Jetzt hat auch das OLG Hamm in einem brandaktuellen Beschl. v. 05.01.2010 – 4 Ws 348/o9 zur Frage Stellung genommen, was „neue Tatsachen“ i.S. des § 66b StGB sind, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen würden. Auch das OLG Hamm geht – unabhängig von der Entscheidung des BGH in 1 StR 372/09 – davon aus:
„Neu“ in zeitlicher Hinsicht sind deshalb nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar geworden sind. Dies folgt aus dem Vorrang des Erkenntnisverfahrens (BGH NStZ 2006, 568 (569)). Für die Frage der Neuheit von Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB ist der entscheidende Zeitpunkt somit derjenige der letzten Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (BGH a.a.O., BVerfG, StV 2006, 574 (576) = NStZ 2007, 87). Dazu gehört auch das „Nachverfahren“ über die (nachträgliche) Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, da es Bestandteil des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 275 a Rn. 3). Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass nur solche Tatsachen „neu“ im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB sind, die im Verfahren über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66 a Abs. 2 StGB nicht erkennbar waren oder gewesen wären. Andernfalls würde über § 66 b Abs. 1 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Versäumung der zwingenden Frist des § 66 a Abs. 2 StGB über das Verfahren nach § 66 b Abs. 1 StGB zu umgehen, was nach den oben angeführten Grundsätzen in keinem Fall zu rechtfertigen wäre.“
Zu dieser Rechtsprechung passt dann abschließend die Meldung in der heutigen Tageszeitung, wonach die Bundesregierung eine Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung plane.