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Peinlich, peinlich für die Staatsanwaltschaft

Man kann zwischen den Zeilen lesen, was man in Karlsruhe von der Revision der Staatsanwaltschaft Ulm gegen ein Urteil des Landgerichts Ulm gehalten hat. Nämlich gar nichts. Das folgt m.E. schon daraus, dass der GBA die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat. Deshalb musste es die Staatsanwaltschaft allein/selbst machen. Das hat sie auch getan, ist aber mit ihrer Revision kläglich gescheitert. Dazu der BGH in BGH, Beschl.v. 14.07.2011 – 1 StR 86/11:

1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der beanstandet wird, dass das Tatgericht kein anthropologisches Gutachten eingeholt habe, greift nicht durch.

a) In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Revision u.a. auch die Tatsachen bezeichnet, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 81). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist zwar das Beweisziel zu entnehmen, es fehlt aber an einer bestimmten Behauptung der zu ermittelnden Tatsache.

b) Die Rüge ist auch aus den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. April 2011 unbegründet. Die Aufklärungspflicht drängte den Tatrichter, der den Sachverständigen Prof. Dr. R. in der Hauptverhandlung zum Beweiswert eines ausführlichen anthropologischen Gutachtens angehört hat, nicht dazu, ein solches einzuholen. Die Staatsanwaltschaft selbst hat in der Hauptverhandlung, nachdem das Gericht mitgeteilt hatte, es werde ein derartiges Gutachten nicht in Auftrag geben, keinen Anlass gesehen, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.

2. Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in einer – im Revisionsverfahren unzulässigen – eigenen Beweiswürdigung. Soweit Beanstandungen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erhoben werden, wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift im Einzelnen dargelegt hat. Insbesondere hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Revisionsführerin vermisste Gesamtwürdigung den Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 51 entnommen werden kann, wonach „die Indizien … weder im Einzelnen, noch zusammen genommen …“ gewertet wurden. Eine umfassendere Würdigung war bei der geringen Anzahl belastender Indizien nicht geboten.“

Peinlich, peinlich. M.E. alles Basiswissen, was der BGH sonst dem Verteidiger immer gern entgegen hält. Hier dann mal einer Staatsanwaltschaft, die auch noch lesen musste, dass der GBA die Revision der eigenen Behörde für nicht begründet hielt. Wer nicht hören will, muss eben fühlen. :-). Es ehrt 🙂 den BGH, dass er auch solche Beschlüsse einstellt und das Unvermögen nicht mit dem Mäntelchen des Schweigen zudeckt.

Was man als StA alles nicht wissen muss… oder: Die unwissende Staatsanwältin

Der Beschl. des BGH v. 03.05.2011 – 3 StR 277/10 ist ein schönes „Gegenbeispiel“ für den Satz „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ (= Aufhebung der Entscheidung in der Revision). In der Sache ging es um eine nächtliche Durchsuchungsanordung einer zum GBA abgeordneten Staatsanwältin: Folgender (Zeit)Ablauf ergibt sich aus dem BGH-Beschluss:

Die beim Generalbundesanwalt mit dem Ermittlungsverfahren befasste Staatsanwältin V. wurde am 31. Juli 2007 gegen 2.30 Uhr durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme der Angeklagten in Kenntnis gesetzt. Nach fernmündlicher Rücksprache mit ihrem Referatsleiter, Bundesanwalt B. , und ihrem Abteilungsleiter, Bundesanwalt G. , ordnete sie um 3.18 Uhr gegenüber der ermittlungsführenden Beamtin des Bundeskriminalamts wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten an. Sie stellte ihre Anordnung unter den Vorbehalt, dass die Maßnahmen zeitnah erfolgen können; sollten sie sich wesentlich verzögern, werde eine mündliche Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eingeholt. Gegen 6.40 Uhr teilte das Bundeskriminalamt Staatsanwältin V. mit, sämtliche Polizeikräfte seien nun auf dem Weg zu den Durchsuchungsobjekten. Sie versuchte darauf um 6.55 Uhr, 7.25 Uhr und 8.15 Uhr, fernmündlich den (regulären) Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu erreichen, was ihr aber nicht gelang. Gegen 7.00 Uhr entschied das Bundeskriminalamt, das Landeskriminalamt Berlin im Wege der Amtshilfe mit der Durchsuchung zu beauftragen, worauf dessen Beamte um 8.05 Uhr die Wohnungstür des Angeklagten L. öffneten und gegen 8.20 Uhr in Vorbereitung der Maßnahme zwei Zeugen hinzuzogen. Zum selben Zeitpunkt erteilte das Bundeskriminalamt indes die Weisung, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen seiner Kräfte zuzuwarten. Die Wohnung wurde deshalb wieder verschlossen. Die Beamten des Bundeskriminalamts trafen schließlich um 10.05 Uhr ein und begannen gegen 10.15 Uhr unter Beteiligung von Beamten des Landeskriminalamts Berlin mit der Durchsuchung. Weitere Versuche, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erlangen, wurden nicht unternommen.“

Dieses Vorgehen ist vom Angeklagten im Verfahren gerügt worden. Zu der Frage wurde u.a. ein Beweisantrag gestellt, der vom KG abgelehnt worden ist. Das hat der BGH beanstandet, aber das KG-Urteil dennoch nicht aufgehoben, weil das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler nicht beruhe. In dem Zusammenhang macht der BGH m.E. bemerkenswerte Ausführungen zur Kenntnis bzw. Nichtkenntnis der Staatsanwältin von einem beim BGH eingerichteten nächtlichen Eildienst.

„.…Ebenso kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, dass die Vorgesetzten von Staatsanwältin V. , denen die Einrichtung eines Nachtbereitschaftsdienstes der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof ausweislich ihrer Stellungnahmen bekannt war, nicht die (fernmündliche) Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung veranlasst, sondern ohne weiteres Gefahr im Verzug angenommen haben, obwohl Umstände, die dafür sprachen, dass bereits hierdurch der Zweck der Durchsuchungen gefährdet gewesen wäre, weder aktenkundig sind noch sonst ersichtlich werden.

Gleichermaßen entziehen sich danach etwaige Organisationsmängel, die im Tätigwerden mit den Verhältnissen nicht vertrauter Behördenvertreter liegen könnten, der weiteren Beurteilung durch den Senat.

… Im Ergebnis erweist sich die Rüge indes als unbegründet; denn das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß.

… Der Senat hat deshalb die vom Kammergericht rechtsfehlerhaft unterlassene Beweiserhebung nachgeholt und zu der Beweisbehauptung dienstliche Äußerungen der Staatsanwältin sowie der Bundesanwälte G. und B. eingeholt. Deren Inhalt erbringt jedoch nicht den Beweis, dass Staatsanwältin V. bei ihrer nächtlichen Durchsuchungsanordnung von der Existenz eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes beim Bundesgerichtshof tatsächlich Kenntnis hatte; etwa verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten der Beschwerdeführer (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rn. 12).

Wie Staatsanwältin V. darlegt, ist ihr dies heute nicht mehr erinnerlich; jedenfalls sei ihr die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes beim Bundesgerichtshof in der besonderen Situation der für sie überraschenden nächtlichen Befassung mit der Sache nicht ins Bewusstsein getreten. Der Senat sieht keinen Grund, am Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Stellungnahme zu zweifeln. Staatsanwältin V. war an die Behörde des Generalbundesanwalts lediglich als wissenschaftliche Mitarbeiterin abgeordnet und wurde als solche nicht zu den dort bestehenden Nachtbereitschaftsdiensten herangezogen. Bundesanwalt B. geht in seiner Stellungnahme zwar davon aus, dass Gegenstand seines nächtlichen Gesprächs mit Staatsanwältin V. auch die Frage der Einholung einer richterlichen Anordnung war, ist sich dessen aber nicht sicher. Ebenso wenig kann den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass Staatsanwältin V. vor dem 31. Juli 2007 von Bereitschaftsdienstplänen Kenntnis erlangt hat, wie sie der Bundesgerichtshof dem Generalbundesanwalt regelmäßig zur Verfügung stellt, oder dass sie vor diesem Zeitpunkt in Dienstbesprechungen von der Existenz eines richterlichen Bereitschaftsdienstes erfahren hat…“

Wenn man das so liest, fragt man sich, worüber wird eigentlich beim GBA geredet? Soll man wirklich glauben, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht über die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes beim BGH unterrichtet werden, wenn Sie „Nachtdienst“ haben? So richtig scheint das der 3. Strafsenat auch nicht glauben zu wollen, wenn er davon spricht, dass „etwaige Organisationsmängel, die im Tätigwerden mit den Verhältnissen nicht vertrauter Behördenvertreter liegen könnten„, sich seiner Beurteilung entziehen.

Wenn man will, kann man einen ganz großen Bogen schlagen und fragen: Wenn das also eine als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum GBA abgeordnete Staatsanwältin nicht wissen muss, was muss/braucht dann alles der „kleine Streifenbeamte“, der nachts auf der Straße Dienst hat, alles nicht zu wissen. Da wird die Latte in manchen Fällen (§ 81a StPO) sehr viel höher gelegt. Im Übrigen beruhigt es, dass wenigstens die Vorgesetzten der Staatsanwältin von dem Eildienst wussten.

Abschiebung: Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

Nach § 72 Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Um dieses Einvernehmen gibt es immer wieder Streit, der hoch bis zum BGH getragen wird. Dieser hat jetzt zu damit zusammenhängenden Fragen im BGH, Beschl. v. 20. 1. 2011 – V ZB 226/10 Stellung genommen. Die Leitsätze lauten:

Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden. Werden Ermittlungsverfahren durch mehrere Staatsanwaltschaften geführt, müssen alle ein Verfahren führenden Staatsanwaltschaften nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Abschiebung zustimmen. In dem Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG dargelegt werden, dass die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben), wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist. Fehlen sie, ist der Antrag mangels ausreichender Begründung unzulässig (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. 7. 2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511; s. auch noch BGH StRR 2010, 434).

Versteckte Rüge für StA und Strafkammer – der BGH macht es vornehm

Wenn man zwischen den Zeilen lesen kann, dann weiß man, was man von diesen Formulierungen im BGH-Beschl. v. 07.10.10 – 1 StR 484/10 zu halten hat:

„2. Für die Beurteilung der Verfahrensrüge, die Anklageschrift sei dem Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a MRK nicht in die serbokroatische Sprache übersetzt worden, wäre es hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer im Übrigen sorgfältig verfassten Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dargelegt hätte, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte, der nach den Feststellungen bereits im Jahr 1990 nach Deutschland gekommen und in der Folge u.a. Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, seine in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung zu seiner Person und zur Sache in deutscher Sprache abgegeben hat. Ein diesbezüglicher Vermerk der am angegriffenen Urteil beteiligten Richter wäre ebenfalls zweckmäßig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 – 1 StR 207/03; ferner BGH, Beschluss vom 22. November 2001 – 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276).“

„Wäre es hilfreich gewesen“ heißt: Ein bisschen mehr Mühe hättet ihr euch machen können :-).

Der Neoklassiker: Der schlafende Staatsanwalt….

„Dies und das“ hat gestern über den „Klassiker“ des schlafenden Beisitzers berichtet, der ja auch schon die obergerichtliche Rechtsprechung beschäftigt hat (vgl. den Nachw. hier bei „Dies und das“). Abgesehen davon, dass mich der Beitrag daran erinnert hat, dass es während meiner Strafkammerzeit manchmal schon darauf ankam, darauf zu achten, dass Schöffen nicht während des ermüdenden Ver-/Vor)Lesens von zahlreichen Urkunden einschließen, hat mich der Post an einen „Neoklassiker“ beim OLG Hamm erinnert; nämlich an den schlafenden Staatsanwalt. Jedenfalls war das in einer Revisionsbegründung zur Begründung des § 338 Nr. 5 StPO behauptet worden. An der Stelle ist der revisionsrechtliche Ansatz für diese Fragen.

Vorgetragen war, dass nach Befragung des Angeklagten durch das Gericht sich der Vorsitzende an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gewendet habe, um ihm für eine etwaige Befragung des Angeklagten das Wort zu erteilen. Als er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft direkt angesprochen habe, habe dieser auf seinem Platz mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigten bzw. hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien geschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen. Auf die direkte Anrede durch den Vorsitzenden „Herr Staatsanwalt?“ sei keine Reaktion erfolgt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe zunächst nicht reagiert und sei in der beschriebenen Körperhaltung verblieben. Nach mehreren Sekunden reaktionsloser Verweilung des Sitzungsvertreters habe sich dieser dann plötzlich wieder räumlich orientiert. Eine Ausübung des Fragerechts sei aber nicht erfolgt. Daraus war der Schluss gezogen worden, dass der Sitzungsvertreter, „offensichtlich geschlafen“ habe.

Dem Staatsanwalt ist eine Stellungnahme erspart geblieben. Denn das OLG Hamm hat in seinem Beschl. v. 02.03.2006 – 2 Ss 47/06 – die Begründung der Verfahrensrüge als nicht ausreichend angesehen. Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht werde, eine Personen, deren Anwesenheit notwendig ist, sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen, gehöre, dass vorgetragen werde, wie lange die Abwesenheit gedauert habe und dass die Verfahrensvorgänge, die in Abwesenheit der Person durchgeführt worden sind, nicht wiederholt worden seien. Wegen der Einzelheiten s. der Beschluss. Glück gehabt? Man weiß es nicht :-). Ich vermute auch, dass der Kollege am Kaffeetisch einiges von den anderen Kollegen zu hören bekommen hat. :-9