Schlagwort-Archive: Sicherungsverwahrung

Rechtlicher Hinweis auf Sicherungsverwahrung?, oder: Hier mal nicht erforderlich…

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Die mit der Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle. Dazu hat dann jetzt auch der BGH, Beschl. v. 01.08.2017 – 4 StR 178/17 – noch einmal Stellung genommen. Der Angeklagte hatte in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der besonders schwerer Vergewaltigung u.a. mit der Verfahrensrüge eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO geltend gemacht, weil es in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bedurfte hätte. Der BGH hat das das anders gesehen:

1. Die eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO geltend machende Verfahrensrüge ist unbegründet, weil es in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht bedurfte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatgericht unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzu-weisen, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. September 1951 – 3 StR 596/51, BGHSt 2, 85; vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63, BGHSt 18, 288; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 46 mwN). In den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 25. Juli und 1. August 2016 war jeweils in der Liste der anzuwendenden Vorschriften § 66 StGB aufgeführt und anschließend vermerkt, dass „die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllt“ seien. Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse beider Anklagen enthielten zudem die Mitteilung, dass ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens u.a. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 63, 64 und 66 StGB beauftragt worden sei und das Gutachten noch ausstehe. Durch diese Angaben in den Anklageschriften waren die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Voraussetzung für eine Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung gekennzeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 1951 – 3 StR 596/51 aaO; vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63 aaO). Der Angeklagte konnte mit allen sich aus § 66 Abs. 1 bis 3 StGB ergebenden Möglichkeiten der Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechnen und seine Verteidigung im Zwischen- und Hauptverfahren hierauf einrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2000 – 1 StR 427/00, NStZ 2001, 162). Eine Bezeichnung des Anordnungstatbestands des § 66 Abs. 1 StGB war in den Anklagen nicht erforderlich, da es sich bei den Regelungsalternativen in § 66 Abs. 1 bis 3 StGB nicht um unterschiedliche Maßregeln der Besserung und Sicherung, sondern lediglich um verschiedene Anordnungsvoraussetzungen derselben Maßregel handelt (vgl. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn. 51).“

Und <<Werbemodus an>>: 265 StPO ist durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) erweitert worden. Einzelheiten dazu in meinem Ebook „StPO 2017“, das man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

DVD mit „FSK 18“ in der Sicherungsverwahrung?

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Vor Weihnachten will ich dann doch noch auf den OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2016 – 2 Ws 681/15 – hinweisen, in dem es um die Frage der Zulässigkeit des Besitzes von DVD bzw. Blue-ray mit der Alterfreigabe „FSK ab 18“ in der Sicherungsverwahrung geht: Das OLG hat dazu mit folgenden Leitsätzen Stellung genommen:

  1. „Der Besitz optischer Medien (DVD, Blue-ray) mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JuSchG durch Sicherungsverwahrte gefährdet grundsätzlich das Erreichen der Vollzugsziele.
  2. Wegen der nicht kontrollierbaren Weitergabe solcher Medien innerhalb der Anstalt kann deren Besitz generell untersagt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit die Erreichung der Vollzugsziele hinsichtlich des einzelnen Sicherungsverwahrten in besonderem Maße vom Besitz derartiger Medien konkret gefährdet wird oder nicht.
  3. Das Verbot der Überlassung solcher Medien an Sicherungsverwahrte verstößt nicht gegen das sogenannte Abstandsgebot.“

Mehr will ich hier nicht einstellen und kann den Beschluss dann nur insgesamt zum Selbststudium empfehlen. Sind immerhin 20 Seiten.

Wie viele CDs darf ein Sicherungsverwahrter besitzen?

entnommen wikimedia.org

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Das OLG Celle hat in letzter Instanz einen Streit zwischen einem Sicherungsverwahrten und der JVA, in der er untergebracht entschieden. Es ging um den Besitz von CDs. Der Sicherungsverwahrte hatte in seinem Haftraum über 200 CDs, die von der JVA zuvor kontrolliert und sodann dem Antragsteller ausgehändigt worden waren, in Besitz. Im Mai 2015 ist dem Antragsteller dann eröffnet, dass die Maximalmenge von Datenträgern, die sich im Haftraum befinden dürfen, auf 100 beschränkt wird und ist der Antragsteller aufgefordert worden, die überzähligen Datenträger aus dem Haftraum zu entfernen. Ferner ist ihm die Aushändigung weiterer CDs, die mittels mehrerer Päckchen übersandt worden sind, verweigert worden. Darum wird gestritten, die StVK hat der JVA Recht gegeben. Ds OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 509/15 StrVollz – teilweise aufgehoben. Seine Entscheidung: Es bleibt bei den 200 Cds, mehr gibt es aber nur im Austausch:

„2. Die Rechtsbeschwerde ist auch zumindest teilweise begründet.

a) Die infolge der angeordneten Beschränkung vorgenommene Entfernung der überzähligen CD’s aus dem Haftraum des Antragstellers stellt entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluss den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Denn mit der Aushändigung der zuvor von der Antragsgegnerin kontrollierten CD’s ist gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz erteilt worden, da sich die Antragsgegnerin keinen entsprechenden Vorbehalt eingeräumt hat (vgl. zur ähnlichen Konstellation einer Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen OLG Celle, NStZ 2011, 704). Mithin hatte sich die Beschränkung an § 104 SVVollzG Nds. i. V. m. § 1 NdsVwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu messen. Da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Genehmigung nicht gegeben sind, konnte der Widerruf nur nach § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgen. Eine solche, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Entscheidung, bei der die Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers sowie das Abstandsgebot zu berücksichtigen gewesen wären, ist nicht erfolgt. Stattdessen ist die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 23 SVVollzG Nds. ausgegangen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Argumentation, die sich auch die Kammer und der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug zueigen machen, wonach die Gestattung des Besitzes einzelner CD’s keine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmenge beinhaltet, greift demgegenüber nicht durch. Denn die Bewilligung zum Besitz jeder einzelnen CD ist von der Antragsgegnerin nicht davon abhängig gemacht worden, dass eine gewissse Gesamtmenge nicht überschritten werden dürfe. Mithin ist die im Haftraum des Antragstellers vorhandene Anzahl von CD’s zwingend Folge sämtlicher Bewilligungen und kann von diesen nicht abweichend isoliert betrachtet werden.

Ob die Antragsgegnerin sich bei einer neuerlichen Entscheidung auf § 49 Abs. 2 VwfG berufen kann, hatte der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Nur vorsorglich wird insoweit bemerkt, dass eine neuerliche Entscheidung nicht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützt werden kann, weil dieser nur bei nachträglich eingetretenen Tatsachen Anwendung findet, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieser Tatsachen durch die Antragsgegnerin ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31).

b) Anders verhält es sich mit der Verweigerung, dem Antragsteller noch weitere CD’s auszuhändigen. Insoweit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Kammer insoweit § 23 SVVollzG Nds. als Rechtsgrundlage herangezogen. Dieser sieht eine mengenmäßige Beschränkung zwar nicht vor, ist jedoch ausweislich des zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens (vgl. LT?Drs. 16/5519, S. 38) vom Gesetzgeber für zulässig gehalten worden. Sie dient aufgrund des ansonsten nicht mehr zu bewältigenden Kontrollaufwandes der Sicherheit der Anstalt und ist auch unter Beachtung des Abstandsgebotes von Personen in der Sicherungsverwahrung daher hinzunehmen. Mit der von der Antragsgegnerin eingeräumten Möglichkeit, 14?tägig 20 CD’s auszutauschen, erscheinen die Interessen des Antragstellers auch genügend berücksichtigt. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin ist darin nicht zu erkennen.“

Die JVA als „Telefonvermittler“

1896_telephoneDas zweite Posting mit haftrechtlichem Einschlag betrifft den OLG Dresden, Beschl. v. 27.04.2016 – 2 Ws 19/16. In ihm geht es um die Frage: Hat die Vollzugsanstalt für Telefongespräche eines Sicherungsverwahrten die sog. „Vermittlerrolle“ sowohl für eingehende als auch für  ausgehende Gespräche. Darum haben sich in Sachsen ein Sicherungsverwahrter und die JVA gestritten. Das OLG sagt: Sowohl als auch:

„a) Wenngleich aus der im angefochtenen Beschluss mitgeteilten und daher dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zugänglichen Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2015 zu entnehmen ist, dass „die Prüfung“ einer Ermöglichung der Entgegennahme eingehender Telefonanrufe „noch nicht abgeschlossen“ sei (weshalb der Antrag des Sicherungsverwahrten vom 26. Mai 2015 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG insoweit möglicherweise hätte verfrüht sein können), teilen die Beschlussgründe im Übrigen jedoch mit, dass sich die Antragsgegnerin sodann nachfolgend im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dahingehend eingelassen hat, das Begehren des Untergebrachten insgesamt negativ zu verbescheiden, weil sie unter Berufung auf den (vermeintlich einschränkenden) Gesetzeswortlaut des § 31 SächsSVVollzG (Telefongespräche „führen“) lediglich ausgehende Gespräche des Antragstellers vermitteln wolle.

b) Diese beabsichtigte Handhabung eingehender Gespräche von Seiten der Antragsgegnerin genügt dem gesetzlichen Anspruch des Untergebrachten nicht. Die von ihr in Anspruch genommene (vermeintliche) Einschränkung im gesetzlichen Wortlaut greift nicht durch. § 31 Abs. 1 S. 1 SächsSVVollzG bestimmt, dass Telefongespräche (nur unter Vermittlung der Anstalt) „geführt“ werden können. Die Wortwahl („geführt) der gesetzlichen Bestimmung ist neutral und umfasst entgegen der eingeschränkten Auslegung durch die Antragsgegnerin sowohl eingehende als auch ausgehende Telefonate.

Die von ihr in Bezug genommene Begründung in den Gesetzgebungsrnaterialien (Sächs LT-Drs. 5/10937, S. 79), wonach mit der Formulierung „…Telefongespräche geführt“ verdeutlicht werde, dass „lediglich Anrufe des Untergebrachten aus der Anstalt möglich seien, hingegen keine Entgegennahme von Anrufen in der Anstalt“, ist ungeeignet, den gesetzlichen Anspruch des Untergebrachten zu beschränken.

Nach deutschen Sprachverständnis werden Gespräche ganz allgemein „geführt“, womit in der Bedeutung (vgl. Duden-online; http://www.duden.de/rechtschreibung/Ge-spraech#Bedeutungl) ein mündlicher Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede über ein bestimmtes Thema einhergeht. In Bezug auf den Auslöser (Initiator) dieses Gedankenaustausches ist der sprachlichen Wendung dagegen nichts zu entnehmen. Sie ist neutral, weil dieser Gedankenaustausch erst zustandekommt („geführt“ wird), wenn der durch das Klingeln des Telefongerätes akustisch verdeutlichte Gesprächswunsch eines Anrufers — bei Einverständnis – vom jeweils Angerufenen angenommen worden ist. Ob es sich dabei um ein eingehendes (vom Außenstehenden initiiertes) oder ein ausgehendes (vom Untergebrachten initiiertes) Gespräch handelt, ist damit nicht festgelegt. Eine andere Sinnbedeutung ist bei vernünftigem Verständnis nicht möglich.“

Vollzug I: Pflichtverteidiger/Beiordnung in (Disziplinar)Vollzugssachen? – Nein

© ogressie Fotolia.cm

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Heute werde ich dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vorstellen. Sicherlich für den ein oder anderen ein eher etwas abgelegenes Thema, für die Betroffenen aber von erheblicher Bedeutung. Den Auftakt mache ich mit dem KG, Beschl. v. 19.01.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz. In dem Verfahren ging es um den Antrag eines Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung und einstweilige Anordnung. Begehrt wurde die Aufhebung der Verhängung eines zehntägigen Arrests durch die Justizvollzugsanstalt, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieses Arrests gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG sowie die Gewährung von „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG“. Das KG sagt:

Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls unbegründet.

In Vollzugssachen, die Sicherungsverwahrte betreffen, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen möglich. Insoweit muss – anders als in der Antragsschrift geschehen – zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfe-antrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3). Hingegen ist eine – wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte – „Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog“ in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich. Denn die Beiordnung von Rechtsanwälten ist im StVollzG in den § 120 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 abschließend geregelt, so dass es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. KG, NStZ 1994, 382 bei Bungert; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 4).

1. Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG ist dem Antragsteller grundsätzlich dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung dient. Dies ist hier nicht der Fall. § 109 Abs. 3 StVollzG wurde neu gefasst durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 und soll nach den Gesetzesmaterialien der Verwirklichung des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (vgl. Rn. 117 des Urteils des BVerfG vom 4. Mai 2011 [juris], BVerfGE 128, 326 [382]) dienen. Die Beiordnung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene zehntätige Arrest gründet sich auf einen Sachverhalt, der ausschließlich Umstände erfasst, die mit der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung oder mit der Umsetzung des Abstandsgebotes nichts zu tun haben. Denn er ist als reine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Mehrzahl von beleidigenden und bedrohlichen Äußerungen und aufgrund bedrohlich-aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt verhängt und dementsprechend auf § 78 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SVVollzG gestützt worden. Dass eine solche Disziplinarmaßnahme unabhängig von der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und der Umsetzung des Abstandsgebotes verhängt werden kann, legt bereits der Umstand nahe, dass entsprechende Disziplinarmaßnahmen auch im Strafvollzug verhängt werden können (vgl. §§ 82, 102 ff. StVollzG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diente die Disziplinarmaßnahme nicht dem Zweck, seine Mitwirkungsbereitschaft im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1.a) StGB zu wecken und zu fördern, sondern der Ahndung vergangenen und Verhinderung zukünftigen Fehlverhaltens. Denn diesbezüglich führt der angefochtenen Bescheid aus:

„Aufgrund des von Ihnen begangenen Pflichtverstoßes, Ihres wiederholten Fehlverhaltens in Form von Bedrohungen und Beleidigungen, Ihrer derzeit nicht gegebenen Gesprächsbereitschaft und in Anbetracht Ihrer von massiven Gewalttätigkeiten gekennzeichneten früheren Delinquenz sowie früherer gewalttätiger Auseinandersetzung im Vollzug, muss auch künftig bei Ihnen davon ausgegangen werden, dass es zu vergleichbaren Vorkommnissen und einer Gefährdung für andere kommen kann.“