun den Richter anzeigen. Interessant, wie das der StA kommentiert.

Der „Knöllchen -Horst“ geht in Ruhestand

Nein, der „Knöllchen-Horst“ ist nicht derjenige „Horst“, an den man zuerst nach den Ereignissen der letzten Wochen denkt, nämlich der zurückgetretene Bundespräsident – was hat der auch mit „Knöllchen“ zu tun?. Nein, „Knöllchen-Horst“ ist der Frührentner – insofern passt es dann aber doch zum ehemaligen Bundespräsidenten, der in Osterode rund 14.000 Falschparker zur Anzeige gebracht hat.

Nun ist der „Knöllchen-Horst“ selbst „geblitzt“ worden und stellt zunächst einmal seine Tätigkeit als „Parkaufseher“ ein und konzentriert sich auf rechtswidrige Abfallgebührenbescheide (vgl. u.a. hier). Interessant der Hinweis in der Nachricht, dass er wegen des Blitzerfotos Strafanzeige wegen der „Verletzung des Rechts am eigenen Bild“ erstattet hat. Netter Verteidigungsansatz :-).